OGH 9ObA37/08v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marcus E*****, Elektrotechniker, , vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, wegen 3.911,26 EUR sA (Revisionsinteresse 977,20 EUR sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2008, GZ 11 Ra 1/08h-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 2007, GZ 9 Cga 59/06f-21, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. Oktober 2008, GZ 9 ObA 37/08v, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.425,80 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 204,08 EUR Umsatzsteuer und 201,30 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 297,41 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 49,57 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Begründung:
Begründung
Mit dem im Spruch ersichtlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise bestätigt und teilweise abgeändert. Da der in dritter Instanz dem Kläger zugesprochene Betrag weitgehend dem erstgerichtlichen Zuspruch entsprach, orientierte sich der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten an der in ihrer Richtigkeit von der Beklagten zwar bestrittenen aber zutreffend begründeten Kostenentscheidung des Erstgerichts (Kostenersatzanspruch des Klägers im Umfang von 50 % der verzeichneten Kosten bzw 75 % der Barauslagen iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO). Aufgrund eines Versehens blieb allerdings unbeachtet, dass - wie die Beklagte in ihrem Berichtigungsantrag richtig aufzeigt - das Erstgericht in Abweichung von dieser Begründung dem Kläger rechnerisch 75 % sämtlicher von ihm verzeichneter Kosten zugesprochen hatte. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Klägers war daher gemäß § 419 ZPO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen.
Hinsichtlich der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurde der handschriftlich in kleiner Schriftgröße am unteren Rand des Deckblatts der Berufungsbeantwortung des Klägers angebrachte Beschluss des Erstgerichts übersehen, mit dem diese Berufungsbeantwortung zurückgewiesen wurde. Aufgrund dieses Versehens wurden dem Kläger (anteilige) Kosten der Berufungsbeantwortung zugesprochen. Auch dieses Versehen war zu berichtigen.
Kosten wurden im Berichtigungsverfahren nicht verzeichnet.