OGH 11Os16/09a

11Os16/09aTribunale superiore24 mar 2009

Testo completo

OGH 11Os16/09a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Dezember 2008, GZ 38 Hv 60/08z-15, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I. weggenommen, und zwar

1. in Wiener Neustadt Verfügungsberechtigten von I***** am 25. November 2008 ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4421 im Wert von 199 Euro und am 2. Dezember 2008 ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4210 im Wert von 250 Euro;

2. in Pernitz

a) am 15. September 2008 Verfügungsberechtigten der Trafik B***** zwei Stück Ledergeldbörsen im Gesamtwert von 36 Euro;

b) am 3. Dezember 2008 Verfügungsberechtigten des Vereins „W*****" Bargeld in Höhe von 75 Euro;

II. wegzunehmen versucht, und zwar

am 4. Dezember 2008 in Wiener Neustadt Verfügungsberechtigten von I***** ein Navigationsgerät der Marke Medion Navi 4425 im Wert von 199 Euro;

wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging „oder zu begehen suchte".

Der Angeklagte erhebt dagegen Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO.

Seine Subsumtionsrüge zur Qualifikation nach § 130 StGB geht allerdings nicht von der Gesamtheit des urteilsmäßig festgestellten Sachverhalts aus (US 5), begnügt sich bei der Forderung nach einer Verneinung der Gewerbsmäßigkeit mit dem einer meritorischen Antwort nicht zugänglichen Argument „da das Verhalten des Angeklagten tatsächlich ausschließlich darauf gerichtet war, sich die für ihn notwendigen Mittel zur Finanzierung seiner Drogensucht zu beschaffen", und verliert sich letztlich in - auch als solche bezeichnete - rechtspolitische Überlegungen. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird derart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil dies den juristisch-methodisch fundierten Vergleich des Tatsachensubstrats der angefochtenen Entscheidung mit der einschlägigen Rechtslage voraussetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung von Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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