OGH 15Os110/08b (15Os111/08z)

15Os110/08b (15Os111/08z)Tribunale superiore21 ago 2008

Testo completo

OGH 15Os110/08b (15Os111/08z)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Simeon D***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hr 110/08h des Landesgerichts Leoben, über die Grundrechtsbeschwerden 1) der Beschuldigten Michaela W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 3. Juli 2008, AZ 10 Bs 258/08d (ON 218) sowie 2) der Beschuldigten Valentina D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 3. Juli 2008, AZ 10 Bs 258/08d (ON 216), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Michaela W***** und Valentina D***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Michaela W*****, Valentina D***** und weitere Beschuldigte wird beim Landesgericht Leoben ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB und der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 und 3 StGB sowie der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB geführt. Mit Beschlüssen des Landesgerichts Leoben vom 12. Juni 2008, GZ 16 Hr 110/08h-156 und 158, wurde die über Michaela W***** und Valentina D***** jeweils am 29. Mai 2008 verhängte Untersuchungshaft jeweils aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Den dagegen gerichteten Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen vom 3. Juli 2008 (ON 218 betreffend W*****, ON 216 betreffend D*****) nicht Folge und ordnete deren Fortsetzung aus den oben angeführten Haftgründen mit Wirksamkeit bis längstens 3. September 2008 (aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bis 29. Juli 2008) an.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten Michaela W***** und Valentina D*****; sie schlagen fehl.

Nach den Annahmen der angefochtenen Beschlüsse sind die Beschuldigten

dringend verdächtig:

Michaela W***** in Trofaiach und an anderen Orten

A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Miroslava T***** und Simeon Di***** nachgenannte Personen, mögen sie auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt zu haben, indem sie sie von Bulgarien nach Österreich verbringen ließ, danach für ihre Eingliederung im Betrieb „J*****" sorgte, ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des Lohns und der Provisionen für Getränke gewährte, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleistete, und zwar

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