OGH 5Ob33/07z

5Ob33/07zTribunale superiore3 apr 2007

Testo completo

OGH 5Ob33/07z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Dr. Gerhard Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan N*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Zufolge § 508a Abs 2 ZPO gilt eine vor der Zustellung der Mitteilung an den Revisionsgegner, dass ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a ZPO) freistehe, erstattete Revisionsbeantwortung im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2007 die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Langt - wie hier - die nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof ein, so ist sie wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache ohne Ausspruch über die Kosten zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043690 [T4]).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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