OGH 14Os102/08v

14Os102/08vTribunale superiore5 ago 2008

Testo completo

OGH 14Os102/08v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Faton M***** wegen beim Versuch nach § 15 StGB verbliebener Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 3. April 2008, GZ 423 Hv 5/07y-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Faton M***** zweier beim Versuch nach § 15 StGB verbliebener Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 8. April 2007 in Wien Nachgenannte vorsätzlich zu töten versucht und zwar

1. Pascal Dominik K*****, indem er ihm mit einer Eisenstange zahlreiche Schläge gegen den Kopf versetzte;

2. Manuela B*****, indem er ihr mit einer Eisenstange mehrere Schläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzte.

Die Geschworenen haben die jeweils anklagekonform nach versuchtem Mord gestellten Hauptfragen (A und B) einstimmig bejaht und ließen demnach folgerichtig Eventualfragen nach Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB

(1) und nach § 87 Abs 1 StGB (2) unbeantwortet.

Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 8 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die - ersichtlich unterbliebene Belehrung über die nach § 87 StGB maßgebliche innere Tatseite bereits zur Hauptfrage nach Mord reklamierende - Instruktionsrüge (Z 8) entbehrt mit dem Einwand, „dass sich die Rechtsbelehrung nicht schon bei der Belehrung zu den Hauptfragen mit den für die Beurteilung der Tat im Hinblick auf die absichtliche schwere Körperverletzung, somit auf die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Vorsatzes des Angeklagten im Hinblick auf diese Tat, keinesfalls mit dem Vorsatz eine Tötungshandlung zu begehen, auseinandersetzte", und der Mutmaßung, den Geschworenen sei die Möglichkeit genommen worden, „klar zwischen den Tatbestandsmerkmalen dieser Gesetzesstellen zu unterscheiden und das Wesen des in der Eventualfrage enthaltenen für den Angeklagten günstigeren Tatbestand" zu erfassen, einer prozessordnungskonformen Ausführung.

Denn sie macht nicht deutlich, inwiefern die gegenständliche Instruktion, die für jede Frage gesondert eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthält und solcherart der Vorschrift des § 321 Abs 1 StPO entspricht, Urteilsnichtigkeit nach der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO bewirken oder im Sinne der weiteren Behauptung geeignet sein könnte, „die Geschworenen bei Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf einen falschen Weg zu weisen".

In der Tatsachenrüge (Z 10a) wird vorgebracht, die Verletzungen der Opfer würden nicht „unmittelbar auf eine Mordabsicht hinweisen", bei Manuela B***** sei „nur eine leichte Verletzung diagnostiziert" worden, es liege „keinerlei Mordmotiv vor" und „allein die Tatsache, dass mit der Eisenstange auch ein Mensch getötet werden kann", rechtfertige „noch keinesfalls den Wahrspruch der Geschworenen". Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen werden dadurch nicht geweckt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die freie Beweiswürdigung der Geschworenen bekämpft, die durch die in den Hauptfragen nach versuchtem Mord inkludierten objektiven Annahmen zum Tatgeschehen (das nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen bei Pascal Dominik K***** zu lebensbedrohlichen Verletzungen und schweren Dauerfolgen führte; S 455 iVm S 51/II), den Tötungsvorsatz erschließen und die auf absichtliche schwere Körperverletzung lautende Verantwortung des Angeklagten (S 395 und 463/II) ablehnen konnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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