AUSL EGMR Bsw31684/05

Bsw31684/05Altro tribunale5 mar 2009

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AUSL EGMR Bsw31684/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Barraco gegen Frankreich, Urteil vom 5.3.2009, Bsw. 31684/05.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 11 EMRK - Verurteilung wegen Straßenblockade bei Demonstration.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 11 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist von Beruf LKW-Fahrer. Am 25.11.2002 nahm er auf Aufruf der Fernfahrergewerkschaft an einer Demonstration teil. Mit dieser sogenannten Operation „Schnecke", die auf der Autobahn A 46 entlang der Strecke Chasse-sur-Rhône – Villefranche-sur-Saône ab sechs Uhr früh stattfand, wurde bezweckt, den Verkehr durch langsames Nebeneinanderherfahren auf mehreren Fahrstreifen zum Stocken zu bringen.

Im Verlauf des Vormittags meldeten die zum Schutz und als Eskorte bereitgestellten Polizeibeamten, dass drei Fahrzeuge am Beginn des Zuges angehalten hatten und die Autobahn komplett blockierten. Die drei Fahrer, darunter der Bf., wurden daraufhin kurz nach 11:00 Uhr festgenommen. Vor dem Tribunal de grande instance Lyon wurde ihnen vorgeworfen, gegen Art. L. 412-1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen zu haben. (Anm.: Danach droht dem, der mit dem Ziel, den Verkehr zu beeinträchtigen, auf einer für den öffentlichen Verkehr zugänglichen Straße einen Gegenstand aufstellt oder aufzustellen versucht, der die Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren hindert, oder der ein anderes dazu dienendes Mittel heranzieht oder heranzuziehen versucht, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe von bis zu € 4.500,–.) In einem Urteil vom 13.11.2003 stellte das Gericht jedoch fest, dass der Bf. für sein Verhalten strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Delikt der Verkehrsbehinderung schütze zwar die Freizügigkeit von Personen und Waren auf öffentlichen Straßen, doch sei diese im vorliegenden Fall gegen das Recht zu streiken bzw. zu demonstrieren abzuwägen. Nach Ansicht des Gerichts waren die vorgelegten Tatsachen nicht ausreichend, um dem Bf. die vollständige Blockade der Autobahn als einen von ihm beabsichtigten Akt zuzurechnen. Es habe außerdem keine Lähmung des Verkehrs, sondern nur eine kurzzeitige, beschränkte Behinderung vorgelegen, die in Anbetracht des Rechts zu streiken gerechtfertigt gewesen sei.

Am 27.5.2004 wurde das erstinstanzliche Urteil infolge einer Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der Cour d'appel Lyon sah das Delikt des Art. L. 412-1 schon allein dadurch verwirklicht, dass die drei Beschuldigten mit dem ausschließlichen Ziel, den Verkehr zu behindern, sich auf einer öffentlichen Autobahn mit einer Geschwindigkeit von nur 10 km/h fortbewegt hätten. Eine Verletzung von strafgesetzlichen Bestimmungen könne weder durch das Recht zu streiken noch durch das Recht zu demonstrieren gerechtfertigt werden. Diese seien eine Ausformung der Versammlungsfreiheit, für die das innerstaatliche Recht eine Anzeigepflicht vorsehe. Der Cour d'appel verurteilte den Bf. und die anderen Fahrer zu drei Monaten Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von € 1.500,–.

Der Cour de cassation wies eine Berufung des Bf. am 8.3.1995 ab.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung), Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 und Art. 11 EMRK:

Der Bf. hält seine Verurteilung für unvereinbar mit seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit, auf Versammlungsfreiheit und auf Zusammenschluss in Gewerkschaften.

1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig).

2. Entscheidung in der Sache:

Da es sich um eine Kundgebung in Form eines Zusammenschlusses und Demonstrationszugs handelt, tritt die Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit hinter die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, zurück. Der GH wird den Fall unter Art. 11 EMRK untersuchen, weil dieser vorliegend lex specialis ist, aber auch Art. 10 EMRK berücksichtigen, da der von diesem garantierte Schutz der persönlichen Meinung auch zu den Zielen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zählt.

Von den Parteien wird nicht bezweifelt, dass die Verurteilung des Bf. einen Eingriff in dessen Recht auf Versammlungsfreiheit – das im Übrigen auch die Freiheit zu demonstrieren umfasst – darstellt. Dieser Eingriff war in Art. L. 412-1 der Straßenverkehrsordnung gesetzlich vorgesehen. Fraglich ist, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der Eingriff verfolgte die in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgelisteten legitimen Ziele der Wahrung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer.

Die Versammlungsfreiheit ist wie die Meinungsäußerungsfreiheit eines der fundamentalen Rechte einer demokratischen Gesellschaft und zugleich einer ihrer Grundpfeiler. Eine restriktive Interpretation dieses Rechts ist deshalb nicht angebracht. Geschützt sind private ebenso wie öffentlich abgehaltene, an einem fixen Standpunkt stattfindende oder auch sich fortbewegende Versammlungen.

Die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, kann bestimmten, eng auszulegenden Einschränkungen unterliegen, deren Notwendigkeit jedoch einer überzeugenden Begründung bedarf. Bei der Frage, ob eine Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, kommt den Staaten ein bestimmter, aber nicht unbeschränkter Ermessensspielraum zu. Der GH hat daher zu klären, ob die vorliegende Beschränkung mit der Konvention vereinbar war, insbesondere, ob der Eingriff in einem übergeordneten gesellschaftlichen Interesse lag und verhältnismäßig zu den verfolgten Zielen war. Die Verpflichtungen, einerseits die in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Werte zu wahren und andererseits eine Möglichkeit zu bieten, in einer auf der Straße oder an einem anderen öffentlichen Ort versammelten Gruppe seine Meinung in Worten, Gesten oder stillschweigend kundzutun, müssen gegeneinander abgewogen werden.

Der GH ist sich bewusst, dass jede an einem öffentlichen Ort abgehaltene Demonstration geeignet ist, eine gewisse Störung des Alltagslebens, etwa eine Beeinträchtigung des Verkehrs, zu verursachen. Gibt es von Seiten der Demonstranten keine Gewaltakte, ist es wichtig, dass die Behörden jenen, die sich friedlich versammeln, eine gewisse Toleranz entgegenbringen, um die Versammlungsfreiheit nicht ihres Inhalts zu berauben. Außerdem ist das Recht, an einer friedlichen Versammlung teilzunehmen, von solcher Bedeutung, dass einer Person nicht einfach eine beliebige Sanktion auferlegt werden darf, nur weil sie an einer nicht untersagten Demonstration teilgenommen hat, ohne selbst eine Rechtswidrigkeit zu begehen. Wichtig ist aber auch, dass sich die Organisatoren einer Demonstration als Akteure in einem demokratischen Prozess den geltenden Rechtsvorschriften gemäß verhalten.

Die Regierung gibt an, die Demonstration sei nicht angemeldet worden, obwohl dies in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Diese Tatsache stellt für sich allein aber keine Rechtfertigung für einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, dies umso mehr, als im vorliegenden Fall die Behörden von der Aktion Kenntnis erlangt hatten. Ihnen war es damit möglich, bereits vor der Demonstration Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen, insbesondere indem sie Polizeikräfte zur Sicherung und als Eskorte zur Verfügung stellten. Ebenso wie der Bf. folgert der GH hieraus, dass die Demonstration, wenn schon nicht stillschweigend toleriert, wenigstens nicht untersagt war, und dass sie in friedlicher Absicht veranstaltet wurde.

Der Bf. wurde jedoch nicht wegen seiner Teilnahme an der Demonstration an sich verurteilt, sondern weil er in deren Zuge die Autobahn blockierte. Die zwischen 6:00 und 11:00 Uhr abgehaltene Demonstration hat zu Beeinträchtigungen auf der Autobahn und – durch das willkürliche Anhalten mehrerer Fahrzeuge – auch wiederholt zum kompletten Stillstand des Verkehrs geführt. Die vollständige Blockade geht offensichtlich über das Maß an Störung hinaus, welches normalerweise mit einer Demonstration an öffentlichen Orten verbunden ist. Wie der GH anmerkt, hat die Polizei, deren Aufgabe es war, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, die drei Demonstranten nur festgenommen, um die Totalsperre der Autobahn zu beseitigen. Sie tat dies erst, nachdem sie wiederholt auf das Verbot, mit dem Fahrzeug anzuhalten, und auf die damit verbundenen Sanktionen aufmerksam gemacht hatte. Der GH geht deshalb davon aus, dass es dem Bf. in diesem Zusammenhang möglich war, sein Recht auf Abhaltung einer friedlichen Versammlung auszuüben, und dass die Behörden die nötige Toleranz gegenüber derartigen Zusammenschlüssen aufgebracht haben.

Aufgrund der genannten Umstände, mit denen ein gerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. dem Interesse des Bf., eine Demonstration abzuhalten, bezweckt wurde, und in Anbetracht des staatlichen Ermessensspielraums erscheint die strafrechtliche Verurteilung des Bf. nicht unverhältnismäßig zu den verfolgten Zielen. Es liegt deshalb keine Verletzung von Art. 11 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Der Bf. rügt, wegen Verfälschung der Tatsachen und unzureichender Begründung der Entscheidungen durch die nationalen Gerichte nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen zu sein.

Es ist nicht Aufgabe des GH, über Rechts- und Tatsachenirrtümer der nationalen Gerichte zu entscheiden. Die innerstaatlichen Behörden sind besser dazu in der Lage, Beweise entsprechend zu würdigen.

Im vorliegenden Fall fand ein kontradiktorisches Verfahren statt, in dem über verschiedene Beweismittel verhandelt wurde. Der Bf. hatte die Möglichkeit, die Beweise der anklagenden Partei zu bestreiten und selbst alle ihm wichtig erscheinenden Argumente vorzubringen. Seine Verurteilung erfolgte aufgrund von Beweisen, die die Richter als ausreichend für die Feststellung seiner Schuld befunden hatten. Überdies sind dem nationalen Verfahren keine Anzeichen von Willkür zu entnehmen.

Folglich ist dieser Beschwerdepunkt offensichtlich unbegründet und gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Plattform „Ärzte für das Leben"/A v. 21.6.1988, A/139, EuGRZ 1989, 522; ÖJZ 1988, 734.

Cisse/F v. 9.4.2002, NL 2002, 63.

Éva Molnár/H v. 7.10.2008, NL 2008, 281.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.3.2009, Bsw. 31684/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 75) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Barraco.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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