Testo completo
OGH 9ObA169/08f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mario K*****, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei T***** Marketing Vertriebs GmbH, *****, vertreten durch Divitschek, Sieder, Sauer Rechtsanwälte GmbH, Deutschlandsberg, wegen 8.100 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 81/08y-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch sein Verhalten den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Fall AngG gesetzt hat, ist jedenfalls vertretbar: Immerhin versandte er an zwei Kunden der Beklagten und einen Geschäftspartner ihres Geschäftsführers Kopien eines an den Geschäftsführer gerichteten Schreibens, in welchem er diesen des beruflichen Umgangs mit kriminellen Personen sowie der andauernden Illoyalität bezichtigt. Dass darin sowohl rufschädigende als auch herabsetzende Äußerungen (Kuderna, Entlassungsrecht2 89) zu erblicken sind und der Kläger damit nicht nur seinem Unmut auf vertretbare Weise freien Lauf ließ (RIS-Justiz RS0029475), kann wohl nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.