Testo completo
OGH 13Os161/07m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marc O***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2007, GZ 22 Hv 58/07v-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marc O***** von der wider ihn erhobenen Anklage, „er habe in Wien und anderen Tatorten im Juni und Juli 2005 mit dem Vorsatz sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der Firma T***** GmbH durch Täuschung darüber, die zum Kauf im Rahmen eines 'Switchless Reseller-Vertrages' angebotene Telekommunikation zwischen den liechtensteinischen internationalen Mobilnummern für internationale Dienste ++423 663 9040xx, 9041xx und 9048xx mit den Wiener Telefonanschlüssen 01/506 21 und 01/506 22 mit jeweils 30 Amtsleitungen der Firma P***** GmbH als Kunden der E***** stamme von redlichen Kunden, unter Ausnutzung des vereinbarten preisgünstigen Mischtarifs zur Weiterleitung von durch technische Manipulationen erzeugter, weitaus teurerer Scheinkommunikation der genannten Anschlüsse im Ausmaß von 786.459 Minuten verleitet, wodurch die Firma T***** um den Betrag von 704.065 Euro am Vermögen geschädigt wurde", gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegenstand einer Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, wenn unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580). Es darf dabei kein konstatierter Umstand übergangen oder bestritten werden. Diese Kriterien prozessordnungsgemäßer Darstellung missachtet die Rechtsrüge der Staatsanwaltschaft, die auf Basis eines Referats (teils interpretativ wiedergegebener oder aus dem Zusammenhang gelöster) tatrichterlicher Urteilspassagen einen auf unrechtmäßige Bereicherung, Täuschung und Schädigung gerichteten Vorsatz des Angeklagten behauptet.
Denn solcherart übergeht die Rüge just jene erstgerichtlichen Feststellungen, wonach es Marc O***** gerade nicht ernstlich für möglich gehalten hat, Mitarbeiter der T***** GmbH zu täuschen (US 14) und er bei der Verwendung von in der Telekommunikation zulässigen Selbstwählgeräten nicht davon ausgegangen ist, sich oder ihm nahestehende Unternehmen auf unrechtmäßige Art und Weise zu bereichern (US 15) oder die T***** GmbH zu schädigen (US 13). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).