Testo completo
OGH 5Nc5/07s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Hans Frieders und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Überprüfung des angemessenen Hauptmietzinses (§ 37 Abs 1 Z 8 MRG), infolge des Delegierungsantrages beider Parteien den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.
Begründung
Begründung:
Gegenstand des außerstreitigen Mietrechtsverfahrens ist die Überprüfung des angemessenen Hauptmietzinses für ein in Graz gelegenes Bestandobjekt. Die Parteien und ihre Vertreter haben ihren Sitz jeweils in Wien, wo auch zwei Zeugen und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, deren Vernehmung im Verfahren vor der Schlichtungsstelle beantragt wurde, ihren Wohnsitz haben. Lediglich ein von der Antragstellerin beantragter Zeuge hat eine Adresse in Graz.
Die Parteien beantragen übereinstimmend nach § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und verweisen auf die kosteneffizientere Durchführung des Verfahrens in Wien, welche eine mehrfache Anreise der Parteien, Parteienvertreter und allfälliger Zeugen nach Graz vermeide.
Das Bezirksgericht Graz-West legte dem Obersten Gerichtshof den Akt ohne ausdrückliche positive oder negative Stellungnahme iSd § 31 Abs 3 JN vor, verwies aber auf die beantragte Einvernahme eines in Graz wohnhaften Zeugen sowie von in Wien wohnhaften Parteien und Zeugen.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Die auch im außerstreitigen Verfahren zulässige (Ballon in Fasching Komm² I § 31 JN Rz 2) Delegierung der Rechtssache ist zweckmäßig, weil sowohl die Parteien als auch - mit einer Ausnahme - sämtliche zu vernehmenden Personen in Wien wohnen (RIS-Justiz RS0046540; Ballon aaO Rz 7). Darüber hinaus ist bei einem gemeinsamen Delegierungsantrag an die zu treffende Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab mehr anzulegen, was die Zweckmäßigkeit betrifft (Ballon aaO Rz 6). Da nach dem Akteninhalt keine Umstände gegen eine Delegierung sprechen, kann auch die Vorlage ohne ausdrückliche befürwortende oder ablehnende Äußerung des vorliegenden Gerichtes nur so verstanden werden, dass auch dem vorliegenden Gericht keine, der Zweckmäßigkeit einer Delegierung entgegenstehende Gründe, bekannt sind (1 Nd 11/00).