OGH 1Ob49/08z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Stefan S*****, und 2. Mag. Christoph S*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 118.419 EUR sA und Feststellung (Streitwert 432.120 EUR), infolge von Revisionen der klagenden Parteien (Revisionsstreitwert 60.000 EUR) sowie der beklagten Partei (Revisionsstreitwert 2.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. September 2007, GZ 4 R 145/07g-12, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Wels vom 4. Juni 2007, GZ 3 Cg 5/07f-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden - mit Ausnahme der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die aufrecht bleibt - dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss der unangefochten gebliebenen Teile des Berufungsurteils zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 118.419 EUR samt 4 % Zinsen seit 4. 7. 2006 zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien für sämtliche kausale zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aus der mangelhaften Führung des Grundbuchs in Bezug auf die EZ ***** KG E*****, nämlich der Nichteintragung der fideikommissarischen Substitution hafte, wird abgewiesen."
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen deren mit 305,36 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Zweitkläger kaufte mit Notariatsakt vom 12. 5. 2005 von Johann B***** dessen Erbrecht nach der im Monat davor verstorbenen Aloisia K***** um 2.000 EUR. Der Käufer übernahm auch die Verpflichtungen aus dem von der Erblasserin zugunsten ihrer Tochter Aloisia W***** verfügten Legat (Wohnung, eingeschränkte Pflege etc). Einziges Nachlassaktivum war eine Liegenschaft, die im Verlassenschaftsverfahren mit einem Verkehrswert von 626.904 EUR geschätzt wurde. Mit Notariatsakt vom selben Tag verkaufte der Zweitkläger den Hälfteanteil des erworbenen Erbrechts um 1.000 EUR an seinen Bruder, den Erstkläger. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nach Aloisia K***** kam hervor, dass der im Jahr 1950 verstorbene Voreigentümer Johann W***** zu Gunsten seiner Tochter Aloisia W***** eine fideikommissarische Substitution angeordnet hatte, deren bücherliche Anmerkung unterblieben war. Hätte der Zweitkläger von dieser fideikommissarischen Substitution gewusst, so hätte er die Erbschaft nicht gekauft. Mit „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen" vom 3. 3. 2006 verpflichteten sich die Kläger gegenüber Aloisia W***** zur Zahlung von 50.000 EUR und zur Erbringung verschiedener sonstiger Leistungen, insbesondere die umfassende Pflege betreffend. Im Gegenzug verzichtete Aloisia W***** auf Ansprüche aufgrund der fideikommissarischen Substitution. Das Übereinkommen wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit ihrer Klage machten die Kläger die erhöhten Leistungen aufgrund des Übereinkommens vom 3. 3. 2006 im Gesamtbetrag von 118.419 EUR aus dem Rechtsgrund der Amtshaftung geltend; zudem erhoben sie das aus dem Urteilsspruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Die Haftung der Beklagten resultiere daraus, dass der im Jahr 1950 beim Bezirksgericht ***** tätige Grundbuchsführer als ihr Organ die Verbücherung der fideikommissarischen Substitution rechtswidrig und schuldhaft unterlassen habe. Die Kläger hätten das Erbrecht im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchstands gekauft. Die Beklagte bestritt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der Grundbuchseintragung und den von den Klägern am 3. 3. 2006 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen. Wenn das Grundbuchsgericht das Substitutionsband verbüchert hätte, so wäre die Liegenschaft nicht in den Nachlass nach Aloisia K***** gefallen, sodass die Kläger keine Möglichkeit gehabt hätten, sie im Weg des Erbschaftskaufs zu erwerben. Die Kläger hätten jedenfalls zum Zweck der Schadensminderung vom Abschluss des Übereinkommens vom 3. 3. 2006 Abstand nehmen und den Erbschaftskauf aufheben müssen. Das Erstgericht sprach mit Teil- und Zwischenurteil den Klägern 50.000 EUR zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es sprach überdies aus, dass auch das weitere Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Vertrauen auf den Grundbuchstand sei durch das Publizitäts- und Eintragungsprinzip geschützt, sodass die Unvollständigkeit des Grundbuchs Amtshaftungsansprüche begründe. Wegen ihrer rechtlich gesicherten Position sei der den Klägern entgangene Gewinn als positiver Schaden zu qualifizieren. Dieser liege darin, dass sie anstelle einer unbelasteten Liegenschaft eine belastete hinnehmen müssten. Der Höhe nach sei vorerst nur ein Teilbetrag von 50.000 EUR entscheidungsreif.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte lediglich zur Zahlung von je 1.000 EUR an die Kläger und wies das restliche Zahlungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands pro Kläger insgesamt 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Schadenersatzrecht diene nicht der Bereicherung eines Geschädigten. Dieser Grundsatz gelte auch im Amtshaftungsrecht. Der Schaden sei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln: Vom hypothetischen Vermögensstand, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde, sei der tatsächliche Vermögensstand abzuziehen. Wenn der Grundbuchsführer im Jahr 1950 das Substitutionsband im Grundbuch angemerkt hätte, wie es aufgrund der Einantwortungsurkunde geboten gewesen wäre, so hätten die Kläger die Erbschaft nicht gekauft. Sie hätten sich daher den für den Erbschaftskauf aufgewendeten Kaufpreis von 2.000 EUR erspart. Hingegen hätte die Verbücherung der Substitution den Klägern keine unbelastete Liegenschaft verschafft, insbesondere nicht im Wege eines Erbschaftskaufs. Die durch die Anmerkung der fideikommissarischen Substitution bewirkte Sperre des Grundbuchs hätte verhindert, dass die Liegenschaft Erbrechtskäufern nach Aloisia K***** zufällt. Was das Publizitätsprinzip und den aus einer Analogie zu § 1500 ABGB abzuleitenden bücherlichen Eintragungsgrundsatz betreffe, stünden die Kläger offenbar selbst auf dem Standpunkt, dass sie sich im Verhältnis zur Nacherbin nicht auf ihr Vertrauen in den Grundbuchstand berufen konnten, hätte doch die strikte Anwendung des Eintragungsgrundsatzes sonst zu ihrem Gutglaubenserwerb und zum Rechtsverlust der Nacherbin führen müssen. Mangels Entscheidungswesentlichkeit sei auf Ausnahmen vom bücherlichen Eintragungsgrundsatz nicht einzugehen. Jedenfalls sei § 1500 ABGB nach seinem Regelungszweck keine speziell amtshaftungsrechtliche Norm. Im ABGB geregelte Rechte und Pflichten wirkten nicht ohne Weiteres und unmittelbar gegenüber dem Staat anspruchsbegründend. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Rechtsfrage bestünde, worin der Schaden aus der unterbliebenen Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution bestehe.
Die von den Klägern erhobene Revision ist unzulässig, jene der Beklagten hingegen zulässig und berechtigt.
I. Zur Revision der Kläger:
Die Kläger fechten das Berufungsurteil nur insoweit an, als dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrags von 60.000 EUR nicht stattgegeben wurde. Dies sei jener Betrag, den die Kläger bis zum Bekanntwerden der fideikommissarischen Substitution bzw bis zum Abschluss des „Erb- und Pflichtteilsübereinkommens" aufgewendet hätten.
Eine Klage muss den Umfang der Sachentscheidung (und damit die Entscheidungsbefugnis des Gerichts im konkreten Rechtsstreit) positiv festlegen und so gleichzeitig alle Fragen und Bereiche ausschließen, die dadurch nicht umfasst werden (Fasching in Fasching/Konecny2, § 226 ZPO Rz 4).
Im vorliegenden Fall machten die Kläger in erster Instanz ihre „erhöhten Leistungen" aufgrund des „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommens" vom 3. 3. 2006 geltend; sie hätten (zusätzlich) 50.000 EUR an Aloisia W***** und für Pflegeleistungen ab dem Erbschaftskaufvertrag (vom 12. 5. 2005) bis zum 12. 1. 2007 (also 19 Monate lang) monatlich einen um 3.601 EUR erhöhten Betrag zahlen müssen. Nunmehr (in der Revision) begehren die Kläger den Zuspruch eines - nicht weiter aufgeschlüsselten - Betrags von 60.000 EUR an verschiedenen Aufwendungen, die sie bereits bis zum Übereinkommen vom 3. 3. 2006 getätigt hätten. Dieses Begehren stellt ein aliud dar. § 405 ZPO verbietet aber dem Gericht, den Klägern etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung keinen Urteilsantrag gibt (siehe nur Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 405 Rz 1). Die in der Revision der Kläger relevierten Fragen stellen sich demnach nicht. Zumal keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen sind, ist diese Revision somit zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Kläger hingewiesen. Sie hat daher die Kosten ihres nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötigen Schriftsatzes selbst zu tragen.
II. Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagte releviert in ihrer Revision unter anderem, dass der Zuspruch des Schadenersatzbetrags von 2.000 EUR rechtlich verfehlt sei, weil die Kläger einen derartigen Schaden überhaupt nicht geltend gemacht hätten.
Dies ist zutreffend, zumal - wie bereits ausgeführt - die „erhöhten Leistungen" laut „Pflichtteils- und Unterhaltsübereinkommen" vom 3. 3. 2006 geltend gemacht wurden, nicht aber der ursprünglich aufgewendete Kaufpreis. Der Zuspruch von 2.000 EUR verstößt somit gegen § 405 ZPO.
Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet insoweit auf den §§ 50 und 41 ZPO.