OGH 3Ob50/08m

3Ob50/08mTribunale superiore10 apr 2008

Testo completo

OGH 3Ob50/08m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verein T*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Richard Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 14. Dezember 2007, GZ 32 R 155/07z-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Irdning vom 18. September 2007, GZ 5 E 1947/07g-9, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten ab.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der betreibenden Partei die Antragsabweisung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei, mit dem sie die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin anstrebt, dass dem Rekurs stattgegeben werde (die beantragte Exekution bewilligt werde), ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig. Von dieser Regelung nimmt die Exekutionsordnung nur in den Fällen des § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz ZPO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (stRsp, RIS-Justiz RS0012387; 3 Ob 74/07i).

Der von der betreibenden Partei ungeachtet dieser eindeutigen Gesetzeslage eingebrachte Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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