AUSL EGMR Bsw9103/04
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.08.2008
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Georgische Arbeiterpartei gegen Georgien, Urteil vom 8.7.2008, Bsw. 9103/04.
Spruch
Art. 3 1. Prot. EMRK, Art. 14 EMRK - Ausschluss einer politischen Partei vom passiven Wahlrecht.
Feststellung der Opfereigenschaft der Bf. (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot EMRK bezüglich des Wählerregistrierungssystems (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot EMRK bezüglich der Zusammensetzung der Zentralen Wahlkommission (5:2 Stimmen). Verletzung von Art. 3 1. Prot EMRK bezüglich dem Ausschluss von der landesweiten Stimmenauszählung (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 10.043,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Am 2.11.2003 fanden in Georgien Parlamentswahlen statt, bei der die Bf. 12,04 % der Wählerstimmen und somit 20 von insgesamt 150 Parlamentssitzen erreichen konnte. Nachdem Wahlbeobachter über eine großangelegte Fälschung von Stimmzetteln berichtet hatten, weigerten sich die Oppositionsparteien, die Wahl anzuerkennen und forderten Präsident Schewardnadse zum Rücktritt auf. Der Genannte legte sein Amt unmittelbar nach der am 22.11.2003 erfolgten gewaltsamen Auflösung des Parlaments durch oppositionelle Kräfte („Rosen-Revolution") zurück. In der Folge wurden die Parlamentswahlen vom Obersten Gerichtshof für ungültig erklärt und ihre Neuaustragung für den 28.3.2004 angeordnet.
Am 15.1.2004 wurde Herr Saakashvili zum Präsidenten der Republik Georgien erklärt.
Mit Verfügung Nr. 30/2004 vom 27.2.2004 führte die Zentrale Wahlkommission (ZWK) ein neues Wählererfassungssystem ein, wonach die Wahlbehörden eine vorläufige Namensliste von Wählern, deren Daten im Zuge der Präsidentschaftswahlen ermittelt worden waren, in ihren Ämtern aufzulegen und Wähler innerhalb von 14 Tagen bekanntzugeben hätten, ob sie auf dieser Liste erfasst wären, widrigenfalls sie einen Berichtigungsantrag stellen könnten.
Bei den am 28.3.2004 abgehaltenen Parlamentswahlen kam es zu zahlreichen Protesten wegen am Wahltag in den Wahlkreisen Khulo und Kobuleti (Autonome Republik Acharien) auftretender Unregelmäßigkeiten (Anm.: Laut einem Wahlbeobachtungsbericht der OSZE vom 23.6.2004 betreffend die am 28.3.2004 durchgeführten Parlamentswahlen waren die in Acharien vorgefundenen Verhältnisse der Abhaltung von demokratischen Wahlen nicht förderlich, Einschüchterung von Oppositionspolitikern, Journalisten und Mitgliedern der Wahlbehörden sowie Einmischung der Behörden in die Tätigkeit der regionalen Wahlkommissionen wären an der Tagesordnung gewesen), worauf die ZWK am 2.4.2004 die Verfügung Nr. 82/2004 erließ, mit der die dort erzielten Ergebnisse für ungültig erklärt wurden.
In der Folge ordnete die ZWK eine Wiederholung der Wahlen in den beiden Wahlkreisen für den 18.4.2004 an. An besagtem Tag blieben jedoch die Wahllokale aus Sicherheitsgründen geschlossen. Ungeachtet dessen nahm die ZWK noch am selben Tag eine endgültige Auszählung der landesweit abgegebenen Stimmen vor. Die Bf. erreichte 6,01 % der ausgezählten Stimmen und blieb damit unter der gesetzlich festgelegten Hürde von 7 % für den Einzug ins Parlament. Sie erhob dagegen vergeblich Protest an den Vorsitzenden der ZWK. Ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof blieb erfolglos, ebenso eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen), alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK:
1. Zur Opfereigenschaft der Bf.:
Der GH geht in seiner jüngeren Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass für den Fall, dass ein auf einem Listenplatz einer Partei stehender Kandidat für die Parlamentswahlen Einschränkungen seines passiven Wahlrechts durch die einschlägige Wahlgesetzgebung oder durch Maßnahmen der Behörden erfährt, auch die Partei als Körperschaft behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK zu sein.
Unter diesen Umständen kann die Bf. Opferstatus für sich beanspruchen (einstimmig).
2. Zum neuen Wählerregistrierungssystem:
Die Bf. beschwert sich hauptsächlich darüber, dass die ZWK ihr Mandat überschritten und – wegen der Verabschiedung der Verfügung Nr. 30/2004 – gegen die Wahlordnung 2003 verstoßen habe. Die Befugnis des GH zu prüfen, ob Entscheidungen der nationalen Behörden mit innerstaatlichem Recht vereinbar sind, ist allerdings beschränkt. Er sieht es im vorliegenden Fall lediglich als seine Aufgabe an, sich darüber auszusprechen, ob das Wählerregistrierungssystem mit dem passiven Wahlrecht der Bf. vereinbar war.
Der GH kann sich dem Standpunkt der Regierung nur anschließen, wonach einer der maßgeblichen Gründe für den Misserfolg der Parlamentswahlen vom 2.11.2003 das Fehlen von exakten Wählerverzeichnissen war. Laut dem Wahlbeobachtungsbericht der OSZE vom 23.6.2004 hatte sich die Situation nach Einführung des neuen Wählererfassungssystems klar gebessert. Es ermöglichte die Berichtigung vieler Fehler, die Übertragung handgeschriebener Listen in eine computergesteuerte Datenbank und sah die Registrierung von Wählern am Wahltag vor, wodurch 145.000 Personen zusätzlich in den Genuss der Ausübung ihres Wahlrechts kamen. Zwar hatte das neue System seine Mängel, jedoch konnte von den Behörden keine ideale Lösung des Problems erwartet werden, berücksichtigt man den auf ihnen lastenden Zeitdruck zwischen der am 25.11.2003 erfolgten Annullierung der Ergebnisse der Parlamentswahlen und dem Tag ihrer Neuaustragung am 28.3.2004. Was die Frage anlangt, ob ein System der Wählerregistrierung, das die Verantwortung für die korrekte Handhabung des Wählerverzeichnisses teilweise von den Behörden auf die Wähler verlagert, mit der positiven Verpflichtung der Staaten auf Gewährleistung der freien Meinungsäußerung eines Volkes vereinbar ist, beschränkt sich der GH auf die Feststellung, dass den Staaten in derartigen Dingen ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist.
Darüber hinaus ist Georgien nicht der einzige Staat mit einem Wählerregistrierungssystem wie dem vorliegenden: Mehrere westeuropäische Demokratien, wie insbesondere das Vereinigte Königreich und Portugal, stützen sich beim Erstellen der nationalen Wahlverzeichnisse weitgehend auf individuelle Erklärungen von Wählern, wobei das portugiesische Recht sogar strafrechtliche Schritte vorsieht, falls Bürger dieser Pflicht nicht nachkommen. Das vorliegende System der Wählererfassung verstößt somit nicht gegen das passive Wahlrecht der Bf., war es doch entgegen ihrem Vorbringen nicht die Ursache des Wahlbetrugs, sondern stellte vielmehr einen Versuch dar, einer solchen Situation Abhilfe zu schaffen, ohne freilich eine perfekte Lösung zu bieten. Ausgehend von der speziellen politischen Situation in Georgien ist somit keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK unter diesem Beschwerdepunkt festzustellen (einstimmig).
3. Zur Zusammensetzung der ZWK:
Laut den Bf. stellt die Zusammensetzung bzw. der Entscheidungsprozess innerhalb der ZWK eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK dar. Eine Analyse der einschlägigen Wahlgesetzgebung in verschiedenen Vertragsstaaten zeigt, dass es in Europa kein einheitliches System für die Zusammensetzung von Wahlkommissionen gibt. Bei der organisatorischen Abwicklung von Wahlen kommt letzteren insoweit ein großer Ermessensspielraum zu – vorausgesetzt, das gewählte System sieht die freie Meinungsäußerung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Gewalt vor. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob gewisse Handlungen der ZWK das Recht der Bf. auf Teilnahme an den Wahlen des 28.3.2004 beeinträchtigt haben.
Der GH hält fest, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Wahlordnung 2003 fünf der fünfzehn Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission sowie der Vorsitzende direkt oder indirekt vom georgischen Präsidenten ernannt wurden. Zumindest ein Mitglied war Funktionär der „Partei der Nationalen Bewegung" von Präsident Saakashvili als Folge ihres Wahlsiegs bei den 2002 abgehaltenen Lokalwahlen in Tiflis. Pro-präsidentielle Kräfte haben somit eine relative Mehrheit gegenüber den Funktionären anderer Parteien. Die Tatsache, dass sieben der fünfzehn Mitglieder sowie der Vorsitzende, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, vom georgischen Präsidenten und seiner Partei ernannt werden, erachtet der GH im Vergleich zu anderen Wahlordnungen in Europa als ungewöhnlich. Angesichts des Umstandes, dass die Partei des Präsidenten bei der Neuaustragung der Parlamentswahlen ebenfalls antrat, ist es plausibel, dass andere Kandidaten einschließlich der Bf. sich aufgrund der präsidentiellen Mehrheit in den Wahlkommissionen in einer ungünstigen Position befanden. Im Übrigen existieren in den untersuchten Wahlsystemen der Vertragsstaaten im Gegensatz zu den Wahlkommissionen Georgiens Sicherheiten gegen die Bestellung von Personen als Mitglied einer Kommission, falls berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, sie könnten in einen Interessenskonflikt geraten.
Die Bf. hat jedoch keine Beweise dahingehend geliefert, dass die präsidentielle Mehrheit in den Wahlkommissionen Stimmen der sie unterstützenden Wählerinnen und Wähler unterschlagen oder ihre legitimen Interessen während der Neuaustragung der Wahlen verletzt hätte. Der von ihr zitierte Wahlbeobachtungsbericht der OSZE vom 23.6.2004 ist in dieser Hinsicht ungenügend, da er zwar die fehlende politische Ausgewogenheit in den Wahlkommissionen kritisiert und von teilweise auftretenden Unregelmäßigkeiten berichtet, jedoch nicht spezifiziert, in welcher Art und Weise die Interessen und Rechte der Bf. direkt von Handlungen und Unterlassungen der Wahlkommissionen betroffen gewesen wären.
Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass die Zusammensetzung der lokalen und regionalen Wahlkommissionen tatsächlich Mängel bei der Gewährleistung einer Kontrolle und eines Gegengewichts gegenüber den Befugnissen des Präsidenten aufwiesen und dass diese kaum über eine Unabhängigkeit gegen politischen Druck von außen verfügten. In Ermangelung des Vorliegens von Beweisen über spezielle Fälle von Amtsmissbrauch oder Hinweisen auf von den Wahlkommissionen zum Nachteil der Bf. begangenen Wahlbetrug liegt kein Verstoß gegen das passive Wahlrecht der Bf. vor. Keine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (5:2 Stimmen; Sondervoten von Richterin Mularoni und Richter Popovic).
4. Zum Ausschluss von Khulo und Kobuleti von der landesweiten Stimmenauszählung:
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Behörden die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, damit die aus den Bezirken Khulo und Kobuleti stammenden Wählerstimmen vor Abschluss der endgültigen Stimmenauszählung noch berücksichtigt werden konnten.
a) Zur Annullierung der in den Bezirken Khulo und Kobuleti am 2.4.2004 erzielten Wahlergebnisse:
Der GH schließt sich dem Wahlbeobachtungsbericht der OSZE vom 23.6.2004 an, demzufolge Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der ZWK gewählten Vorgangsweise bestehen. Die Verfügung Nr. 82/2004 vom 2.4.2004 stützte sich auf die Art. 105 Abs. 12 und 13 der Wahlordnung, die der ZWK jedoch keine Befugnis zur Annullierung von in Wahlbezirken erzielten Ergebnissen verliehen. Sie bezogen sich vielmehr auf die Voraussetzungen, unter denen letztere die Organisation der Neuaustragung von Wahlen anordnen und auf welche Untersuchungsmethoden sie bei Beschwerden über bei den Wahlen auftretende Unregelmäßigkeiten Rückgriff nehmen könnte. Der GH ist bestürzt über die von der ZWK vorgenommene gänzliche Annullierung der in Khulo und Kobuleti erzielten Wahlresultate, ohne eine Befragung von Zeugen oder eine Untersuchung vor Ort durchzuführen bzw. zu klären, ob die Anzahl der in den einzelnen Wahllokalen abgegebenen und von ihr für ungültig erklärten Stimmen die Vorgaben des Art. 105 Abs. 12 der Wahlordnung erfülle. Der GH zweifelt nicht an der Richtigkeit des Vorbringens der Regierung, wonach es in den beiden Wahlbezirken zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Die Entscheidung der ZWK, die dort erzielten Resultate für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen, scheint aber im Widerspruch zu der Tatsache zu stehen, dass ernsthafte Verstöße in anderen Wahlbezirken nicht zur Annullierung der in sämtlichen Wahlbezirken erzielten Ergebnisse führten.
Die Regierung hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die ZWK zu der Schlussfolgerung gelangte, sämtliche Resultate in Khulo und Kobuleti müssten für ungültig erklärt werden. Die Vorgangsweise, namentlich die Außerachtlassung der in Art. 105 Abs. 13 vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen – Öffnen der Wahlurnen und Nachzählung der Stimmen – und die Annullierung der Wahlergebnisse allein aufgrund des behaupteten Vorkommens von Unregelmäßigkeiten, kommt nach Ansicht des GH einer Willkür nahe.
b) Zur Unterlassung der Abhaltung von Parlamentswahlen am 18.4.2004 und zur Stimmenauszählung:
Die Regierung bringt vor, die Nichtabhaltung von Wahlen in den beiden Wahlbezirken sei allein den Behörden Achariens zuzuschreiben, die für die Eskalierung der Gewalt in dieser Region verantwortlich seien. Die Regierung hat sich jedoch in Bezug auf die dortige Lage nicht auf die Notstandsklausel des Art. 15 EMRK berufen, sodass sie von ihren Verpflichtungen nach Art. 3 1. Prot. EMRK nicht entbunden werden kann. Außerdem hat der GH bereits in seiner Grundsatzentscheidung im Fall Assanidze/GE festgehalten, dass Georgien für das Verhalten der acharischen Behörden verantwortlich zeichnet.
Was die Behauptung der Regierung anlangt, die Spannungen zwischen den acharischen Behörden und den Zentralbehörden hätten zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt, hat diese es verabsäumt, ihr Vorbringen durch Beischaffung von Beweismaterial zu konkretisieren. Der einzige Hinweis, der dem GH vorliegt, ist der bereits erwähnte Wahlbeobachtungsbericht der OSZE.
Der GH anerkennt, dass derartige Umstände der Durchführung von Wahlen in Acharien kaum förderlich sind. Andererseits legen die in obigem Bericht enthaltenen spärlichen Hinweise nicht nahe, dass sich die Situation in der Autonomen Republik Acharien zum Zeitpunkt der Neuaustragung der Wahlen am 18.4.2004 von jener dem Fall Assanidze/GE zugrunde liegenden wesentlich unterschieden hätte. Entgegen seinen ihm gemäß Art. 3 1. Prot. EMRK zukommenden Verpflichtungen hat der georgische Staat nach seinem Versäumnis, die Wahllokale in Khulo und Kobuleti aufzusperren, keine weiteren Versuche unternommen, um die dortigen Wähler in die landesweite Wahl miteinzubeziehen. Die von der ZWK gewählte Vorgangsweise, die Auszählung der bei den Parlamentswahlen abgegebenen Stimmen noch am selben Tag abzuschließen, erscheint dem GH ihrer Hastigkeit wegen unerklärlich, sieht doch Art. 64 Abs. 1 der Wahlordnung 2003 eine Frist von 18 Tagen für die endgültige Stimmenauszählung vor.
Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regierung, wonach der Abschluss der Stimmenauszählung am 18.4.2004 dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung eines einheitlichen Wahlprozesses gedient habe, jedoch hat sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen das bis zu diesem Zeitpunkt interimsmäßig bestellte Parlament nicht über diese Frist hinaus im Amt hätte verweilen können. Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der gleichen Wahlen kann das legitime Interesse der Regierung an der Wahl eines neuen Parlaments keine ausreichende Rechtfertigung für die Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft des georgischen Staates sein, etwa 60.000 acharischen Wählerinnen und Wählern im Wege geeigneter Maßnahmen zu ihrem Stimmrecht zu verhelfen.
Nach der Schließung der Wahllokale unternahm die ZWK keine Schritte, um die umstrittene Verfügung vom 2.4.2004 aufzuheben bzw. die geplante Neuaustragung der Wahlen in Khulo und Kobuleti offiziell abzusagen. Gesetzt den Fall, es wäre tatsächlich unmöglich gewesen, die genannte Verfügung umzusetzen, wäre es mit rechtsstaatlichen Prinzipien eher vereinbar gewesen, die dort angesetzten Wahlen im Wege einer formellen Entscheidung abzusagen, um damit eine ausreichende Rechtfertigung für den Entzug des Wahlrechts von nahezu 60.000 Personen geben zu können.
c) Ergebnis:
Der Entscheidung der ZWK vom 2.4.2004, die Wahlresulate in Khulo und Kobuleti für ungültig zu erklären, fehlte es sowohl an Einheitlichkeit als auch an Transparenz. Letztere lieferte weder relevante und ausreichende Gründe für diese Vorgangsweise, noch stellte sie angemessene verfahrensrechtliche Sicherheiten gegen Amtsmissbrauch zur Verfügung. Anstatt am 18.4.2004 die Organisierung von Neuwahlen in den beiden Wahlbezirken in Erwägung zu ziehen, nahm sie eine hastige Entscheidung vor, mit der die landesweiten Wahlen ohne gültige Rechtfertigung offiziell beendet wurden. Der Ausschluss der beiden Wahlkreise vom allgemeinen Wahlprozess verstieß gegen eine Reihe von gesetzlichen Vorgaben und führte zum Entzug des Wahlrechts eines signifikanten Teils der Bevölkerung. Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14
EMRK:
Die Bf. rügt, der unfaire Ablauf des Wahlprozesses habe ihren Einzug ins Parlament verhindert. Sie sei insofern wegen ihrer politischen Anschauung benachteiligt worden.
Der GH sieht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass entweder das angefochtene Wählerregistrierungssystem bzw. die Zusammensetzung der Wahlkommissionen oder die Ereignisse in Khulo und Kobuleti ausschließlich gegen die Bf. – und nicht auch gegen andere kandidierende Parteien – gerichtet gewesen wären. Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 10.043,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987, A/113.
Assanidze/GE v. 8.4.2004 (GK); EuGRZ 2004, 268.
Py/F v. 11.1.2005.
Russische Konservative Unternehmerpartei u.a./RUS v. 11.1.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2008, Bsw. 9103/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 198) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_4/Labour.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.