Testo completo
OGH 3Ob52/09g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter V*****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Elvira Maria V*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller und Mag. Markus Schablinger, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§§ 35 und 36 EO), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 26. November 2008, GZ 21 R 374/08m-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision durch die klagende Partei wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Begründung
Nach Vorlage der von der klagenden Partei erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Berufungsurteil an den Obersten Gerichtshof, aber noch vor Entscheidung über das Rechtsmittel erklärte der Kläger mit am 20. 4. 2009 eingelangtem Schriftsatz, die außerordentliche Revision infolge einer außergerichtlichen Einigung zurückzuziehen.