AUSL EGMR Bsw15766/03
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.07.2008
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Orsus u.a. gegen Kroatien, Urteil vom 17.7.2008, Bsw. 15766/03.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 1. Prot EMRK, Art. 14 EMRK - Unterricht für Roma-Kinder in separaten Klassen.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK (einstimmig). Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig). Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 13 EMRK (einstimmig). Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 2 1. Prot. EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 EMRK hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.300,– für jeden der Bf. für immateriellen Schaden, insgesamt € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die zwischen 1988 und 1994 geborenen 15 Bf. (der ErstBf. zog später seine Beschwerde vor dem GH zurück), Angehörige der Volksgruppe der Roma, besuchten zeitweise von kroatischen Kindern getrennte Schulklassen. In Kroatien besteht Schulpflicht bis zum 15. Lebensjahr, im Jahr 2006/2007 beendeten nur 16 % der 15-jährigen Roma-Schüler ihre Grundschulausbildung, im Vergleich zu 91 % der Grundschüler des Landes.
Am 19.4.2002 erhoben die Bf. beim Gemeindegericht Cakovec Klage gegen die drei von ihnen besuchten Grundschulen, den Staat und den Bezirk Medimurje. Sie brachten vor, der Umfang des Lehrstoffs in Roma-Klassen sei viel geringer als im offiziellen Lehrplan vorgesehen. Dies sei rassisch diskriminierend und verletze das Recht auf Bildung und das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Die Bf. legten eine Studie über die negativen psychischen Auswirkungen des getrennten Unterrichts vor.
Die Beklagten brachten vor, alle Kinder würden vor Schuleintritt von einem Komitee auf ihre für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Reife hin untersucht. Die Einteilung der Klassen erfolge nach Kriterien, die für die Schüler förderliche Lernbedingungen schaffen sollen. Roma-Kinder wären nicht auf Grund ihrer ethnischen Herkunft, sondern wegen fehlender Kenntnisse der kroatischen Sprache in eigene Klassen eingeteilt worden. Außerdem weiche der Unterricht in diesen Klassen nicht vom gesetzlichen Lehrplan ab. Am 26.9.2002 wies das Gemeindegericht die Klage ab. Es akzeptierte das Argument der mangelnden Sprachkenntnisse als Rechtfertigung für getrennte Klassen und verneinte das Vorliegen einer Diskriminierung. Außerdem hätten die Bf. keine ausreichenden Beweise für die behaupteten Unterschiede im Lehrstoff vorgelegt.
Das Komitatsgericht (Zupanijski sud) Cakovec bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und wies die von den Bf. erhobene Berufung ab.
Dagegen erhoben die Bf. am 19.12.2002 Beschwerde beim Verfassungsgericht. Am 7.2.2007 wies das Verfassungsgericht die Beschwerde ab. Die Klasseneinteilung sei legitim, da sie von Experten vorgenommen werde, auf den individuellen Bedürfnissen der Schüler basiere und es keine Anhaltspunkte für eine Einteilung nach Rasse oder ethnischer Herkunft gebe. Allerdings seien mangelnde Sprachkenntnisse bei der Einschulung keine Rechtfertigung für separate Klassen in höheren Schulstufen. Das Verbleiben in getrennten Klassen nach Erwerb der nötigen Sprachkenntnisse und gegen den Willen des Schülers könne nicht mit der Aufrechterhaltung der Klassengemeinschaft begründet werden und würde eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz bedeuten. Allerdings gebe es keine Nachweise dafür, dass die Trennung aus rassischen oder ethnischen Gründen beibehalten worden wäre.
Das Verfassungsgericht hielt das Vorbringen der Bf., der Lehrstoff in Roma-Klassen sei geringer als in gemischten Klassen, für unbegründet. Außerdem würden weder die Verfassung noch die EMRK Garantien für die Inhalte schulischer Lehrpläne vorsehen. Kroatische Schulen würden jedem Schüler eine gleichwertige schulische Ausbildung ermöglichen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. bringen vor, die Einteilung in getrennte Klassen aus Gründen der Rasse stelle wegen der negativen psychischen Auswirkungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar.
Der GH schließt nicht generell aus, dass eine auf Vorurteilen gegen ethnische Minderheiten basierende Behandlung unter Art. 3 EMRK fällt. Insbesondere können Gefühle der Minderwertigkeit oder Demütigung, die durch eine diskriminierende, aus rassischen Gründen erfolgende Trennung im schulischen Bereich hervorgerufen werden, unter das Verbot des Art. 3 EMRK fallen.
Die Bf. brachten jedoch keine ausreichenden Beweise für das Erreichen des von Art. 3 EMRK geforderten Mindestmaßes an Leid bei, ihre Argumente waren allgemein gefasst und spekulativer Natur. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach die zeitweise Einteilung der Bf. in nur aus Roma-Kindern bestehende Klassen erniedrigend gewesen wäre. Die vorübergehende Unterbringung in Roma-Klassen zeigt keine Anzeichen für eine Absicht, die Bf. zu erniedrigen, oder für einen Mangel an Respekt für ihre Menschenwürde. Der GH merkt außerdem an, dass die Mehrheit der Bf. sowohl getrennte als auch gemischte Klassen besucht hat. Der Großteil der Bf. nahm an von den Schulen organisierten außerschulischen Aktivitäten zusammen mit kroatischen Kindern teil. Diese für alle Kinder zugänglichen Veranstaltungen zeigen das Bemühen der Schulen, Roma-Kinder zu integrieren. Da keine Misshandlung in der geforderten Schwere feststellbar ist, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher als unzulässig zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Die Bf. beschweren sich über die Länge des Verfahrens, insbesondere
vor dem Verfassungsgericht.
1. Zulässigkeit und Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK:
Eine Streitigkeit über ein Recht, das vertretbarerweise einen innerstaatlichen Anspruch gewährt, muss wirklich und ernsthaft und der Ausgang des Verfahrens unmittelbar entscheidend für das fragliche Recht sein. Ob ein zivilrechtlicher Anspruch vorliegt, hängt vom Charakter des Rechts, also von seinem materiellen Inhalt und seinen Auswirkungen ab, nicht bloß von seiner formellen Bezeichnung. Im vorliegenden Fall behaupteten die Bf. eine Verletzung mehrerer Konventionsrechte in Zusammenhang mit ihrer schulischen Ausbildung. Ihre Beschwerden wurden von den nationalen ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht in der Sache geprüft. Der GH hat bereits in Fällen von Diskriminierung aus Gründen der Religion oder politischen Gesinnung Art. 6 EMRK für anwendbar erklärt und sieht im Falle rassischer Diskriminierung keinen Anlass, zu einer anderen Ansicht zu gelangen. Außerdem enthält die kroatische Verfassung ein gerichtlich durchsetzbares Verbot rassischer Diskriminierung. Der GH erachtet Art. 6 EMRK daher für anwendbar.
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Die Länge des Verfahrens muss im Zusammenhang mit den Umständen des Falles betrachtet werden, insbesondere mit dessen Komplexität, dem Verhalten des Bf. und der Behörden und der Bedeutung des Prozessausgangs für den Bf. Im konkreten Fall wurde das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten rasch geführt, dauerte vor dem Verfassungsgericht aber vier Jahre und ein Monat. Obwohl der GH dem Verfassungsgericht als Hüter der Verfassung eine längere Prüfungsdauer zugesteht, befindet er diese Dauer als exzessiv und stellt daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:
Die Bf. bringen vor, ihnen wäre kein wirksames Rechtsmittel zur Durchsetzung ihrer Rechte aus der Konvention zur Verfügung gestanden. Die Bf. hatten die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage gegen den Staat vor den ordentlichen Gerichten und einer Anfechtung des Urteils beim Verfassungsgericht. Die Effektivität eines Rechtsmittels hängt nicht vom Erfolg des Bf. im Verfahren ab. Der GH kann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 13 EMRK erkennen, dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet nach Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK alleine und iVm. mit Art. 14 EMRK:
Die Bf. behaupten, in ihrem Recht auf Bildung verletzt und diesbezüglich diskriminiert worden zu sein.
Da dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen Gründen unzulässig ist, ist er für zulässig zu erklären (einstimmig).
1. Zu Art. 2 1. Prot. EMRK:
a) Allgemeine Grundsätze:
Mit dem Recht auf Bildung garantieren die Konventionsstaaten jedem ihrer Jurisdiktion Unterworfenen ein Recht auf Zugang zu bestehenden Bildungseinrichtungen und die Möglichkeit, aus der erhaltenen Ausbildung durch deren offizielle Anerkennung Gewinn zu ziehen. Für die Ausgestaltung des Lehrplans ist grundsätzlich der Staat zuständig, sie richtet sich nach Zweckmäßigkeitsaspekten, über die der GH nicht zu entscheiden befugt ist und die von der staatlichen Situation abhängen.
Das Recht auf Bildung bezieht sich in erster Linie auf die Grund- und höhere Schulausbildung, die geeignet und angemessen sein muss. Zwischen den Interessen der Gruppe und des Einzelnen ist eine Abwägung erforderlich, um Minderheiten eine faire Behandlung zu garantieren und Missbrauch durch die Mehrheit zu vermeiden.
b) Anwendung im vorliegenden Fall:
Den Bf. wurde das Recht, eine Schule zu besuchen und unterrichtet zu werden, nicht verwehrt. Im innerstaatlichen Verfahren wurde festgestellt, dass sich in den betroffenen Schulen die Lehrpläne für Roma-Klassen nicht von jenen für gemischte Klassen unterschieden. Die Bf. haben keine ausreichenden Beweise für die behaupteten geringeren Inhalte vorgebracht. Daher kann nicht auf eine schlechtere Ausbildung von Roma-Kindern geschlossen werden. Außerdem war es gängige Praxis, Roma-Kinder später in gemischten Klassen unterzubringen, wie dies auch beim Großteil der Bf. der Fall war. Für einen Teil der übrigen Bf. wäre ein Klassenwechsel wegen mangelnder Sprachkenntnisse wohl verfrüht gewesen.
Auch die Rechte der Eltern auf Erziehung scheinen in keiner Weise verletzt oder im nationalen Verfahren eingefordert worden zu sein. Daher befindet der GH, dass den Bf. eine angemessene und ausreichende Ausbildung gewährt wurde. Es liegt somit keine Verletzung von Art. 2