OGH 14Os171/07i

14Os171/07iTribunale superiore19 feb 2008

Testo completo

OGH 14Os171/07i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Romeo U***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 29. Oktober 2007, GZ 601 Hv 21/07z-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Romeo U***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zweiter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG aF schuldig erkannt. Danach hat er

„am 4. Mai 2007 in Schwechat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt ca 1.490 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von Kokain HCI 1.183 +/- 11 Gramm per Flugzeug von Managua, Nicaragua über Guadeloupe, Mexiko City und Paris kommend nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift in seinem Reisegepäck, und zwar in den Sohlen von drei Paar Schuhen sowie einer Körperpflegemittelflasche versteckte".

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt mit ihrer Forderung nach Feststellungen zur „Wollenskomponente des Vorsatzes" kein relevantes Defizit erstgerichtlicher Konstatierungen auf, weil nicht deutlich wird, inwiefern fallaktuell die von den Tatrichtern festgestellte bewusst vorschriftswidrige Einfuhr einer übergroßen - vom (im Übrigen geständigen; S 443) Angeklagten eigens zu diesem Zweck in seinem Reisegepäck versteckten - Suchtmittelmenge (US 3 f), ohne just darauf gerichteten Willen überhaupt in Betracht kommen sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Soweit die eine Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB anstrebende Sanktionsrüge Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO releviert, weil keine „konkreten Feststellungen des Inhalts und des Urteilszeitpunkts der gegenständlichen (im Übrigen nicht als erschwerend gewerteten; US 4) einschlägigen Vorstrafe vorgenommen wurden" (vgl die Aussage des seit Begehung des hier verfahrensgegenständlichen Verbrechens in Österreich inhaftierten Angeklagten, wonach er im Jahr 2002 in Ungarn rechtskräftig verurteilt werde; S 444), zudem anführt, dass „gegen den Angeklagten in Ungarn ein Verfahren wegen Suchmittelhandels mit Verurteilung geendet hatte, welches während des hier gegenständlichen inländischen Verfahrens weiter lief" und ferner frühere Angaben des Angeklagten betont, wonach „die HV in diesem Verfahren übermorgen wäre", zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die das Erstgericht veranlassen hätten können, einen rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens - als Voraussetzung für die Verhängung einer Zusatzstrafe - erst nach der hier gegenständlichen Suchtmitteleinfuhr festzustellen. Die auf Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge reklamiert versuchte Tatbegehung, weil das im Luftweg geschmuggelte Kokain erst einen Tag nach dem Angeklagten (am 4. Mai 2007) in Wien einlangte. Die vom Angeklagten zum Transport im Gepäckraum aufgegebene Tasche mit dem Suchtgift war zunächst nicht von Paris nach Wien/Schwechat weiterbefördert worden (US 4). Die Rüge übersieht, dass der Angeklagte das tatverfangene Kokain nach der festgestellten Flugroute schon vor dem deliktischen Import nach Österreich über mehrere Staatsgrenzen verbracht hatte (Hinterhofer in H/R SMG § 28 Rz 45).

Das Beschwerdevorbringen, „die tatsächliche Einfuhr des Suchtgifts" wäre „erst auf Nachfrage durch die Sicherheitsbehörden" erfolgt, ist aktenmäßig nicht nachvollziehbar (S 193).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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