OGH 12Os15/07h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Badja D***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. November 2006, GZ 34 Hv 122/06t-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Badja D***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. Juni 2006 in Wien
I. als Vater „und Erziehungsberechtigter" mit seiner unmündigen, am 20. Dezember 1994 geborenen Tochter Silvana D***** eine geschlechtliche Handlung unternommen, indem er ihre Unterhose runterzog, seine eigene Hose herunterzog, sich auf seine Tochter legte und sein erigiertes Glied an ihrem Oberschenkel rieb;
II. durch die unter Punkt I geschilderte Handlung mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person „unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person" eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Dagegen richtet sich die gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Rechtsmittelwerber bringt in der Tatsachenrüge (Z 5a) lediglich vor, dass aufgrund des „problematischen Alters" der Belastungszeugin ein Gutachten einer Kinder- und Jugendpsychologin einzuholen gewesen wäre, weil Silvana D***** aufgrund ihrer Trennungstendenzen nur eingeschränkt aussagefähig und aussagetüchtig gewesen sei und darüber hinaus ihre Angaben auf fremde Einflussnahme zurückgingen. Abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür genannt werden, dass Suggestionsversuche stattgefunden hätten oder die Aussagekompetenz der Entlastungszeugin in irgendeiner Weise auffällig gewesen wäre, legt die als Aufklärungsrüge ausgeführte Beschwerde nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer an der Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sein soll (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.