OGH 13Os7/07i

13Os7/07iTribunale superiore7 mar 2007

Testo completo

OGH 13Os7/07i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel D***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Oktober 2006, GZ 124 Hv 21/06a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Ausspruch einer Wertersatzstrafe von 8.000 Euro hinsichtlich zweier sichergestellter Fahrzeuge aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Daniel D***** wurde jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er im Bereich des Zollamtes Wien

I. am 12. Oktober 2005 Waren, die zugleich Monopolgegenstände sind, nämlich insgesamt 1,346.560 Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, „an sich gebracht, in der Absicht(,) sie weiter zu verhandeln bzw weiter verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (Verkürzungsbetrag: 240.177,82 Euro; gemeint: 1,339.960 Zigaretten am 12. Oktober 2005, weitere 6.600 geschmuggelter Zigaretten einige Zeit vor diesem Zeitpunkt, gekauft und 1.200 aus der zuletzt genannten Teilmenge zu unbekannten Zeitpunkten verhandelt, jeweils in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar beim Kauf durch wiederkehrenden Kauf, beim Verhandeln durch wiederkehrendes Verhandeln; vgl US 10, 11, 12, 13, 15);

II. (gemeint; vgl US 13 f:) durch Kauf der zu I. genannten Zigaretten im Wert von 228.915,20 Euro (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil zur Verletzung des monopolrechtlichen Handelsverbots durch unbekannt gebliebene Verkäufer beigetragen (vgl 11 Os 74/05z, EvBl 2006/23, 127). Unter anderem wurde hinsichtlich zweier am 12. Oktober 2005 in der Halle, wo die zu I. genannten 1,339.960 Zigaretten aufgefunden worden waren, sichergestellter Fahrzeuge über den Angeklagten eine Wertersatzstrafe von 8.000 Euro verhängt.

Der nominell aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Anders als die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) behauptet, bezieht sich die Aussage der Entscheidungsgründe, wonach der Angeklagte über ein monatliches Einkommen von lediglich ca 1.000 Euro verfüge (US 6; lt US 15: ca 1.000 bis 1.500 Euro), nur auf seine Einkünfte aus legaler Tätigkeit als Unternehmer (US 6 zweiter Absatz) und steht damit nicht im Widerspruch zum Kauf großer Mengen geschmuggelter Zigaretten. Sachlich aus Z 11 erster Fall weist der Beschwerdeführer demgegenüber deutlich genug darauf hin, dass das angefochtene Urteil Feststellungen, welche den Verfall der (in der vom Angeklagten gemieteten Halle) sichergestellten Fahrzeuge (als notwendige Voraussetzung für eine Wertersatzstrafe) tragen könnten, nicht enthält.

Den Entscheidungsgründen ist weder ein Hinweis auf eine besondere Ausstattung der Fahrzeuge (§ 17 Abs 2 lit b FinStrG) noch eine Konstatierung zu entnehmen, wonach in ihnen Zigaretten an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind oder eine der strafbaren Handlungen, deren der Angeklagte schuldig erkannt wurde, wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benutzung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können (§ 17 Abs 2 lit c Z 3 FinStrG). Zudem fehlt eine Feststellung, wonach die Beförderungsmittel zur Begehung einer der vom Schuldspruch erfassten Taten benützt worden wären. Der die beiden Fahrzeuge betreffende Teil der Wertersatzstrafe war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO; vgl Ratz, WK-StPO § 285i Rz 3 ff).

Bei erneuter Verhängung einer die beiden Fahrzeuge betreffenden Wertersatzstrafe müssten auch Höhe und Aufteilung des Wertersatzes begründet werden (§ 19 Abs 3 bis 6 FinStrG).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) zurückgewiesen wurde, fällt vorerst dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zu (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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