OGH 15Os144/06z

15Os144/06zTribunale superiore23 apr 2007

Testo completo

OGH 15Os144/06z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Christian B***** sowie die Berufung des Werner M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. Oktober 2006, GZ 38 Hv 129/05p-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden Urteil wurde Christian B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben in Hallein, Bergheim, Mondsee, Gmunden und an anderen Orten

„I. Christian B***** als Verkaufsrepräsentant und Werner M***** als Sachbearbeiter der B***** AG in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der B***** AG zu verfügen bzw die B***** AG zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der B***** AG einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass sie Kaufpreiszahlungen aus von Christian B***** mit Endverbrauchern abgeschlossenen Kaufverträgen über Schwimmbecken, deren Bestellungen bei den Produzenten Werner M***** vornahm, nicht der B***** AG zukommen ließen, sondern für sich behielten, und zwar

1. von Norbert L***** an Christian B***** für ein Schwimmbecken im Wert von 18.822,26 Euro geleistete Zahlungen von 100.000 ATS am 10. September 2001 und 9.084 Euro am 27. April 2002;

2. von Anton M***** an Christian B***** für ein Schwimmbecken im Wert von 21.768,28 Euro geleistete Zahlungen von 100.000 ATS am 25. Oktober 2001, von 120.000 ATS am 14. Februar 2002, von 2.550 Euro am 17. April 2002 und von 1.097 Euro am 17. Mai 2002;

3. von Georg L***** an Christian B***** für ein Schwimmbecken im Wert von 26.564 Euro geleistete Zahlungen von 11.500 Euro am 16. Juni 2003 und von 12.600 Euro am 11. Juli 2003, und

4. Ende November bzw Anfang Dezember 2000 eine von Adolf G***** für eine Schwimmbadüberdachung geleistete Anzahlung in der Höhe von 101.071 ATS (7.345 Euro), und II. Christian B***** alleine dadurch, dass er Schwimmbeckenzubehör der B***** AG verkaufte und die Kaufpreiszahlungen nicht der B***** AG zukommen ließ, sondern für sich behielt, und zwar

1. die von Günter S***** 2001 für eine Badewasserpumpe Silencio DeLUX

II im Wert von 1.207,20 Euro geleistete Zahlung von 1.006 Euro und 2002 für einen Bodensauger der Marke Cormoran im Wert von 2.761,20 Euro geleistete Zahlung von 10.000 ATS;

2. die von Georg R***** 2001 für einen Bodensauger der Marke Poolmaster im Wert von 2.607,50 Euro geleistete Zahlung von 2.607,50 Euro;

3. die von Ing. Leo B***** 2001 für einen Bodensauger der Marke Dolphin im Wert von 2.607,50 Euro geleistete Zahlung von 2.607,50 Euro, und

4. die von Leopold A***** 2003 für einen Bodensauger unbekannten Wertes der Marke Cormoran geleistete Zahlung von 2.607,50 Euro."

Die gegen dieses Urteil aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Christian B***** verfehlt ihr Ziel.

Der Beschwerde (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Klaus M***** zum Beweis dafür, „dass die anklagegegenständlichen Fakten und dort geschilderten Rechtsgeschäfte gegenständlicher Art tätsächlich in der von den Angeklagten geschilderten Art und Weise abgewickelt wurden und abzuwickeln waren und dass es auch bei den anklagegegenständlichen Fakten zu einer diesen Richtlinien entsprechenden Auftragsabwicklung gekommen ist" (S 85 f/II), zu Recht abgewiesen. Denn der Antrag lässt nicht erkennen, warum dieser Zeuge eigene Wahrnehmungen über den Verbleib der inkassierten Gelder haben sollte, obwohl nach der Verantwortung der beiden Angeklagten Christian B***** die Geldbeträge stets „seinem Techniker" (dem Zweitangeklagten) gegeben (S 5 f/II) und dieser die Beträge an die Buchhaltung weitergeleitet haben soll (S 21/II). Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich in der Wiederholung der Verantwortung des Erstangeklagten und der Einlassungen des Zweitangeklagten und somit in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Der Beschwerde zuwider wurde das arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten mit der nur so gegebenen Möglichkeit, die firmeninternen Kontrollmechanismen zu umgehen, hinreichend begründet (US 6). Die Art und Weise des Zusammenwirkens der beiden Angeklagten wiederum wurde in den Gründen ausführlich geschildert (US 5 f; der Sache nach Z 9 lit a).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht.

Mit der bloßen Behauptung, nach dem gesamten Akteninhalt ergebe sich kein Zusammenwirken der Angeklagten, und der pauschalen Berufung auf die Verantwortung des Zweitangeklagten bezeichnet die Tatsachenrüge nicht deutlich und bestimmt in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel und vermag solcherart keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Zufügen eines Vermögensnachteiles, übergeht dabei aber die diesbezüglichen Konstatierungen der Tatrichter (US 6 erster und vierter Abs). Soweit sie von einer Beitragstäterschaft des Rechtsmittelwerbers ausgeht, negiert sie die erstgerichtliche Annahme einer Mittäterschaft und verfehlt so die gebotene Orientierung an der Verfahrensordnung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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