OGH 6Ob2/08z

6Ob2/08zTribunale superiore21 feb 2008

Testo completo

OGH 6Ob2/08z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B***** KG, , vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. E GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) 12.549,18 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 60 R 101/06t-22, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 4. August 2006, GZ 6 C 73/06p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger hatte im Auftrag der beklagten Generalunternehmerin Bodenlegerarbeiten durchgeführt. Er begehrt restlichen Werklohn. Die Beklagte wendete mangelnde Fälligkeit ein. Nach Punkt 6 des Werkvertrags müsse sie Zahlung erst nach Erhalt des gesamten Entgelts vom Bauherrn leisten. Der Bauherr habe nur 85 % der gesamten Auftragssumme überwiesen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung des restlichen Werklohns von 12.549,18 EUR und wies ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren ab. Es stellte fest, der Bauherr habe die Bodenverlegearbeiten der Klägerin (einschließlich der Mehrarbeiten) als ordnungsgemäß anerkannt und abgenommen, er habe gegenüber der Beklagten keinen Einbehalt vorgenommen. Punkt 6 des Werkvertrags, wonach Zahlung „ab Erhalt des Entgelts durch den Bauherrn" zu leisten sei, legte das Erstgericht dahingehend aus, dass damit nicht das Entgelt für das Gesamtbauvorhaben, sondern jenes Entgelt gemeint sei, das für die betreffende Leistung verrechnet wurde.

Auch das Berufungsgericht bejahte - von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend - die Fälligkeit des restlichen Werklohns. Der Satzteil „ab Erhalt des Entgelts durch den Bauherrn" beziehe sich auf jenes Entgelt, das der Bauherr für die Leistungen des Subunternehmers bezahlt hatte.

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die Auslegung der konkreten Klausel habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil eine Reihe großer Baugesellschaften gleichartige Klauseln in ihren Vertragsbedingungen verwendeten.

Die Revision der Beklagten ist - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig:

Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.

Die Auffassung der Vorinstanzen - sie bezogen die Formulierung des Punktes 6 auf das Entgelt für die konkrete Leistung des Subunternehmers - steht mit den Auslegungsgrundsätzen in Einklang. Abgesehen davon, dass die in der Revision vorgelegten Vertragsbedingungen großer Baufirmen als Neuerungen unbeachtlich bleiben müssen, sprechen auch die in der Revision bezeichneten Passagen für die Auslegung der Vorinstanzen, wonach die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Arbeiten eintritt, sobald der Generalunternehmer Zahlung des Auftraggebers für die konkret verrechnete Leistung erhalten hat.

Das unzulässige Rechtsmittel musste zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, ihre Rechtsmittelbeantwortung war daher der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.

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