OGH 14Os14/07a (14Os15/07y, 14Os24/07y)

14Os14/07a (14Os15/07y, 14Os24/07y)Tribunale superiore6 mar 2007

Testo completo

OGH 14Os14/07a (14Os15/07y, 14Os24/07y)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 021 E Hv 138/06z des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten vom 9. November 2006 (ON 283), 13. Dezember 2006 (ON 303) und 8. Jänner 2007 (ON 311) nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006 wurde der seit 11. April 2006 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und -ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und lit d StPO in Untersuchungshaft befindliche Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht einer viermonatigen Freiheitsstrafe widerrufen (ON 223).

Eine unter anderem gegen einen Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2006 gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Genannten wurde mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2006 abgewiesen (ON 259).

Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 18. Oktober 2006 wurde einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt (ON 261). Am 18. Dezember 2006 beschloss die Einzelrichterin eine Fortsetzung der Haft aus den zitierten Gründen (ON 291).

In Eingaben vom 9. November 2006 (ON 283), 13. Dezember 2006 (ON 303) und 8. Jänner 2007 (ON 311) erhob Mag. B***** jeweils Grundrechtsbeschwerden, in denen er weder eine angefochtene Entscheidung bezeichnet noch sich substantiell gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts wendet, sondern mit seinen Verfahren befassten Richtern bezügliche Straftaten vorwirft.

Ein Verbesserungsverfahren gemäß § 3 Abs 2 GRBG blieb erfolglos, weil der beigegebene Verfahrenshilfeverteidiger die ihm übermittelten Grundrechtsbeschwerden nicht binnen gesetzter Frist unterfertigte. Ein Antrag des Beschuldigten auf Beigebung eines zusätzlichen Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Grundrechtsbeschwerden wurde abgewiesen (ON 318).

Die vorliegenden Grundrechtsbeschwerden waren zurückzuweisen, weil einerseits nicht erkennbar ist, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG) und dass der Instanzenzug ausgeschöpft ist (§ 1 Abs 1 GRBG). Andererseits wurde der Mangel des Fehlens einer Unterschrift des Verteidigers innerhalb gesetzter Frist nicht behoben (Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 14).

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