OGH 13Os106/08z

13Os106/08zTribunale superiore27 ago 2008

Testo completo

OGH 13Os106/08z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Safet C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Safet C***** sowie die Berufungen des Angeklagten Sejad K***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 31. Jänner 2008, GZ 23 Hv 3/08m-65, und die Beschwerden beider Angeklagten gegen die unter einem gefassten Widerrufsbeschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Safet C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Safet C***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 7. August 2007 bis zum 1. Oktober 2007 in mehreren Orten Vorarlbergs gewerbsmäßig Wertgegenstände und Bargeld in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert zahlreichen Geschädigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbrechen und Einsteigen in Geschäftslokale sowie durch Aufbrechen von Behältnissen weggenommen und dies versucht.

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Safet C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (§ 70 StGB) delinquiert (US 15), aus der verschränkten Betrachtung der Vielzahl der Angriffe, des einheitlichen modus operandi, der Auswahl der Einbruchsobjekte sowie der massiven Vorstrafenbelastung und des äußerst raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz (US 27 f, 28 f iVm US 13 bis 24) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Der Einwand, die Konstatierungen zur „Höhe des erzielten Einkommens des Erstbeklagten als auch die Feststellung, dass dieses von ihm erzielte Einkommen keineswegs ausgereicht habe, die vom Erstbeklagten gehegten Bedürfnisse befriedigen zu können gleich wie die tatsächliche Lebensführung des Erstangeklagten", seien nicht hinreichend begründet, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Das - im Übrigen den vorangeführten Beschwerdeausführungen widersprechende - Vorbringen, die angefochtene Entscheidung treffe keine Konstatierungen zu diesen Umständen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), übergeht die diesbezüglichen Feststellungen der Tatrichter (US 15) und lässt darüber hinaus nicht erkennen, aus welchem Grund die angesprochenen Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion von Bedeutung sein sollen.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) setzt dem Urteilsargument, nach den Erhebungen der Polizeiinspektion Dornbirn sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu nahezu allen Tatzeiten bei dem dem jeweiligen Tatort nächsten Empfangs- und Sendemast eingeloggt gewesen (S 25, 26 f), die aus einigen Aussagen abgeleitete Überlegung entgegen, dieser Umstand wäre auch dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer sich zu diesen Zeitpunkten bei ihm nahestehenden, im Nahbereich der angesprochen Masten wohnhaften Personen aufgehalten habe. Damit unternimmt sie aber bloß den Versuch, ein Element der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette des Erstgerichts (US 25 bis 27) anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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