Testo completo
OGH 15Os19/07v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Maßnahmenvollzugssache des Johann K***** wegen bedinger Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 830 BE 119/06i, über die Beschwerden des genannten Untergebrachten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 11. Jänner 2007, AZ 22 Bs 329/06b, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Sachwalterin des gemäß § 21 Abs 1 StGB Untergebrachten Johann K***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 16. November 2006, GZ 830 BE 119/06i-8, erfolgte Ablehnung der bedingten Entlassung des Genannten aus der erwähnten Maßnahme nicht Folge.
Die dagegen beim Gerichtshof zweiter Instanz eingebrachten Beschwerden des Untergebrachten vom 25. Jänner 2007 und 26. Jänner 2007 waren als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte gesetzlich nicht vorgesehen ist.