AUSL EGMR Bsw18712/03

Bsw18712/03Altro tribunale8 mar 2007

Testo completo

AUSL EGMR Bsw18712/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2007

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Werner Hermann Thiermann u.a. gegen Norwegen, Zulässigkeitsentscheidung vom 8.3.2007, Bsw. 18712/03.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Entwürdigende Behandlung norwegischer "Kriegskinder".

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von drei Gruppen von Bf. erhoben, bei denen es sich um sogenannte „Kriegskinder" handelt. Sie alle wurden während des Zweiten Weltkriegs als Kinder einer norwegischen Mutter und eines deutschen Vaters geboren. Einige von ihnen entstammen dem sogenannten „Lebensborn"-Programm. Dieses vom Reichsführer-SS Heinrich Himmler initiierte Programm sollte dazu dienen, „rasse- und erbbiologisch" wertvolle Kinder heranzuziehen. 1941 wurde in Norwegen ein solches „Lebensborn"-Zentrum eingerichtet. (Anm.: Die Norweger wurden von den Nazis als „reinrassig" betrachtet, weshalb nach der 1940 erfolgten Besetzung Norwegens Verbindungen zwischen deutschen Soldaten und norwegischen Frauen forciert wurden.) Zwischen 1940 und dem Kriegsende wurden in Norwegen zwischen 10.000 und 12.000 Kinder einer norwegischen Mutter und eines deutschen Vaters geboren, die als „Kriegskinder" bezeichnet wurden. Viele Mütter von „Kriegskindern" wurden ins Abseits gedrängt, hatten große Schwierigkeiten, eine Anstellung zu erhalten und waren daher nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu sorgen. In vielen Fällen wurden ihre Kinder daher zur Adoption freigegeben, bei Pflegefamilien oder in Heimen untergebracht. Nach Kriegsende äußerten sich staatliche Amtsträger in abschätziger Weise über die „Kriegskinder", die als „schwachsinnig" und „abweichlerisch" bezeichnet wurden. Im Juli 1945 setzte das Sozialministerium eine Kommission ein, die prüfen sollte, welche Maßnahmen zur Integration der „Kriegskinder" in die norwegische Gesellschaft getroffen werden sollten. Die Kommission stellte in ihrem Bericht fest, dass in der Öffentlichkeit die Meinung weit verbreitet sei, die „Kriegskinder" wären potentielle Verräter, geistig zurückgeblieben und genetisch minderwertig. Die Kommission empfahl daher eine Aufklärungskampagne, um die öffentliche Meinung zugunsten der „Kriegskinder" zu beeinflussen. Die Regierung leistete dieser Empfehlung keine Folge, da sich herausgestellt hätte, dass die Kinder ohnehin rasch in die Gesellschaft integriert würden.

Nach dem Krieg waren viele der „Kriegskinder" vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Einige wurden ohne entsprechender Untersuchung in psychiatrische Anstalten eingewiesen. Viele wurden in Kinderheimen, Erziehungsanstalten oder durch ihre Adoptiv- bzw. Pflegeeltern schikaniert und misshandelt.

Die sieben Bf. der ersten Gruppe wuchsen zum Teil in Pflegefamilien oder Heimen auf. Alle sieben wurden aufgrund ihres Hintergrunds schikaniert, belästigt und gequält. So wurde einer der Bf. als Kind bei großer Hitze stundenlang in einen Schweinestall gesperrt, weil er angeblich stank. In der Schule wurde er von älteren Schülern vergewaltigt, ohne dass der Lehrer eingegriffen hätte. Alle sieben Bf. leiden aufgrund ihrer traumatischen Kindheit an psychischen Problemen.

Am 10.12.1999 erhoben die sieben Bf. der ersten Gruppe vor dem Stadtgericht Oslo Klage gegen den norwegischen Staat. Sie brachten vor, dieser sei für Verletzungen ihrer durch die EMRK garantierten Rechte verantwortlich, da staatliche Organe durch öffentliche Stellungnahmen zur negativen Einstellung der Bevölkerung gegenüber den „Kriegskindern" beigetragen hätten und es der Staat verabsäumt habe, Maßnahmen zur Verhinderung ihrer Misshandlungen zu setzen. Sie begehrten daher die Feststellung der staatlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung ihrer Grundrechte und eine Entschädigung. Das Stadtgericht Oslo wies die Klage, soweit sie das Begehren einer Entschädigung betraf, wegen Verjährung der Ansprüche ab, da nicht von einer seit 1945 andauernden Rechtsverletzung ausgegangen werden könne. Soweit die Klage auf die Feststellung der staatlichen Verantwortlichkeit gerichtet war, wurde sie zurückgewiesen. Die Bf. erhoben beim Kreisgericht Borgarting Berufung gegen jenen Teil der Entscheidung des Stadtgerichts, mit dem ihre Ansprüche auf eine Entschädigung abgewiesen wurden. Das Kreisgericht bestätigte am 21.6.2002 das Urteil des Stadtgerichts. Ein weiteres Rechtsmittel gegen dieses Urteil an den Obersten Gerichtshof wurde nicht zugelassen.

Die zweite und die dritte Gruppe von Bf. hatten ebenfalls Verfahren gegen den norwegischen Staat angestrengt. Diese Prozesse wurden im Jänner bzw. Februar 2002 ausgesetzt, bis die Gerichte rechtskräftig über die Klage der ersten Gruppe von Bf. entschieden hätten. 2004 wurden diese Verfahren eingestellt, da keine der Parteien binnen der gesetzlichen Frist ihre Fortsetzung beantragt hatte.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Aufgrund ihrer Abstammung hätten sie unzulängliche Pflege erhalten und wären in vielfacher Weise diskriminiert und verschiedenen Formen der Belästigung und Misshandlung unterworfen worden. Die norwegischen Behörden hätten sowohl aktiv als auch passiv zu diesem Zustand beigetragen.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der GH wird zuerst prüfen, ob die Bf. alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.

1. Die Einrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, keiner der Bf. habe iSv. Art. 35 Abs. 1 EMRK alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft. Sie hätten nach norwegischem Recht unzweifelhaft einen Anspruch auf Entschädigung gehabt, die Gerichte hätten das Bestehen ihrer Ansprüche jedoch nicht in der Sache prüfen können, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht worden wären. Durch das Versäumnis, rechtzeitig ein Verfahren anzustrengen, hätten es die Bf. verabsäumt, den ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelf zu erschöpfen.

2. Das Vorbringen der Bf.:

Die sieben Bf. der ersten Gruppe entgegnen, sie hätten vor 1999 nicht die Kraft gehabt, Klage gegen die Behörden zu erheben. Außerdem hätten sie ihre Mütter schützen müssen. Vor der Veröffentlichung der ersten Forschungsberichte über die „Kriegskinder" zwischen 1999 und 2004 wäre es ihnen praktisch unmöglich gewesen, Zugang zu den zur Untermauerung ihrer Ansprüche benötigten Dokumenten zu erhalten, die in staatlichen Archiven aufbewahrt würden. Eine Verjährungsfrist könne erst zu laufen beginnen, wenn die notwendigen Informationen veröffentlicht worden seien.

3. Beurteilung durch den GH:

Der GH wird vorerst die Situation der ersten Gruppe von Bf. beurteilen, die am 10.12.1999 eine Klage gegen den norwegischen Staat erhoben, und danach die Situation der übrigen drei Gruppen von Bf. prüfen.

Gegenstand der Klage war die Feststellung der Verpflichtung des Staates, den Bf. Entschädigung für Verletzungen von Art. 3, Art. 8 und Art. 14 EMRK zu leisten, die sich während vieler Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg ereigneten. Die Ansprüche wurden zum Teil auf Handlungen von Personen gestützt, für die der Staat direkt verantwortlich war, zum Teil auf ein Versäumnis der Behörden, „Kriegskindern" Schutz zu gewähren und ihre Rechte sicherzustellen. Die Bf. bringen vor, ihre Klage betreffe Verletzungen der EMRK und könne daher im Hinblick auf die Verjährung nicht als gewöhnliche Schadenersatzklage angesehen werden. Außerdem hätte bis zur 1999 erfolgten Inkorporation der EMRK im innerstaatlichen Recht keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung für die behaupteten Verletzungen bestanden.

Das Kreisgericht stellte jedoch fest, dass ihre Klage als Schadenersatzklage im Sinne des norwegischen Rechts zu qualifizieren sei. Tatsächlich wären die Verjährungsbestimmungen auf jede Schadenersatzklage anwendbar gewesen, egal auf welcher innerstaatlichen Grundlage diese beruhte. Überdies hätten sich die Schadenersatzklagen vor 1999 auf die EMRK und die Rechtsprechung des GH stützen können, da das norwegische Recht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge in Übereinstimmung mit den aus menschenrechtlichen Verträgen erwachsenden internationalen Verpflichtungen Norwegens auszulegen ist. Der GH sieht keinen Grund, die Feststellung des Kreisgerichts in Zweifel zu ziehen, dass die Klagen der Bf. unter jene Bestimmungen des norwegischen Rechts fielen, die eine Haftung des Staates für ein Verschulden seiner Bediensteten vorsehen. Der GH stellt auch nicht die Auslegung des Gerichts in Frage, wonach die Ansprüche der Bf. gegen den Staat spätestens 1985 – 20 Jahre nachdem der jüngste der Bf. das 21. Lebensjahr erreicht hatte – verjährt waren.

Der GH ist daher der Ansicht, dass ein Rechtsbehelf existierte, der ausreichend und verfügbar war, um Wiedergutmachung für die behaupteten Verletzungen zu leisten.

Die erste Gruppe der Bf. verabsäumte es jedoch, den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen zu entsprechen. Der ständigen Rechtsprechung des GH folgend, wären ihre Beschwerden unter Art. 3, Art. 8 und Art. 14 EMRK daher grundsätzlich wegen mangelnder Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig zu erklären.

Dennoch wird der GH prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Bf. von ihrer gewöhnlich bestehenden Verpflichtung befreien, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzlichen Fristen zu erschöpfen.

Die individuellen Vorbringen der Bf. enthalten erschütternde Schilderungen persönlicher Erfahrungen von gesellschaftlicher Ächtung und Ausgrenzung, die psychische und physische Misshandlungen in verschiedenen Formen und Graden, vernachlässigte Pflege, missbräuchliche Unterbringung in psychiatrischen Anstalten und Sonderschulen sowie die Unterdrückung der eigenen Identität umfassen. Die Täter waren nicht immer Fremde, sondern oft Personen der näheren Umgebung, wie Pflege- oder Adoptiveltern, Mitschüler oder sogar Lehrer, von denen die Belästigungen gebilligt wurden. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es eine sehr ernste Angelegenheit darstellen würde, wenn die Verantwortlichkeit eines Staates unter der EMRK für eine solche Behandlung einer großen Zahl von Personen festgestellt würde.

Es ist jedoch ein gemeinsames Merkmal der individuellen Vorbringen der Bf., dass sie besonders knapp gehalten sind, mit wenigen Details über Ort und Zeit ihrer traumatischen Erlebnisse und oft ohne spezielle Information über die betroffene öffentliche Einrichtung oder die Identität der Täter des behaupteten Missbrauchs, geschweige denn die näheren Umstände der traumatischen Zwischenfälle. Was die angeblichen Ursachen für die Missstände betrifft, die nach Ansicht der Bf. dem belangten Staat zurechenbar sind, muss betont werden, dass die von verschiedenen staatlichen Funktionären getätigten Aussagen sowie die umstrittenen politischen Entscheidungen in den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg fielen und damit dem Inkrafttreten der EMRK in Bezug auf Norwegen (3.9.1953) deutlich vorangingen.

Die behaupteten Erfahrungen von Belästigungen und Missbrauch stellen im Wesentlichen momentane Akte während der Kindheit und Jugend der Bf. dar, die trotz ihrer anhaltenden Wirkungen keine fortdauernde Situation einer Verletzung der Konvention schufen.

Vor diesem Hintergrund sieht der GH keine Hinweise dafür, dass nach Inkrafttreten der EMRK eine Praxis gegenüber den „Kriegskindern" bestanden hätte, die als behördlich gebilligte Wiederholung von mit der Konvention unvereinbaren Handlungen anzusehen wäre, sodass Verfahren aussichtslos gewesen wären und damit die Regel der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht anwendbar gewesen wäre. Auch wurde nicht vorgebracht, die Bf. hätten zum Zeitpunkt der Verjährung nichts von den Konventionsverletzungen gewusst, die sie behaupten, erlitten zu haben. Ihre Vorbringen, an einer rechtzeitigen Anstrengung eines Verfahrens durch den fehlenden Zugang zu Dokumenten gehindert gewesen zu sein, sind nicht ausreichend substantiiert. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch, dass selbst die von den Bf. 1999 vorgelegten Beweise nicht als geeignet erachtet wurden, einen rechtlichen Anspruch zu begründen.

Der GH sieht keine Hinweise dafür, dass die Anwendung der 20-jährigen Verjährungsfrist eine willkürliche Beschränkung des Rechts der Bf. umfasst, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Staat vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Auch liegen keine anderen besonderen Gründe vor, die Bf. vom Erfordernis der Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu befreien. Die Beschwerde ist daher nach Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK wegen Nichterschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe als unzulässig zurückzuweisen (mehrheitlich).

Vom GH zitierte Judikatur:

Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996.

Stubbings u.a./GB v. 22.10.1996, NL 1997, 43.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.3.2007, Bsw. 18712/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 175) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_4/Thiermann.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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