OGH 15Os159/07g

15Os159/07gTribunale superiore18 feb 2008

Testo completo

OGH 15Os159/07g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.T.Solé und Mag.Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pulker als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Ingrid S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Korneuburg vom 24.Oktober2007, GZ711Hv1/07t30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde auf Unterbringung der Ingrid S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach §21 Abs1 StGB erkannt, weil sie am 7.Jänner2007 in Maria Gugging unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes (§11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Maria St***** durch Versetzen von zahlreichen Stichen mit einem Fixiermesser mit einer Klingenlänge von 7cm gegen den Halsbereich, wodurch diese mehr als ein halbes Dutzend Stich- und Schnittwunden in der Hals- und Schlüsselbeinregion mit Eröffnung des Schlagaderastes sowie eine Schnittwunde am linken Handgelenk erlitt, vorsätzlich zu töten versuchte und dadurch eine Tat beging, die ihr außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§15, 75 StGB zugerechnet würde.

Zum Zeitpunkt der Tat war die Betroffene bereits aufgrund des Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.Mai1999, GZ8aHv1233/9970, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach§21Abs1 StGB untergebracht.

Die aus Z13 des §345 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen verfehlt ihr Ziel.

Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf den Gesetzestext („..., dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.") vor, das Geschworenengericht habe seine Strafbefugnis überschritten, weil es anlässlich der im §21Abs1 StGB vorgesehenen Gefährlichkeitsprognose die Erforderlichkeit der Unterbringung an einer „Belassung auf freiem Fuß", und nicht an der „Alternativprognose eines funktionierenden Maßnahmenvollzuges" gemessen habe.

Diesem Vorbringen zuwider stellt das Wort „sonst" in§21Abs1 letzter Halbsatz StGB aber nicht auf den Vergleich von Behandlungsmöglichkeiten, somit auf die (medizinische) Erforderlichkeit einer Maßnahme ab, sondern abstrakt auf deren gesetzliche Rechtfertigung, also auf eine normativ verstandene Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt (vgl Ratz in WK2 Vorbemzu §§2125 Rz7).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nachden§§21 bis 23 StGB bei Zutreffen der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose sowie der übrigen materiellen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben (arg: „..., so hat ihn das Gericht ... einzuweisen"). Daraus folgt, dass in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach§§21 bis 23 StGB angeordnet werden muss, ohne dass es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme an der Betroffenen bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlasstat während des Maßnahmenvollzuges oder außerhalb dieses begangen wurde (SSt57/71). Für eine Differenzierung danach, ob die besondere Gefährlichkeit „im Rahmen eines gesetzeskonformen Maßnahmenvollzugs" zu verneinen (gewesen) wäre, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die von der Beschwerde penibel aufgelisteten „Sorgfaltswidrigkeiten der Verantwortlichen des Maßnahmenvollzugs" vermögen daher keine andere Einschätzung der Sachlage herbeizuführen.

Soweit die Rüge schließlich vorbringt, das Gesamtbild stütze den erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad für die akute Befürchtung der Begehung einer strafbaren Tat mit schweren Folgen nicht, bringt sie inhaltlich lediglich einen Berufungsgrund vor (RISJustiz RS0113980).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§344,285dAbs1 Z2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt(§§344,285i StPO).

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