OGH 4Ob142/09z

4Ob142/09zTribunale superiore8 set 2009

Testo completo

OGH 4Ob142/09z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ludwig W*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. Juni 2009, GZ 1 R 110/09t-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Das vom Kläger als irreführende Geschäftspraktik beanstandete Gutachten beruhte ausschließlich auf einer darin eingehend dargestellten naturwissenschaftlichen Untersuchung einer angeblich aus der Zeit der Han-Dynastie stammenden Figur. Eine (konkludente) Behauptung über eine - tatsächlich nicht vorhandene - kunsthistorische Fachkunde der Beklagten lässt sich daraus nicht einmal ansatzweise ableiten. Dass die Echtheit von angeblichen Antiquitäten schon dann verneint werden kann, wenn mit naturwissenschaftlichen Methoden eine Erzeugung in der Gegenwart nachgewiesen wird, ist offenkundig; die Beklagte hat daher keine von vornherein ungeeignete Methode angeboten. Aus dem bescheinigten Sachverhalt lässt sich auch nicht ableiten, dass im Einzelfall ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer ergänzenden kunsthistorischen Begutachtung erforderlich gewesen wäre, um den irreführenden Eindruck einer abschließenden Klärung der Echtheitsfrage zu vermeiden. Damit kann offen bleiben, ob ein auf einen unterbliebenen Hinweis gestütztes Verbot überhaupt vom Sicherungsbegehren gedeckt wäre.

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