OGH 15Os72/09s

15Os72/09sTribunale superiore3 giu 2009

Testo completo

OGH 15Os72/09s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rajmund N***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 26. März 2009, GZ 14 Hv 9/09s-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rajmund N***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Juli 2007 in St. Andrä im Lavanttal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma K*****, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Nirosta- und Aluminiumplatten im Gesamtwert von 6.500 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie den Maschendrahtzaun des Firmenlagerplatzes aufschnitten und die Metallplatten auf ihren LKW verluden und verbrachten.

Beweiswürdigend stützten sich die Tatrichter in erster Linie darauf, dass die Tat unter Zuhilfenahme eines dem Angeklagten gehörigen LKW begangen worden war, aus dem die beiden Täter nach polizeilicher Verfolgung unter Zurücklassung der Diebsbeute unerkannt flüchten hatten können und auf dessen Schaltknauf eine (lediglich in fünf von elf eingesetzten Untersuchungssystemen verwertbare Resultate aufweisende) DNA-Spur sichergestellt werden konnte, die nach dem molekularbiologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** (ON 33, insb S 5, 7, 21 f) mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:10.000 dem Angeklagten zugeordnet werden konnte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Ergänzung des Gutachtens Dris. S***** zum Beweis dafür, dass die DNA-Spur auch von einer früheren Verwendung des Fahrzeugs durch den Angeklagten, sohin von einer Verwendung vor dem 9. Juli 2007, stammt".

Das Schöffengericht durfte den Antrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen, ist es doch notorisch, dass der exakte Zeitpunkt der Entstehung einer DNA-Spur im Wege ihrer molekularbiologischen Untersuchung nicht feststellbar ist. Davon sind aber auch die Tatrichter ausgegangen (US 8), die den Angeklagten nicht ausschließlich aufgrund der DNA-Spur, sondern darüber hinaus unter Verwertung seiner als unglaubwürdig erachteten Verantwortung über das behauptete Verleihen des LKW zur Tatzeit (US 7) als der Tat überführt erachtet haben.

Soweit die Verfahrensrüge aktenfremd und unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot behauptet, es lägen sechs DNA-Spuren vor, die die vom Angeklagten stammende Spur überlagern würden, orientiert sie sich zum einen nicht am Inhalt des allein maßgeblichen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags (RIS-Justiz RS0099618), zum anderen missversteht sie die - oben zusammenfassend dargelegten - Ausführungen des Sachverständigen grundlegend.

Die Mängelrüge (Z 5) argumentiert mit der erneuten Behauptung, es seien am Schaltknauf des LKW elf DNA-Spuren vorgefunden worden, von denen sechs einem unbekannten Dritten zuzuordnen wären, in eben dieser Verkennung des Sachverständigengutachtens ohne aktenmäßige Grundlage. Eine - geltend gemachte - Unvollständigkeit liegt demnach nicht vor. Soweit die Beschwerde meint, die vorliegenden Beweisergebnisse würden keine sehr starke Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Angeklagten begründen und es seien ungeklärt gebliebene Umstände zu seinem Nachteil ergänzt worden, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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