Testo completo
OGH 11Os29/07k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Osman A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 10. Jänner 2007, GZ 23 Hv 235/06a-78, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Begründung
Der Angeklagte hat gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil - mit dem er des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt wurde - rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 81), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung jedoch „auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet" (ON 90).
Diese war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), zumal der angefochtenen Entscheidung keine amtswegig aufzugreifenden Nichtigkeiten anhaften (§§ 290 Abs 1 Satz 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Erledigung der Berufung und der dadurch implizierten Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und 4, 344 StPO).