OGH 11Os46/09p

11Os46/09pTribunale superiore21 apr 2009

Testo completo

OGH 11Os46/09p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cesim C***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Dezember 2008, GZ 21 Hv 11/08w-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält (zum verfehlten Anführen der rechtlichen Kategorie in diesem Zusammenhang vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) - wurde Cesim C***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (2) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - in Braunau am Inn und Simbach (Deutschland - Faktum 2b)

  1. von Ende Juli 2007 bis (zuletzt am) 5. August 2008 Stefanie C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich in zwei Fällen zum Analverkehr, genötigt, indem er ihre Handgelenke erfasste, niederdrückte und festhielt, ihr Schläge mit den Händen in das Gesicht und Fußtritte gegen den Körper, weiters Schläge mit einem Gürtel, mit Schuhen und einem Holzstück versetzte und sie in den zwei Fällen des Analverkehrs auf das Bett drückte und ihr beide Hände am Rücken zusammenhielt;

2)a) nachts zum 9. August 2008 Stefanie C***** dadurch, dass er sie am Oberarm erfasste und festhielt, weiters seine Pistole entsicherte und Stefanie C***** fragte „ob sie nun mitkommen möchte", sie in weiterer Folge neuerlich am Oberarm erfasste, festhielt und sie gegen ihren Widerstand auf den Beifahrersitz seines Pkw's drängte, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Einsteigen in seinen Pkw und zum Mitfahren in seine Wohnung genötigt; 2)b) am 9. August 2008 [den österreichischen Staatsbürger - § 64 Abs 1 Z 7 StGB] Hans-Jürgen L***** durch die Äußerung, „gestern habe ich noch ein gutes Herz gehabt. Beim nächsten Mal schlitze ich dir deinen Hals auf, wenn du dich noch einmal in die Nähe von Stefanie traust!", somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zum Unterlassen einer weiteren Kontaktaufnahme mit Stefanie C***** zu nötigen versucht;

  1. in der Nacht zum 9. August 2008 Stefanie C***** durch die wiederholten Äußerungen, „du hast dein Todesurteil schon unterschrieben. Du kannst es dir nun aussuchen, ob du dich selbst umbringst, was ich aber sehen will, oder ob ich dich umbringe", gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch 1 behauptet zwar formell eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, argumentiert inhaltlich aber lediglich mit den Hypothesen, der Gewalteinsatz gegen das Opfer hätte „massive Verletzungen zur Folge" haben müssen, „welche einer medizinischen Heilbehandlung bedurft hätten"; auch entspreche es „der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein widerwillig vollzogener Analverkehr nicht ohne Verletzungen ablaufen kann". Eine nichtigkeitsbegründende Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung wird mit diesem Vorbringen nach Art einer nur für das einzelrichterliche Verfahren normierten Berufung wegen Schuld nicht dargetan, zumal die Tatrichter aufgrund von Zeugenaussagen ohnedies von Verletzungen der Frau ausgingen (US 13, 14).

Die Argumentation mit der Angabe der Zeugin K*****, diese habe „lediglich" eine Verletzung unter dem Auge bei ihrer „engen Vertrauten" Stefanie C***** wahrgenommen, übersieht den Zusammenhang dieser Aussage ausschließlich mit dem Schuldspruch 4 und das Deponat dieser Zeugin, zu den Vergewaltigungen selbst keinerlei Wahrnehmungen gemacht zu haben (ON 36 S 22); eine spezielle Erörterung über die Erwägungen US 17 hinaus war demnach entbehrlich.

Zum Schuldspruch 2a vermisst der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen L*****, „weder eine Waffe gesehen noch ein Klicken gehört" zu haben (ON 36 S 18) - zu Unrecht, wie US 17 sinnfällig zeigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert zu den Schuldsprüchen 2 b und 3 milieubedingte Unmutsäußerungen, übergeht dabei aber die solchen entgegenstehenden Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen (US 8) und entzieht sich somit meritorischer Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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