AUSL EGMR Bsw25904/07

Bsw25904/07Altro tribunale17 lug 2008

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AUSL EGMR Bsw25904/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2008

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache NA. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 17.7.2008, Bsw. 25904/07.

Spruch

Art. 3 EMRK - Kriterien für Einschätzung des Misshandlungsrisikos von tamilischen Flüchtlingen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung des Bf. nach Sri

Lanka (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.451,– für Kosten und Auslagen abzüglich bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarates in Höhe von € 850,– (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein in Sri Lanka geborener Tamile, reiste am 17.8.1999 in das Vereinigte Königreich ein, wo er einen Asylantrag stellte. Begründend führte er aus, er befürchte, im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat von der Armee bzw. den „Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) misshandelt zu werden. Zwischen 1990 und 1997 sei er von der Armee insgesamt sechs Mal wegen des Verdachts der Verwicklung in Aktivitäten der LTTE festgenommen und kurzfristig angehalten worden. Man habe ihn mit Stockschlägen misshandelt, von denen Narben zurückgeblieben seien, ferner sei er fotografiert und wären Fingerabdrücke von ihm genommen worden. Er habe Angst vor Repressalien der LTTE, da sie zwei Mal vergeblich versucht habe, ihn zu rekrutieren, außerdem habe sie seinen Vater im Visier, weil er zeitweilig Dienste für die Armee geleistet habe.

Am 30.10.2002 wurde der Asylantrag des Bf. vom Innenminister abgewiesen. Das dagegen erhobene Rechtsmittel an den Adjudicator blieb erfolglos. Zwar befand dieser das Vorbringen des Bf. für glaubwürdig, jedoch erachtete er seine Furcht vor Misshandlung durch die Armee und die LTTE als nicht gerechtfertigt, da nach seiner Abreise aus Sri Lanka zwischen beiden Parteien ein Waffenstillstand geschlossen worden sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass sie im Falle seiner Rückkehr noch Interesse an ihm zeigen würden. In der Folge wurde gegen den Bf. ein Ausweisungsbefehl erlassen. Er stellte daraufhin einen neuen Asylantrag, der jedoch vom Innenminister abgewiesen wurde, da kein konkretes Misshandlungsrisiko für ihn bestehe. Mehrere Anträge des Bf. auf Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Innenministers wurden vom High Court jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, die Situation in Sri Lanka habe sich zwar mittlerweile verschlechtert und bestünde die Gefahr eines neuerlichen Ausbrechens bewaffneter Konflikte. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Bf. deswegen nicht nach Sri Lanka zurückgeschickt werden könne, lägen doch die von ihm geschilderten Ereignisse bereits sieben Jahre zurück. Außerdem könne er die Operationsgebiete der LTTE und der Armee meiden. Daran vermöge auch ein Positionspapier des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) vom 22.12.2006 betreffend die Notwendigkeit, aus Sri Lanka stammenden Asylwerbern internationalen Schutz zu gewähren, nichts ändern, sei dieses doch allgemein gefasst und könne ihm insofern nur wenig Bedeutung zugemessen werden.

In der Folge wurde ein neuer Ausweisungsbefehl für den 25.6.2007 ausgestellt. Am selben Tag erließ der GH gemäß Art. 39 VerfO EGMR eine einstweilige Empfehlung, mit der die britische Regierung ersucht wurde, den Bf. bis auf weiteres nicht nach Sri Lanka abzuschieben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, er würde im Fall seiner Abschiebung nach Sri Lanka Gefahr laufen, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) bzw. Art. 3 EMRK (hier: Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) zu werden.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da er seinen zuletzt gestellten Antrag auf Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Innenministers zurückgezogen habe. Unmittelbare Ursache für den neuen Asylantrag des Bf. und seine wiederholten Anträge auf Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisungsentscheidung war die Verschlechterung der Sicherheitssituation in seinem Heimatstaat. Vor der für den 17.5.2007 anberaumten mündlichen Verhandlung hatten drei der vier Richter des High Court, die mit dem Antrag des Bf. befasst waren, die Ansicht vertreten, dass ungeachtet der Lage in Sri Lanka ein derartiger Umstand nicht ausreiche, um etwas an den Entscheidungen des Adjudicator oder des Innenministers zu ändern. Vom Bf. konnte daher nicht vernünftigerweise erwartet werden, Anträge auf Genehmigung der gerichtlichen Überprüfung auch dann einzubringen, wenn solche bereits zuvor gescheitert waren. Eine Erneuerung seines Antrags anlässlich der mündlichen Verhandlung hätte daher kaum Erfolgschancen gehabt. Der Einwand der Regierung ist somit zurückzuweisen. Da die Beschwerde auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

1. Allgemeine Grundsätze:

Eine Bewertung, ob wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, ein Bf. werde im Falle seiner Rückkehr dem realen Risiko einer Misshandlung ausgesetzt sein, hat sich in erster Linie an den vorhersehbaren Konsequenzen zu orientieren, die ein derartiger Akt für den Betroffenen mit sich bringen würde. Dabei sind sowohl die Situation im Heimatstaat als auch die persönlichen Umstände des Abzuschiebenden zu berücksichtigen.

Der GH hat wiederholt festgestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Misshandlung angesichts der unsicheren Situation im Zielstaat oder dort allgemein vorherrschender Gewalt normalerweise nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Andererseits hat er niemals die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Gewaltsituation im Zielstaat könne eine derartige Intensität annehmen, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schließen zu lassen. Ein derartiger Ansatz bietet sich allerdings nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an, also wenn eine reale Gefahr einer Misshandlung bereits aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Individuum in den betreffenden Staat rückgeführt wird. In Fällen, in denen eine Person behauptet, Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematischer Misshandlung unterworfen ist, hat der GH den Schutz des Art. 3 EMRK für anwendbar erklärt, sofern die betroffene Person gewichtige Gründe für die Annahme nachweisen konnte, eine derartige Praxis würde tatsächlich bestehen und sie wäre davon unmittelbar betroffen. In solchen Konstellationen verzichtet der GH gewöhnlich auf den Nachweis weiterer spezifischer Anhaltspunkte, da ansonsten der durch Art. 3 EMRK gewährte Schutz illusorisch wäre, und beurteilt die Sachlage im Lichte der Angaben des Bf. und der über die Situation der Gruppe verfügbaren Informationen.

2. Zur Beurteilung des objektiven Gehalts der zur Verfügung stehenden Informationen:

Bei der Beurteilung der allgemeinen Situation im Zielstaat zieht der GH als Entscheidungsgrundlage das gesamte von den Parteien vorgelegte oder auch von ihm selbst erhobene Material heran. Ferner ist zu prüfen, ob die von den Behörden des jeweiligen Vertragsstaats gegebene Einschätzung der Lage zutreffend und ausreichend belegt ist.

Bei der Bewertung eines solcherart gewonnenen Materials ist Bedacht auf seinen Ursprung zu nehmen, also ob es aus unabhängigen, zuverlässigen und objektiven Quellen stammt. Besonderes Gewicht ist Darstellungen zu geben, welche die Menschenrechtssituation im Zielstaat widerspiegeln und direkt die Gründe für die von einem Bf. behauptete Gefahr einer dortigen Misshandlung ansprechen. Anderes hat zu gelten, wenn sich darin geäußerte Bedenken auf allgemeine sozio-ökonomische oder humanitäre Überlegungen gründen, da diese nicht notwendigerweise von Tragweite für die Beantwortung der Frage sind, ob einem Bf. eine reale Gefahr einer Misshandlung im Zielstaat iSv. Art. 3 EMRK droht.

3. Einschätzung der Misshandlungsgefahr für Tamilen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka:

Die Regierung beabsichtigte, den Bf. direkt nach Colombo abzuschieben. Von einer Prüfung des Risikos, das Tamilen in von den LTTE kontrollierten Gebieten erwarten dürfte, kann daher abgesehen werden.

Der GH akzeptiert, dass sich die Situation in Sri Lanka seit Ende des Waffenstillstands im Jänner 2008 verschlechtert hat. Berichten von Amnesty International, Human Rights Watch und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte zufolge ist eine Zunahme der von den LTTE und der Armee begangenen Menschenrechtsverletzungen festzustellen, Folter und Misshandlung sind an der Tagesordnung. Andererseits haben die nationalen Behörden trotz ausdrücklicher Anerkennung dieser Situation daraus nicht geschlossen, es bestehe für alle nach Sri Lanka heimkehrenden Tamilen eine allgemeine Gefahr einer Misshandlung. Der GH sieht keinen Anlass für eine andere Sicht der Dinge. Dies gilt auch für die vom Innenminister, dem High Court und den Asylbehörden getätigten Analysen, denen jeweils eine ernsthafte und behutsame Risikoabwägung unter Berücksichtigung aller relevanten Beweise zugrunde lag. Was das Positionspapier des UNHCR angeht, akzeptiert der GH die Auffassung der innerstaatlichen Behörden, es sei zu allgemein gehalten. Das vorliegende Positionspapier gibt nur einen generellen Überblick über die unterschiedlichen Risiken, denen die in Sri Lanka lebenden ethnischen Gruppen ausgesetzt sind. Derartige Aussagen konnten daher nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des Risikos für heimkehrende Tamilen sein. Im Positionspapier ist die Rede davon, dass Tamilen mit einem gewissen Profil mit schwerwiegenden Übergriffen zu rechnen haben und dass einzelne Bedrohungen, die als solche noch keine Verfolgung darstellen, zu ernsten Menschenrechtsverletzungen führen können, wenn sie gehäuft auftreten. Nach Ansicht des GH kann eine Risikobewertung daher nur auf einer individuellen Basis erfolgen: Während einerseits auf die allgemeine Situation in Sri Lanka Bedacht zu nehmen ist, wird andererseits der Schutz des Art. 3 EMRK nicht dadurch illusorisch, wenn man von Tamilen einen Nachweis für die Existenz weiterer hervorstechender Merkmale verlangt, die auf eine reale Gefahr einer Misshandlung schließen lassen. Es scheint insofern legitim, eine Einschätzung des individuellen Risikos von Heimkehrern auf Basis von seitens der britischen Behörden erstellten Risikofaktoren vorzunehmen, profitieren diese doch vom direkten Zugang zu objektiven Informationen und Expertisen.

Der GH ist der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Asylbehörden erhobenen Risikofaktoren auf von den Behörden Sri Lankas systematisch angewendete Folter und Misshandlung von Tamilen, die für sie von Interesse bei ihrem Kampf gegen die LTTE sind, schließen lassen. Auch der UN-Sonderberichterstatter für Folter berichtete nach seinem Besuch in Sri Lanka im Oktober 2007 von einer allgemeinen Folterpraxis, die beinahe routinemäßig bei Operationen gegen Terroristen zur Anwendung gelange. Ähnliches findet sich in den Jahresberichten des US-Außenministeriums und von Amnesty International sowie in einer am 13.10.2007 abgegebenen Presserklärung der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte. Der Schutz des Art. 3 EMRK kommt somit für vor ihrer Abschiebung in ihre Heimat stehende Tamilen immer dann zur Anwendung, wenn sie gewichtige Gründe liefern können, sie wären von Interesse für die dortigen Behörden und könnten zu diesem Zweck inhaftiert und einvernommen werden.

Zu Rückführungen nach Sri Lanka über Colombo ist festzustellen, dass für Tamilen auf dem Flughafen ein weitaus größeres Verhaftungs- und Vernehmungsrisiko als in der Stadt selbst existiert, da sie dort leichter Aufmerksamkeit erregen können und die Behörden über weit bessere Kontrollmöglichkeiten verfügen. Die Einschätzung einer realen Gefahr der Misshandlung wird daher auch von der Frage abhängen, ob eine Person Gefahr läuft, auf dem Flughafen in Colombo angehalten und einvernommen zu werden, weil sie von Interesse für die Behörden ist. Was die auf dem Flughafen in Colombo verwendete Datenerfassung anlangt, liegen dem GH widersprüchliche Meldungen vor, jedoch ist zumindest davon auszugehen, dass die Behörden sowohl über die technischen Möglichkeiten zur Identifizierung von abgewiesenen und zur Fahndung ausgeschriebenen Asylwerbern als auch über Räumlichkeiten zur routinemäßigen Anhaltung und Befragung von Personen verfügen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Tamilen von den LTTE in von der Regierung kontrollierten Gebieten wie Colombo keine generelle Gefahr droht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese über ein entsprechend hohes Profil wegen oppositioneller Aktivitäten verfügen oder wenn sie von den LTTE als Überläufer oder Verräter angesehen werden. Somit ist jede Beschwerde wegen behaupteter drohender Gefahr durch die LTTE und die staatlichen Behörden im Lichte des Einzelfalls zu prüfen.

4. Zum persönlichen Misshandlungsrisiko des Bf.:

Vorab ist festzuhalten, dass die Regierung die Schlussfolgerungen des Adjudicator hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Bf. nicht anzuzweifeln scheint. Diese Entscheidung erfolgte allerdings bereits am 27.7.2003 und stellte die letzte komplette und faktische Bewertung des Falls des Bf. durch die Behörden dar. Unter diesen Umständen ist der GH gehalten, eine Bewertung des Risikos des Bf. ohne den Vorteil einer aktuellen und vollständigen Einschätzung seines Falls durch die nationalen Behörden vorzunehmen.

Was das von den LTTE zu erwartende Risiko betrifft, schließt sich der GH der Einschätzung der britischen Behörden an, wonach ein solches in Colombo nur auf Tamilen mit entsprechend hohem Profil zutreffe. Da der Bf. ein solches Profil nicht aufweist und seine Begegnung mit den LTTE bereits zehn Jahre zurückliegt, dürften diese nur ein geringes Interesse an ihm haben.

Der GH wird die Gefahrensituation, welcher der Bf. durch die Behörden in Sri Lanka ausgesetzt ist, anhand der von den innerstaatlichen Behörden herangezogenen Risikofaktoren ermitteln, dies allerdings im Lichte der jüngsten Ereignisse, nämlich einerseits der Verschlechterung der Sicherheitssituation und dem damit einhergehenden Anstieg der Gewalt bzw. den Sicherheitsvorkehrungen und andererseits der Notwendigkeit, einen kumulativen Ansatz mit Rücksicht auf all jene möglichen Risikofaktoren zu wählen, die vom Bf. als in seinem Fall anwendbar identifiziert wurden. Als solch ein Risikofaktor wäre eine frühere Eintragung im Strafregister oder Polizeiindex und/oder ein vormaliger Haftbefehl zu nennen. Der Bf., der insgesamt sechs Mal verhaftet und angehalten und von dem jedes Mal Fotos angefertigt und Fingerabdrücke genommen wurden, kann sich auf diesen Risikofaktor berufen, wurde doch sein diesbezügliches Vorbringen von den britischen Behörden als glaubhaft erachtet.

Was die beim Genannten vorgefundenen Narben anlangt, ist deren Existenz als Faktor zu identifizieren, der das Gesamtrisiko einer Misshandlung erheblich vergrößern würde.

Seit der letzten Anhaltung des Bf. durch die Armee sind mittlerweile zehn Jahre vergangen. Andererseits ist unbeschadet dieser Zeitspanne größtmögliche Vorsicht angebracht, wenn ein heimkehrender Flüchtling – wie hier der Bf. – vor seiner Flucht von den Behörden angehalten und offiziell registriert wurde. Der Zeitablauf kann daher nicht ausschlaggebend für eine Einschätzung des Misshandlungsrisikos sein, ohne gleichzeitig eine Bewertung der Kontrollpraxis der Behörden vorzunehmen, ist doch wahrscheinlich, dass ihr Interesse an einer bestimmten Kategorie von Flüchtlingen je nach Lage der Verhältnisse im Land entweder abnehmen oder zunehmen wird.

Zu den vom Bf. zusätzlich vorgebrachten Risikofaktoren – Alter, Geschlecht und Herkunft, aktenkundiger Verdacht, er könnte ein Mitglied der LTTE sein, Rückkehr als ehemaliger Asylwerber – ist zu sagen, dass sie alle zum Risiko beitragen können, am Flughafen und auch – wenngleich in geringerem Ausmaß – in Colombo identifiziert, befragt, durchsucht und angehalten zu werden. Das angesichts der mutmaßlichen Erfassung seiner Anhaltung bereits bestehende Risiko für ihn, misshandelt zu werden, wird dadurch noch beträchtlich erhöht. Abgesehen davon handelt es sich beim Bf. um einen 32-jährigen männlichen Tamilen, der bereits allein wegen dieser Eigenschaft bevorzugtes Ziel der staatlichen Behörden in einer Periode des Bürgerkriegs ist.

5. Ergebnis:

Es besteht eine reale Gefahr für den Bf., bei seiner Einreise nach Colombo von den Flughafenbehörden angehalten und einer Leibesvisitation unterzogen zu werden, was zur Auffindung seiner Narben führen würde. In einem derartigen Fall bestünden dann triftige Gründe für die Annahme, er werde für die staatlichen Behörden von Interesse bei ihrem Bestreben, die LTTE zu bekämpfen, sein. Unter diesen Umständen würde seine Abschiebung nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 2

EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 4.451,– für Kosten und Auslagen abzüglich bereits erhaltener

Verfahrenskostenhilfe des Europarates in Höhe von € 850,–

(einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992,

309.

Ahmed/A v. 17.12.1996, NL 1997, 15; ÖJZ 1997, 231.

Jabari/TR v. 11.7.2000.

Salah Sheekh/NL v. 11.1.2007, NL 2007, 8.

Saadi/I v. 28.2.2008 (GK), NL 2008, 36.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.7.2008, Bsw. 25904/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 221) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_4/NA..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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