OGH 1Ob84/09y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 15.256,84 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2009, GZ 4 R 20/09b-13, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. Dezember 2008, GZ 3 Cg 118/08z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 813,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die im Anlassverfahren Beklagte sandte am 15. 1. 2007 an die klagende Partei per E-Mail eine Einladung zu einer Messeveranstaltung. Mit Schreiben vom 16. 1. 2007 forderte die anwaltlich vertretene klagende Partei eine Unterlassungserklärung betreffend die Zusendung von Werbe-E-Mails und die Zahlung der Kosten dieses Schreibens. Daraufhin wurden die Kosten des Schreibens überwiesen, eine Unterlassungserklärung aber nicht abgegeben. Deshalb erhob die nunmehr klagende Partei im Anlassverfahren Klage auf Unterlassung der Zusendung unerbetener E-Mails mit Werbeinhalten und bewertete das Begehren mit 36.000 EUR. Die im Anlassverfahren Beklagte gab im Verfahren eine Unterlassungserklärung ab und erklärte sich bereit, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich abzuschließen. Ihr Antrag, den Streitwert herabzusetzen, wurde abgewiesen. In der Folge schlossen die Parteien einen Vergleich, der auch den Ersatz der Kosten der Klage mitumfasste. Die klagende Partei widerrief diesen Vergleich. Die im Anlassverfahren Beklagte erklärte sich auch danach bereit, einen gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleich abzuschließen und beantragte die Abweisung der Klage wegen weggefallener Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht im Anlassverfahren gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab und verurteilte die klagende Partei zum Kostenersatz. Weiters sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige. Die Wiederholungsgefahr falle weg, wenn der Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel erhalte, der ihm alles biete, was er im Verfahren erreichen könne. Dass sich die Beklagte dabei auch jeglichen Kostenforderungen unterwerfen müsse bzw nicht einen geringeren als den geforderten Kostenersatz anstreben dürfe, sei weder dem Gesetz noch der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO beruhe darauf, dass das Interesse der klagenden Partei gemäß dem Aufwand für das Lesen und Löschen eines einzigen E-Mails in solchen Grenzen anzusetzen sei, die keinesfalls 4.000 EUR übersteigen könnten.
Die dagegen von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision wurde unter Hinweis auf die Bewertung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Pauschalgebühr für die außerordentliche Revision wurde vom „Gebührenbeamten" auf Basis von 4.000 EUR bemessen.
Nunmehr begehrte die klagende Partei den Ersatz aller im Vorprozess erstandenen Kosten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen Art 13 der RL 2002/58/EG iVm Art 18 der RL 2000/31/EG, der gemäß Erwägungsgrund 45 der erstgenannten Richtlinie anzuwenden sei. Im Falle von Spamming sei jedenfalls ein Unterlassungstitel zu erlassen. Ein Vergleich nach nationalem Recht führe zu wechselseitiger Kostenaufhebung, sodass die klagende Partei einen Teil ihres Klagebegehrens aufgeben müsse, um zu ihrem Recht zu gelangen. Dies widerspräche der Richtlinie. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen den Streitwert nach dem RATG entsprechend abzuändern.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ über Antrag nach § 508 ZPO die ordentliche Revision zu. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur beseitige das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr, auch wenn es vom Kläger abgelehnt werde. Der Beklagte dürfe sich diesbezüglich auch die Frage des Kostenersatzes vorbehalten. Dass der Beklagte einen solchen Vergleich nur ohne Präjudiz für seinen Kostenersatzanspruch abschließen wolle, schade nicht. Dies sei auch Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichts im Anlassverfahren gewesen. Die klagende Partei habe keineswegs auf einen Teil der ihr zustehenden Kosten verzichten müssen. Sie habe vielmehr durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten die Entscheidung über den Kostenersatz dem Gericht vorbehalten können. Das Berufungsgericht habe keine Korrektur des - das Rechtsanwaltshonorar betreffenden - Streitwerts vorgenommen. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands sei ohne Bedeutung für die Bemessung der Prozesskosten. Die Bewertung des Klägers sei in allen Fällen, in denen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag bestehe oder geldgleich sei - von Fällen des § 60 JN abgesehen - bindend. Für den Bereich der Vertretungskosten bestünden zwar Ausnahmen nach den §§ 7 und 8 RATG, diese Entscheidung sei aber keiner Anfechtung zugänglich und biete keine Rechtsgrundlage für ein amtswegiges Einschreiten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe daher auf einer vertretbaren Rechtsansicht, ein Amtshaftungsanspruch sei zu verneinen.
Dies gelte auch für einen Staatshaftungsanspruch. Die Berufungswerberin beziehe sich im Ergebnis auf eine nicht richtlinienkonforme Rechtsprechung des Berufungsgerichts und mache kein legislatives Unrecht geltend, sodass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Art 13 der RL 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) statuiere, dass unter anderem die Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden dürfe. Sie richte an die Mitgliedstaaten den Auftrag, unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung nicht zu erlauben. Diesem Auftrag habe der Gesetzgeber durch Einführung des § 107 TKG, BGBl I 2003/70, entsprochen, der einen Verwaltungsstraftatbestand vorsehe und von der Rechtsprechung in Verbindung mit § 1 UWG als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs herangezogen werde.
In ihrem Erwägungspunkt 45 verweise die zuletzt genannte Richtlinie auf Art 7 der RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Rechtsverkehr). Gemäß Art 18 der zuletzt genannten Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nach innerstaatlichem Recht verfügbare Klagemöglichkeit im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft rasch Maßnahmen - einschließlich vorläufiger - ermögliche, um mutmaßliche Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen ein weiterer Schaden entstehe. Der Gesetzgeber habe diese Richtlinie mit dem Bundesgesetz BGBl I 2001/152 umgesetzt. Nach Ansicht des österreichischen Gesetzgebers hätten bestimmte Teile der Richtlinie, darunter auch Art 18, nicht eigens umgesetzt werden müssen, weil das österreichische Zivilverfahrensrecht der Verpflichtung, effektiven Rechtsschutz einschließlich vorläufiger Maßnahmen sicherzustellen, ohnehin gerecht werde. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Auftrag zur Sicherstellung eines geeigneten Rechtsschutzes im Sinne des Art 18 der RL 2000/31/EG auch auf die Zusendung von unerbetenen Werbemitteln mittels E-Mail im Sinne des Art 13 der RL 2002/58/EG bezöge, könne die klagende Partei aus dieser Bestimmung keine Staatshaftungsansprüche ableiten. Art 18 lege zwar den Mitgliedstaaten Handlungspflichten auf, begründe aber nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs keine subjektiven Rechte von Einzelpersonen. Aus dem Wortlaut des Art 13 der zuletzt genannten Richtlinie gehe nicht hervor, dass bei Unterlassungsansprüchen die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr entfallen solle. Das Wesen jedes Unterlassungsanspruchs bestehe gerade darin, potenziell Beeinträchtigte vor zukünftigen Schädigungen zu bewahren. Jede Unterlassungsklage ziele auf die Verhinderung künftiger Rechtsverletzung ab, wobei eine bereits geschehene Rechtsverletzung oder Gefährdung ein besonders wichtiges Indiz für eine drohende Rechtsverletzung sei. Die Wiederholungsgefahr sei dabei lediglich ein Fall einer künftigen Bedrohung. Ein Wille des EU-Gesetzgebers, nach Wegfall der Bedrohung dennoch einen Unterlassungsanspruch einzuräumen, sei dem genannten Artikel der Richtlinie nicht zu entnehmen, und stünde dies im Widerspruch zum Zweck eines jeden Unterlassungsanspruchs. Die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens bestehe nicht, weil aus Art 18 der Richtlinie 2000/31/EG kein Staatshaftungsanspruch abgeleitet werden könne. Darüber hinaus habe die Annahme des Unterlassungsvergleichs keineswegs notwendig zu einem Kostenverzicht geführt, wie die angeregte Fragestellung behaupte.
Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.
Die inhaltlichen Ausführungen der - mit der Berufung nahezu wortgleichen - Revision wurden vom Berufungsgericht, das sich dabei auf einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen konnte, beantwortet. Die Begründung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus wirft das Rechtsmittel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.