OGH 9ObA47/09s

9ObA47/09sTribunale superiore2 giu 2009

Testo completo

OGH 9ObA47/09s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ralf Z*****, Kellner, , vertreten durch Schöppl Waha, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Werner D, vertreten durch Dr. Irmgard Mairinger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 5.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2009, GZ 12 Ra 78/08i-18, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2008, GZ 59 Cga 132/07m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird als Teilurteil bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen 5.000 EUR samt 4 % Zinsen seit 25. Mai 2007 zu zahlen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten."

Im Übrigen wird die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Gesellschafter mehrerer Gesellschaften, die Lokale in S***** und Umgebung betreiben. Der Kläger war seit 28. 10. 2005 bei der c***** m***** Gastronomie GmbH Co KG am Betriebsstandort Epark als Kellner beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah als weiteren Einsatzort auch die von der B D***** KEG betriebene „K*****-Bar" im C***** vor, wo der Kläger ab 1. 1. 2006 tätig war. Im Verlauf des Jahres 2006 entstand beim Beklagten die Idee, ein neues Lokal mit der Bezeichnung „c***** m***** city" in der Stadt S***** in der Kgasse zu eröffnen. Der Beklagte hatte die Absicht, sofern sich das Lokal entwickeln sollte, ein Art Franchise-Modell zu entwerfen, an dem auch andere Unternehmer teilhaben sollten. Aus diesem Grund gründete der Beklagte mit den Mitgesellschaftern F, K***** und K***** die s***** m***** Kulinarik GastronomiebetriebsgmbH. Nach Einlangen des Antrags am 13. 11. 2006 wurde die Gesellschaft am 29. 11. 2006 im Firmenbuch eingetragen. Der Beklagte übernahm 60 % der Stammeinlagen mit einem Wert von 21.600 EUR, wovon er 10.800 EUR bar leistete. Die restlichen Stammeinlagen teilten sich auf die vorgenannten Gesellschafter auf. Der Beklagte wurde auch Geschäftsführer dieser von ihm dominierten Gesellschaft. Bei der Suche nach einem verlässlichen Mitarbeiter, der dieses Lokal leiten sollte, sprach der Beklagte auch den Kläger an, von dem er wusste, dass er eine Veränderung seiner Tätigkeit mit mehr Selbstständigkeit und mehr Verantwortung suchte. Mitte Oktober 2006 besuchten die Streitteile gemeinsam das zu diesem Zeitpunkt noch nicht adaptierte Lokal in der Kgasse, der Kläger war sehr angetan und schließlich vereinbarten die Streitteile per Handschlag, dass der Kläger das Lokal „c m***** city" als verantwortlicher Leiter führen und monatlich 1.400 EUR netto erhalten sollte. Im Zuge einer weiteren Besprechung kam die Rede auch auf die Möglichkeit einer für den Kläger möglichst risikofreien Beteiligung. Ende Oktober, Anfang November 2006 informierte der Beklagte den Kläger, dass er sich ein Modell überlegt habe, wobei er noch keine Details bekanntgab. Bei einem weiteren Gespräch, an dem auch der Vater des Klägers teilnahm, legte der Beklagte seine Überlegungen dar, dass der Kläger an dem dem Beklagten (als Gesellschafter) zustehenden Gewinnanteil mit 10 % beteiligt sein sollte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wurde erörtert, dass der Kläger als Gegenleistung für die Einräumung der Gewinnbeteiligung 5.000 EUR an den Beklagten zahlen sollte. Zweck von Beteiligung und Gegenleistung des Klägers war es, die Ernsthaftigkeit des Engagements des Klägers zu unterstreichen und dessen Motivation als Betriebsleiter zu erhöhen. Man ging im Wesentlichen davon aus, dass sich der Einsatz des Klägers in den folgenden ein, zwei Jahren rechnen werde. Zwischen den Streitteilen wurde nicht erörtert, was für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte, insbesondere wurde auch nicht darüber gesprochen, ob dann der Geldbetrag von 5.000 EUR zurückzuzahlen sei. Es gab auch keine Diskussion darüber, was geschehen sollte, wenn kein Gewinn erwirtschaftet werde. Die Übergabe der 5.000 EUR war nach dem Willen der Beteiligten als Gegenleistung für die Einräumung der Gewinnbeteiligung erfolgt, wobei aber weder die Zahlung noch der Abschluss der schriftlichen Vereinbarung Grundlage der Bedingung für eine Beschäftigung des Klägers als verantwortlicher Betriebsleiter in der „c***** m***** city" sein sollten. Am 7. 11. 2006 nahm der Kläger seine Tätigkeit als angestellter Betriebsleiter der s***** m***** Kulinarik GastronomiebetriebsgmbH in der Kgasse in S-Stadt auf. Am selben Tag schlossen die Streitteile eine von der Gattin des Beklagten aufgesetzte Vereinbarung folgenden Inhalts:

„2006-11-07 Vereinbarung C***** M*****, *****

1. ) Werner D***** ... ist Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil

von 60 % des Stammkapitals von 36.000 EUR der 's***** m*****

Kulinarik GastronomiebetriebsgmbH'. Diese Gesellschaft betreibt das

Unternehmen C***** M***** *****.

2. ) Herr Ralf Z*****, ... wird in der C***** M*****, *****, als

alleinverantwortlicher Betriebsleiter beschäftigt. Herr Z***** hat zum Erwerb des Geschäftsanteils von Herrn D***** einen Betrag von 5.000 EUR mitfinanziert.

3. ) Als Gegenleistung für diesen Finanzierungsbetrag erhält Herr Ralf Z***** 10 % des Gewinnanspruchs von Werner D***** aus dem Unternehmen C***** M*****, *****,.

4. ) Festgestellt wird, dass Ralf Z***** nicht am Verlust beteiligt wird.

5. ) Die Auszahlung der 10 % Gewinnbeteilung an Ralf Z***** durch Werner D***** erfolgt bis längstens 14 Tage nach Feststellung des jeweiligen Jahresergebnisses des Unternehmens C***** M*****, gasse, keinesfalls aber bevor Werner D seinen Gewinn ausbezahlt bekommen hat. ..." Der Kläger zahlte dem Beklagten, wie vereinbart, 5.000 EUR. Dieser verwendete den Geldbetrag nicht für die Barzahlung seiner Stammeinlage, sondern für private Zwecke. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der s***** m***** Kulinarik GastronomiebetriebsgmbH endete im Frühjahr 2007, es werden ihm insbesondere Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung vorgeworfen. Dem Kläger wurde kein Anteil aus seiner Beteilung am Gewinnanteil des Beklagten ausbezahlt. Das Lokal „c***** m***** city" wurde im Juni 2007 geschlossen, die s***** m***** Kulinarik GastronomiebetriebsgmbH betreibt seither kein Lokal.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrags in Höhe von 5.000 EUR. Während eine Rückforderung nach dem Kautionsschutzgesetz (§§ 3, 4) nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, stützte der Kläger seine Forderung insbesondere auf Rückzahlung eines fälligen Darlehens bzw einer stillen Beteiligung. Spätestens mit seinem Ausscheiden als Betriebsleiter sei dieser Betrag zur Rückzahlung fällig geworden. Im Übrigen berief sich der Kläger auf die - im Verfahren erster Instanz nicht weiter konkretisierten - Gründe eines Dissenses, der List, des Irrtums und der Sittenwidrigkeit.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Streitteile haben miteinander ein Risikogeschäft vereinbart, es sollte nur eine Gewinnbeteiligung eintreten, nicht jedoch eine Rückzahlung des vom Kläger geleisteten Betrags. Selbst der Umstand, dass das Lokal nicht mehr betrieben werde, könne nicht dazu führen, dass der Kläger nunmehr einen Rückforderungsanspruch geltend mache. Kompensando bis zur Höhe der Klagsforderung wendete der Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes 9.025,80 EUR und 3.000 EUR ein. Es handle sich dabei um für Tabakwaren, Getränke und Speisen erzielte Erlöse, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter nicht abgeführt habe. Die Legitimation des Beklagten zur Geltendmachung dieser Ansprüche (er ist nur Gesellschafter und Geschäftsführer der Arbeitgebergesellschaft) wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte in seiner Begründung der Argumentation des Beklagten, wonach der Kläger mit dem Beklagten ein Risikogeschäft in Form einer Gewinnbeteiligung vereinbart habe, aus dem sich keine Rückzahlungsverpflichtung ableiten lasse. Es sei daher die Klageforderung schon dem Grunde nach nicht berechtigt, weshalb über die Gegenforderung nicht abzusprechen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab, ohne aber über die Gegenforderung abzusprechen. Es vertrat die Rechtsansicht, dass beide Streitteile im Zeitpunkt der Beteiligungsvereinbarung davon ausgegangen seien, dass ein fortdauerndes Dienstverhältnis des Klägers als Betriebsleiter des von der Gesellschaft betriebenen Lokals bestehe. Hätten sie jedoch bedacht, dass es zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nämlich vor Amortisierung des Kapitaleinsatzes des Klägers kommen werde, hätten sie als vernünftige Vertragspartner vereinbart, dass in diesem Fall der vom Kläger dem Beklagten bezahlte Betrag zurückzuzahlen sei. Im Übrigen liege ein „partiarisches Darlehen" vor, bei dem die Gegenleistung für den hingegebenen Betrag in einer Beteiligung am Gewinn des mit dem Darlehen finanzierten Geschäfts bestehe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren - allenfalls aufgrund der Kompensandoeinwendung - abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision ist zulässig, sie ist wegen des Fehlens einer Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung auch teilweise berechtigt.

Die Rechtsausführungen des Revisionswerbers zum Nichtbestand der Klageforderung gehen weitgehend an den getroffenen Feststellungen vorbei. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es die Absicht der Streitteile war, den Kläger am Geschäftsrisiko zu beteiligen. Vielmehr wurde festgestellt, dass der Beklagte, der als Hauptgesellschafter Interesse daran hatte, dass aus dem Lokal ein möglichst hoher Gewinn erwirtschaftet werde, die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein des als Betriebsleiter beschäftigten Klägers fördern wollte. Im Vordergrund stand daher nicht eine Vermögensanlage oder Kapitalbeteiligung des Klägers, sondern dessen Anreiz, sich als Betriebsleiter zu bemühen, da er dadurch auch das Betriebsergebnis unmittelbar beeinflussen konnte. Wenngleich Zweifel an der vom Berufungsgericht angenommenen Konstruktion eines „partiarischen Darlehens" aufkommen könnten, ist dies letztlich ohne Belang, weil sich aus der zu Recht angewendeten (§ 510 Abs 3 ZPO) ergänzenden Vertragsauslegung die richtige Lösung ergibt. Gerade aufgrund des Umstands, dass die Streitteile die Förderung der Motivation des Klägers als Mitarbeiter als Grund für dessen Beteiligung am Gewinnanteil des Beklagten ansahen, muss angenommen werden, dass vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Klägers dieser Zweck verfehlt werde und daher eine Rückzahlung des vom Kläger geleisteten Betrags - abzüglich allenfalls mittlerweile erwirtschafteter Gewinnanteile - erfolgen solle. Insoweit ist daher dem Berufungsgericht zu folgen, dass der Bestand der Klagsforderung zu bejahen ist, sodass die angefochtene Entscheidung mangels Konnexität der Forderungen gemäß § 391 Abs 3 ZPO als Teilurteil bestätigt werden konnte. Das Verfahren ist jedoch mangelhaft geblieben, weil es das Berufungsgericht verabsäumt hat, über die bis zuletzt aufrecht erhaltene Gegenforderung abzusprechen. Da das Erstgericht das Klagebegehren schon mangels eines Rechtsgrundes abgewiesen hatte, erörterte es nicht mehr die Gegenforderung. Insbesondere wird der Beklagte im fortgesetzten Verfahren zu erklären haben, weshalb er aufrechnungsweise eine Forderung einwendet, die nach dem bisher erstatteten, aber noch nicht erörterten Vorbringen nicht ihm, sondern der von ihm beherrschten Gesellschaft zustehen müsste. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.