OGH 14Os19/07m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hannes E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Dezember 2006, GZ 21 Hv 16/06b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Thomas R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Hannes E***** enthaltenden Urteil wurde Thomas R***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 18. Februar 2006 in Unterminathal zur Tat des Hannes E*****, der versucht hatte, Sabrina W***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie auf das Bett warf, sie gegen das Bett drückte, ihr die Hose herunterzog und versuchte, mit seinem erigierten Penis in sie einzudringen (I.2) dadurch beigetragen hatte, dass er sich dem der Sabrina W***** zu Hilfe eilenden Reinhold Wi***** in den Weg stellte und ihn nicht in das Zimmer ließ (II.).
Die von Thomas R***** dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter den bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Vergewaltigungstat Es dadurch beizutragen, dass er sich dem intervenierenden Freund des Opfers in den Weg stellte, logisch und empirisch einwandfrei daraus erschließen, dass er aus unmittelbarer Nähe die vorangegangenen geschlechtlichen Handlungen an Sabrina W und deren - in welcher Diktion immer gehaltenen - Hilferufe, als sie nur mehr mit E***** im Zimmer war, wahrnahm.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). In Anbetracht dessen, dass sich der dem einschreitenden Zeugen Wi***** körperlich weit überlegene Angeklagte (US 5) vor der Tür zum Tatort aufbaute, bedurfte es keiner näheren Erörterung des exakten Hinderungsverhaltens. Allfällige Einschätzungen Wis tragen zur Beurteilung der inneren Tatseite des Beschwerdeführers nichts aus. Die das Vorliegen „schwerer" gegen eine Person gerichteter Gewalt bzw eine gegen diese gerichtete Drohung mit „gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben" negierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine Ableitung aus dem eine derartige Aggravierung nicht vorsehenden Gesetz. Die Behauptung, R habe zu keinem Zeitpunkt eine Beitragshandlung gesetzt, übergeht die diesbezüglich expliziten Urteilsannahmen (US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.