OGH 11Os139/08p

11Os139/08pTribunale superiore16 dic 2008

Testo completo

OGH 11Os139/08p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember2008 durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karolos A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§146, 147 Abs 2 StGB, AZ12Hv 45/06w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den Erneuerungswerber, einen griechischen Staatsangehörigen, wurde beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Betruges nach §§146, 147 Abs 2 StGB geführt.

Anlässlich der ersten Vernehmung im Vorverfahren (ON10) stellte der Untersuchungsrichter fest, dass Dr.Karolos A***** nur gebrochen deutsch spreche (S 169), weshalb ein Dolmetscher für die griechische Sprache zur weiteren verantwortlichen Abhörung des Genannten beigezogen wurde (S 171af).

Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz samt einer Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz wurde Dr. A***** am 5.April2006 zugemittelt.

Zu den Terminen der Hauptverhandlung am 27.April 2006, 26. Mai 2006 und am 29. August 2007 (ON17, 21 und 40) kam der Angeklagte ohne Verteidiger (wiewohl er bereits im Vorverfahren zu seinen diesbezüglichen Rechten belehrt worden war - S165) und bekundete unter Beistand des jeweils anwesenden Dolmetschers für die griechische Sprache, die Anschuldigungen zu verstehen und sich nicht schuldig zu bekennen, wobei er zu sämtlichen Vorwürfen eine längere Erklärung abgab. Noch vor Urteilsfällung erklärte er in seinem Schlusswort, bereits jetzt Berufung anzumelden (S313), was er nach Entscheidungsverkündung wiederholte.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29. August 2007, GZ 12 Hv 45/06w41, wurdeDr.Karolos A***** des Vergehens des schweren Betruges nach§§146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Im Rechtsmittelverfahren wurde er durch einen gewählten Verteidiger vertreten (ON 43), welcher eine umfängliche Berufungsschrift zur Ausführung brachte (ON44), die vom Verteidiger in der Berufungsverhandlung unter Stellung der dort ersichtlichen Beweisanträge vorgetragen wurde (S407). Das Berufungsgericht fasste den Beschluss auf Abweisung der Beweisanträge mangels Darlegung relevanter Beweisthemen (S 409) und gab mit Urteil vom 5. März2008, AZ9Bs436/07x, der Berufung nicht Folge (ON 51 der HvAkten). Diese Entscheidung wurde dem Verurteilten am 3.April 2008 zuhanden seines Verteidigers zugestellt (S436).

Mit seiner am 8. September 2008 beim OberstenGerichtshof (somit rechtzeitig innerhalb der 6monatigen Frist des Art 35 Abs1 MRK [13Os135/06m, EvBl 2007, 154, 832]) eingelangten Eingabe begehrt Dr.Karolos A***** - gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Art6Abs 1 im Zusammenhang mitArt6 Abs3 litc MRK (1.) und auf Freiheit nach „Art5" MRK (2.) - die Erneuerung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er erblickt eine Beschneidung seiner Verteidigungsrechte darin, dass er -obwohl er der deutschen Sprache nicht mächtig sei - in erster Instanz unvertreten geblieben war, weil ihm kein „Pflichtverteidiger" bestellt worden sei. Weiters sei ihm in erster und zweiter Instanz nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, „sich selbst persönlich zu verteidigen". So sei ihm in der (für eine Dauer von 45Minuten anberaumten) Berufungsverhandlung lediglich „14Sekunden" Zeit für eine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Verfügung gestanden (1.1.). Die Übersetzungen des Verhandlungsgeschehens durch den beigezogenen Dolmetscher in erster und zweiter Instanz wären lediglich „fragmentarisch" erfolgt, sodass er dem Fortgang des Verfahrens nicht habe folgen können (1.2.). Letztlich habe er auch Anträge auf Ladung und Vernehmung eines „Entlastungszeugen" sowie die „nochmalige" Einvernahme „sämtlicher Belastungszeugen" gestellt (1.3.).

Rechtlich bringt der Erneuerungswerber unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 8.Februar2000, Appl.Nr.25878/94 (Cooke gegen Österreich; siehe ÖJZ2000/15 MRK, 775) vor, es wäre „für die Fairness des Verfahrens wesentlich gewesen, dass ihm beim Gerichtstag über die Berufung die Möglichkeit geboten worden wäre, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und die beantragten Zeugen zu laden", was ihm -dem die Gelegenheit zur Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt worden war und wovon er auch Gebrauch gemacht hatte (S 407) - zufolge „des Zeitdrucks" des Gerichts „faktisch" verwehrt gewesen sei (1.1. und 1.3.).

Der Oberste Gerichtshof hat - in weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - erwogen:

1.1. Zu den strafprozessualen Rechten eines Angeklagten zählt insbesondere seine Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen (§49Z 2 StPO, § 39 StPOaF,Art 6 Abs3litc MRK), wobei die dritte Garantie des Art6Abs3litc MRK im Recht auf Verfahrenshilfe besteht, welches gegenüber dem Recht auf einen Wahlverteidiger in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist: Zum einen kommt sie nur dann zum Tragen, wenn dem Angeklagten die Mittel zur Bezahlung fehlen, zum anderen muss der Beistand eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein (Grabenwarter, EMRK3 §24 Rz111). Im vorliegenden Fall stellte der wider Dr. A***** erhobene Tatvorwurf keinen Fall der notwendigen Verteidigung („Pflichtverteidiger") nach §41 Abs1StPO aF (nunmehr§61 Abs 1 StPO) dar. Der Erneuerungswerber war (teilweise) mündlich, jedenfalls aber - im Rahmen seiner Ladung als Beschuldigter im Vorverfahren und zur Hauptverhandlung [letztere ist mit (diese Belehrung enthaltenem) StPOFormular „Lad 7" erfolgt] - schriftlich darüber belehrt worden (S165; S3 und 3b im AVBogen ON1), dass es ihm freistehe, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger zu wählen sowie darüber, dass jeder Angeklagte, der über die zur Bezahlung der Kosten eines Wahlverteidigers notwendigen Mittel nicht verfügt, die Bestellung eines Verteidigers nach den Voraussetzungen des§ 41Abs2 StPO aF verlangen kann. Ein wie immer geartetes Vorbringen, wonach er selbst nicht in der Lage gewesen sei, für seine Verteidigung zu sorgen, hat Dr. A***** nie, auch nicht in seiner Berufungsschrift erstattet, sodass auf die nunmehr nachgetragene Behauptung, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Erneuerungswerber „nicht über die wirtschaftlichen Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers" verfügt, mangels Erschöpfung des Rechtswegs(Art 35 Abs 1 MRK; RISJustiz RS0122737, ua 11Os19/08s und 12Os71/08w, EvBl2008/166, 858) nicht weiter einzugehen ist.

Die Nichtbeherrschung der Gerichtssprache ist im Übrigen alleine kein Grund, einem Angeklagten unabhängig von der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Bedeutung des Strafvorwurfes zusätzlich zum Dolmetscher einen Verteidiger beizugeben(Art6Abs3lit c und lite MRK sind nicht in jedem Fall kumulativ).

Inwiefern dem Erneuerungswerber im Verfahren erster Instanz keine Möglichkeit eingeräumt worden sein soll, sich angemessen zu verteidigen, geht aus seinem Antrag nicht hervor. Die ungerügten Verhandlungsprotokolle zeigen vielmehr, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend Raum gegeben wurde, seine Sicht der Dinge darzulegen und sich zu verteidigen. Zudem hatte er stets Gelegenheit (vgl S 225, 241), auf Aussagen der Zeugen zu reagieren und diesen Fragen zu stellen(Art6Abs3 litd EMRK). Überdies wurde ausführlich eine diversionelle Erledigung des Strafvorwurfs erörtert (S245).

Eine Verletzung derdem von ihm erwähnten Erkenntnis des EGMR zu entnehmenden - gerichtlichen Verpflichtung, die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung sicherzustellen, um es ihm zu ermöglichen. „sich selbst zu verteidigen", wird nicht einmal behauptet.

Laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Graz (ON49) dauerte diese über 30Minuten. Der Rechtsmittelwerber wiederholte in Ergänzung des Vortrags seines Verteidigers seine bisherigen Angaben, zusätzlich führte er die Gründe für seine Nichtannahme des Diversionsanbotes (ON24) aus (S407).

Es liegt somit keine Verletzungdes Art6Abs3 lit c MRK vor.

1.2. Art6Abs3 lit a MRK sichert jedem Angeklagten (lediglich) das Recht zu, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden, was - wie bereits erwähnt - gegenständlich erfolgt ist (vgl S171a; ON16, S 205f, 209).

Im vorliegenden Fall halten die Hauptverhandlungsprotokolle die Anwesenheit eines beeideten gerichtlichen Dolmetschers (für Griechisch) fest, dies allerdings ohne das Ausmaß der geleisteten Übersetzung näher anzugeben. Nach geübter Praxis erfolgt die Wiedergabe des Gesprochenen durch einen Dolmetscher nicht simultan, sondern konsekutiv zusammenfassend. Sowohl die in den Verhandlungen vorgebrachten Beweise als auch die verschiedenen Erklärungen, die dazu von Dr. A***** abgegeben wurden, sind protokollarisch festgehalten. Diese Einlassungen enthalten keinen formellen oder informellen Einspruch des Genannten gegen die Qualität oder den Umfang der Übersetzung. Es besteht demnach kein Hinweis, dass der Erneuerungswerber aufgrund einer mangelhaften Übersetzung nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm zur Last gelegten Fall zu kennen und sich selbst zu verteidigen, insb seine Version der Ereignisse dem Gericht unterbreiten zu können (vgl EGMRKamasinski gegen Österreich, ÖJZ1990/10 MRK; EvBl1972/139, EvBl1987/165; Achammer, WKStPO §38a Rz 13).

Ein Verstoß gegen Art 6 Abs3lite MRK, wie er hier offenbar (jedoch nicht nominell) gerügt wird, kann somit nicht festgestellt werden.

1.3. Für das Berufungsverfahren räumtArt6Abs 1, Abs3lit d MRK kein uneingeschränktes Recht ein, die (neuerliche) Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen. Nach §§473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO sind im Berufungsverfahren Zeugen, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht vernommen worden sind, nur dann nochmals abzuhören, wenn das Rechtsmittelgericht gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen über dieselben Tatsachen notwendig findet. Im Gegenstand liegt keiner dieser beiden Fälle vor. Aus der Berufungsentscheidung ergibt sich eindeutig, dass das Rechtsmittelgericht die erstinstanzlichen Feststellungen als unbedenklich ansah. Der auf eine Beweiswiederholung bzw eine Beweisergänzung gerichtete Antrag des zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen Dr. A***** hätte neben dem Beweismittel auch ein taugliches Beweisthemazu bezeichnen und zu begründen gehabt, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, diesesBeweisthema zu klären. Mangels Darlegung jedweder Umstände tatsächlicher Art, welche durch die begehrten Zeugenvernehmungen zu belegen seien, mangelte es dem Antrag „zum Beweis der Schuldlosigkeit"(S355 f) an der erforderlichen Konkretisierung, weshalb er ohne Verletzung von Verteidigungsrechten und somit auch des Grundrechtes auf ein faires VerfahrennachArt6Abs 1,Abs 3 lit d MRK abgewiesen werden konnte (S 409; Ratz, WKStPO § 281 Rz327; Berka, Grundrechte Rz 829; Frowein/Peukert, EMRK² Art 6 Rn99).

2. Die Geltendmachung einer Verletzung von Art5 MRK blieb völlig substratlos: der Erneuerungswerber war nie in Haft und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies handelt es sich beim Antrag nach §363a StPO um einen subsidiären Rechtsbehelf, weshalb in Bezug auf das Grundrecht der Freiheit das GRBG zur Anwendung gelangt, dessen Voraussetzungen aktuell nicht einmal behauptet werden (14Os60/08t mwN).

Der Erneuerungsantrag desDr.Karolos A***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§363b Abs 2 Z 3 StPO).

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