OGH 6Ob270/08m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karla B*****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Erika G*****, vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen 11.784 EUR sA und Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren 6.892 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2008, GZ 5 R 152/08z-35, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Juni 2008, GZ 14 Cg 1/07y-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Sie begehrte Schmerzengeld und Ersatz unfallskausaler Schäden im Gesamtbetrag von 11.784 EUR und Feststellung, wobei das Feststellungsbegehren mit 1.000 EUR bewertet wurde.
Während das Erstgericht den gesamten eingeklagten Betrag zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben hatte, ging das Berufungsgericht von einem gleichteiligen Mitverschulden der Klägerin am Unfallsgeschehen aus und verminderte die Ersatzleistung wie auch die Feststellung der Haftung für künftige Schäden auf 50 %. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der klagenden Partei. Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht § 507b Abs 2 ZPO:
Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR. In einem solchen Fall ist eine außerordentliche Revision nicht möglich, wenn das Berufungsgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 3 ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO). Erhebt in einem solchen Fall eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623; 6 Ob 120/07a; 6 Ob 168/08m). Der Oberste Gerichtshof darf hierüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche Revision" der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der in der Revision gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die außerordentliche Revision der Klägerin zulassen, der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der Berufung der Beklagten keine Folge gegeben werde, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5 und T8]).