Testo completo
OGH 1Präs2690-1413/09v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Norbert L***** wegen §§ 146, 147 StGB, AZ 12a Vr 539/83 des Landesgerichts Feldkirch, über den Ablehnungsantrag des Norbert L***** den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.
Gründe:
Begründung
Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens lehnt Norbert L***** das Landesgericht Feldkirch und das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab. Beide Gerichte fassten Beschlüsse, ohne vorher berechtigt gestellte Befangenheitsanträge zu behandeln. Zudem sei dokumentiert, dass Dokumente unterschlagen und manipuliert worden seien. Der Antragsteller nennt einige Beschlüsse, die von einem befangenen Gericht gefällt worden seien. Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Der Antragsteller macht weder konkrete Ablehnungsgründe geltend noch nennt er bestimmte Richter. Bei seinem Ablehnungsantrag handelt es sich damit um eine unzulässige Pauschalablehnung.