Testo completo
OGH 12Os28/09y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Alfred G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 501 St 88/08b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Luis G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2009, AZ 22 Bs 557/08k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).