Testo completo
OGH 9ObA8/08d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.02.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate H*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Engelbrecht und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung bzw Feststellung des Bestands des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2007, GZ 10 Ra 38/07t-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Soweit die Klägerin abermals geltend macht, sie sei am 26. 6. 2006 mündlich gekündigt worden, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Auf das dazu erstattete Vorbringen ist nicht einzugehen.
Ein in der Berufung geltend gemachter, von der zweiten Instanz jedoch verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden. Dies gilt auch für die von der Revisionswerberin als Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gerügte Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht (4 Ob 315/97w). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 503 Rz 9). Dies ist hier nicht der Fall: Auf die in der Revision als uneinheitlich gewertete Rechtsprechung zur Frage, ob das Gericht auf ohnedies bereits vom Gegner eingewendete Umstände hinweisen muss, kommt es hier überhaupt nicht an. Hier hat das Erstgericht angesichts der unterschiedlichen Behauptungen der Parteien über Zeitpunkt und Art der Kündigung die Klägerin zur Präzisierung ihres Klagebegehrens angeleitet. Den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel, diese Anleitung sei unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend gewesen, hat das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Dieser Mangel kann daher im Sinne der dargestellten Rechtslage in der Revision nicht mehr gerügt werden. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, das Klagebegehren müsse erkennen lassen, gegen welche (von mehreren möglichen) Kündigungen es sich richte, ist nicht zu beanstanden; dass eine der möglichen Kündigungen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht dem Schriftformgebot entsprochen hat, ändert daran nichts. Dass immer nur von einer Kündigung die Rede gewesen sei, trifft nicht zu.