OGH 8ObA6/09d

8ObA6/09dTribunale superiore23 feb 2009

Testo completo

OGH 8ObA6/09d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr.Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Krüger und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nikolai T*****, vertreten durch Münzker Riehs Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Oktober 2008, GZ7Ra101/08m42, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502Abs1ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).

Begründung:

Begründung

Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten (hier: unberechtigt entlassenen) Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, so sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüber stehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können (RISJustiz RS0051818). Es reicht aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maße berührt, überwiegen sie das (wesentliche) Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (RISJustiz RS0051888).

Gerade diese Interessenabwägung hat das Berufungsgericht dadurch vorgenommen, dass es auch unter Annahme einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung des Klägers infolge erheblicher Einkommensminderung davon ausgegangen ist, dass die Kündigung letztlich durch Umstände, die in der Person des Klägers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren, begründet wäre. Die Abwägung der Interessen kann aber naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §502Abs1ZPO dar (RISJustiz RS0051818 [T7 und T8]).

Abgesehen davon, dass der Rechtsmittelwerber mit Ausnahme eines, seinen Rechtsstandpunkt nicht stützenden Zitats nicht ausführt, von welcher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Berufungsgericht abgewichen sein soll, zeigt er daher auch mit seiner Behauptung, dass das Berufungsgericht eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe, keine Rechtsfrage von der Qualitätdes§502 Abs 1 ZPO auf.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.