OGH 13Os3/07a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. August 2006, GZ 41 Hv 8/06a-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 14. Februar 2006 in Feldkirch-Gisingen Lydia N. mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, „indem er ihr von hinten ein Tuch um den Hals legte und sie damit minutenlang würgte, wobei er sinngemäß ankündigte, er werde jetzt anal mit ihr verkehren und alle Frauen umbringen, worauf er das Tuch lockerte und äußerte, als Gegenleistung müsse sie jetzt alles tun, was er verlange, worauf er Vaginalverkehr verlangte, welcher Forderung sie nachgekommen ist und ihn anschließend oral befriedigte."
Die gegen diesen Schuldspruch gestützt auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall; inhaltlich auch als undeutlich) rügt die Beschwerde die Feststellung, der Angeklagte habe Lydia N. zur Durchführung von Geschlechts- und Oralverkehr genötigt, sei diese doch ursprünglich zu den geschlechtlichen Handlungen freiwillig bereit gewesen. Dabei nimmt die Rüge aber nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß, die im Einklang mit den Gesetzen der Logik und allgemeinen Erfahrungssätzen auf Grundlage der als glaubwürdig erachteten (US 14 ff) Depositionen der Lydia N. zwischen den freiwillig durchgeführten und den erzwungenen geschlechtlichen Handlungen unterscheiden (US 15, 17) und in diesem Zusammenhang - unter Ablehnung der im Laufe des Verfahrens immer wieder modifizierten Verantwortung des Angeklagten (US 18 ff) - zum Ausdruck bringen, dass die Todesangst verspürende (US 7) Zeugin nur aufgrund von Gewaltanwendung und Drohung in die im Spruch geschilderten geschlechtlichen Handlungen einwilligte (US 7: „... nur so glaubte der Gewalt entrinnen zu können").
Dass der Angeklagte Lydia N. einerseits so würgte, dass „sie kaum noch Luft bekommen konnte", diese andererseits „mittlerweile aufgestanden" war, ist zum einem keineswegs widersprüchlich und bezieht sich zum anderen auch nicht auf eine entscheidende Tatsache. Mit dem weiteren Vorbringen, die - an einzelnen Beispielen aufgezeigte - Verhaltensweise der Zeugin sei „absolut unlogisch und lebensfremd" bekämpft der Nichtigkeitswerber - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel aufzeigen zu können.
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487).
Die Rüge wendet sich gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, indem sie die Verantwortung des Angeklagten, es sei zuerst zum Geschlechtsverkehr gekommen und danach habe er die Frau gewürgt, in den Vordergrund rückt und die vom Erstgericht - der Aussage N.s folgend - konstatierte Chronologie der Vorfälle als unglaubwürdig und unlogisch darzustellen trachtet. Dabei nimmt sie nicht darauf Bedacht, dass sich die Tatrichter mit einzelnen Widersprüchen hinsichtlich der Schilderung des Geschehens durch die Zeugin ausführlich auseinandergesetzt (US 15 f) und in Betreff der inneren Tatseite auch die Expertise des psychiatrischen Sachverständigen mitberücksichtigt haben (US 17; S 30/II). Solcherart vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu wecken. Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, angesichts der festgestellten, mit zweiwöchigen Schmerzen verbundenen Würgemale (US 10) hätte die Tat bloß dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiert werden dürfen, übergeht sie die weiteren die rechtliche Unterstellung nach § 201 Abs 1 StGB tragenden Feststellungen und verfehlt solcherart den nach dem Gesetz für die Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes maßgeblichen Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.