Testo completo
OGH 11Os23/08d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang B***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. November 2007, GZ 4 Hv 167/07d-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme seines freisprechenden Teiles aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Kassation verwiesen.
Begründung
Gründe:
Nach dem angefochtenen - auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil ist „Wolfgang B***** schuldig, er hat in Graz im Rückfall (§ 39 StGB) im Zeitraum März bis Juni 2007 Schmuckgegenstände im Gesamtwert von ca 15.000 Euro, mithin fremde bewegliche Sachen in 3.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro übersteigenden Wert, der Christine H***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern". Verkündet (S 131) wurde ein „Schuldspruch laut Punkt 2. der Anklageschrift, Strafe gemäß § 128 Abs 1 StGB ...". Einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO enthält die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung nicht, aus deren Begründung US 12 ist die Subsumtion unter §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB ersichtlich.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO.
Im Ergebnis zutreffend kritisiert der Rechtsmittelwerber - der Sache nach eine Mängelrüge ausführend - Formaldefizite der urteilsmäßigen Darstellung der tatrichterlichen Beweiswürdigung: Es fehlen nämlich jegliche begründende Ausführungen zur Feststellung (US 6) der Schadenshöhe mit 15.000 Euro (US 11).
Da gegenständlich auch keine mängelfrei begründeten Feststellungen zur Verwirklichung des Grunddeliktes vorliegen, war mit Totalkassation und Auftrag gänzlich neuer Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich des angeklagten Diebstahlsfaktums vorzugehen (§§ 285e, 289 StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3). Zur dogmatischen Einordnung von § 39 StGB wird auf SSt 46/40, zur Zitierung im Urteilsspruch auf SSt 46/45 verwiesen.