OGH 11Os28/08i

11Os28/08iTribunale superiore1 apr 2008

Testo completo

OGH 11Os28/08i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinrich St***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 4. Oktober 2007, GZ 20 Hv 95/06v-102, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Heinrich St***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Josef S***** sowie rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Heinrich St***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Josef S***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 50.000 Euro überstieg, und zwar I./ am 17. März 2005 in Rankweil Markus D***** zur Übergabe einer Anzahlung von 150.000 Euro durch Vorgabe, eine Reithalle zu errichten,

II./ am 18. April 2005 in St. Ruprecht Verfügungsberechtigte der L***** GmbH Co KG, indem sie diese als Subunternehmer für ein Bauprojekt im Reitstall Reifnitz beauftragten und dabei als zahlungsfähige und zahlungswillige Auftraggeber auftraten, jedoch bereits bei Vertragsabschluss vorhatten, die vom Endkunden an sie abgelieferten Beträge nicht weiterzuleiten, wobei der L***** GmbH Co KG ein Schaden von 127.400 Euro entstand.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich St*****; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet mit der Formulierung, das Erstgericht habe „konkrete Feststellungen über die Erwartungshaltung des Angeklagten bezüglich des künftigen Geschäftsgangs und die spätere tatsächliche Entwicklung des Unternehmens" unterlassen, der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Dem zuwider haben sich die Tatrichter mit der - von ihnen als widerlegt angesehenen - Verantwortung des Beschwerdeführers zur inneren Tatseite eingehend auseinandergesetzt (US 47 ff), einer darüber hinaus gehenden Erörterung bedurfte es schon in Hinblick auf das Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.

Soweit die Beschwerde auch eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Liquidität bzw Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens F***** rügt, betrifft sie keinen den Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen betreffenden Umstand. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus in der Beschwerde einzeln dargelegten Verfahrensergebnissen zur finanziellen Entwicklung des Unternehmens F***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung infolge unvollständiger Ausschöpfung zugänglicher Beweismittel behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte gehindert gewesen wäre, entsprechende Beweisanträge sachgerecht in der Hauptverhandlung zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert zu A./I./ das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, macht aber - unter Wiederholung des Vorbringens zu Mängelrüge und unter Darlegung der zureichend getroffenen Konstatierungen (US 22) - der Sache nach wiederum einen Begründungsmangel geltend; hiezu wird auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen.

Soweit die Rechtsrüge zu A./II./ behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht mit „Schädigungsabsicht" gehandelt, orientiert sie sich nicht am Gesetz, das die Schuldform des § 5 Abs 2 StGB nicht voraussetzt. Indem der Rechtsmittelwerber den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz bestreitet, geht er prozessordnungswidrig nicht von den vorliegenden Urteilskonstatierungen aus. Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz wiederum wurden - der Beschwerde zuwider - im Urteil hinreichend erkennbar getroffen (US 26, 59, 61 jeweils iVm 2; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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