OGH 11Os181/08i

11Os181/08iTribunale superiore24 mar 2009

Testo completo

OGH 11Os181/08i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Marianne S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 1 U 33/08f des Bezirksgerichts Scheibbs, über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. September 2008, AZ 21 Ns 203/08y (ON 16 der U-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache dem Bezirksgericht Korneuburg delegiert.

Begründung

Gründe:

Beim Bezirksgericht Scheibbs ist gegen Mag. Marianne S***** nach dem erfolglosen Versuch einer diversionellen Erledigung (S 2 des AB-Bogens und ON 7 iVm ON 11) ein Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB anhängig. Der am 25. Juli 2008 von der Staatsanwaltschaft St. Pölten eingebrachte Strafantrag (ON 12) legt ihr zur Last, sie habe am 4. Februar 2008 in Göstling am Hochkar als Schifahrerin die notwendige Sorgfalt und die ihr zumutbare Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, wodurch sie als auf der Piste Nr. 4 talwärts fahrende Schifahrerin die vor ihr fahrende Lisa W***** übersah, mit der Genannten nach einem Rechtsschwung kollidierte und ihr eine Gehirnerschütterung sowie eine Prellung im Bereich des Gesichtsnervs zufügte, sohin Lisa W***** fahrlässig am Körper verletzte.

Mit Schreiben vom 12. August 2008 (ON 14) stellte die Angeklagte den Antrag auf Delegierung des Strafverfahrens an das Bezirksgericht Korneuburg, weil ihr das Zurücklegen von weiten Strecken „sehr schwer falle und ihr Angst mache".

Mit Beschluss vom 18. September 2008, AZ 21 Ns 203/08y (ON 16), wies das Oberlandesgericht Wien diesen Antrag ab. In seiner Begründung anerkannte es die mangelnde Reisefähigkeit eines Angeklagten als wesentlichen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO für eine nur ausnahmsweise zulässige Delegierung, brachte jedoch fallbezogen mit dem Hinweis auf den im Februar 2008 möglichen Schiausflug auf das Hochkar Zweifel am konkreten Vorliegen der Unfähigkeit der Angeklagten zu derartigen Reisen zum Ausdruck. Im Übrigen erachtete das Oberlandesgericht Wien eine Delegierung in Anbetracht des Wohnsitzes dreier Zeuginnen im Sprengel des Bezirksgerichts Scheibbs und der allenfalls notwendigen Tatrekonstruktion an Ort und Stelle für nicht zweckmäßig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Angeklagten, in der sie ausführt, aufgrund ihrer körperlichen Verfassung weiterhin nicht in der Lage zu sein, längere Strecken zurückzulegen; den jugendlichen Zeuginnen und dem Opfer sei eine Anreise nach Korneuburg problemlos möglich und die Befundaufnahme bzw Gutachtenserstattung könne auch an Hand von Planskizzen über die Unfallsörtlichkeit erfolgen. Die längerfristige, durch den verfahrensgegenständlichen Vorfall verstärkte Depression der Delegierungswerberin (vgl ärztliche Bestätigung bei ON 14) bewirkt nach dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten amtsärztlichen Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 17. Februar 2009 die Unfähigkeit der - wiewohl verhandlungsfähigen - Angeklagten, zum zuständigen Bezirksgericht Scheibbs anzureisen. Dies stellt im Hinblick auf eine angemessen rasche Finalisierung des Strafverfahrens einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO dar, der ausnahmsweise auch die Zureise von Zeugen aus anderen Gerichtssprengeln und - falls notwendig (s ON 2 S 21 ff) - eine Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch einen Sachverständigen unter Verwendung von Plänen über die Unfallsörtlichkeit rechtfertigt. In Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.