Testo completo
OGH 13Os79/08d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Peter H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 4 St 7/08w der Staatsanwaltschaft Graz, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. April 2008, AZ 9 Bs 63/08w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht nach § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zu.