Testo completo
OGH 12Os105/08w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Z***** und weitere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragsteller Heinrich und Annemarie K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Mai 2008, AZ 12 Os 60/08b, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Dezember 2007, GZ 36 Rk 69/07h-3, wurde der Antrag von Heinrich und Annemarie K***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Johann Z***** und andere Personen wegen des Verdachts des schweren Betrugs abgewiesen.
Die von den Antragstellern dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss zurück (ON 6).
Die diese Rechtsmittelentscheidung bekämpfende Beschwerde von Heinrich und Annemarie K***** wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Mai 2008, AZ 12 Os 60/08b, zurück.
Das gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eingebrachte Rechtsmittel ist unzulässig.