Testo completo
OGH 5Ob162/08x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilfried Köhler, Öffentlicher Notar in Wien, wegen Eintragungen in der EZ , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der F AG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. April 2008, AZ 46 R 49/08h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 19. November 2007, TZ 5463/07z, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Begründung
Im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. November 2008, 5 Ob 162/08x, werden folgende offenkundige Schreibfehler berichtigt:
Bei der zweiten Vorlagefrage auf Seite zwei hat es anstatt von „Wiener Ausländergrundverkehrsgesetzes" richtig „Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes" zu lauten.
Das auf Seite fünf auszugsweise enthaltene Zitat des § 53 Abs 1 GBG lautet richtig: ... „für die infolge dieser Veräußerung einzutragenden Rechte".