AUSL EGMR Bsw43662/98

Bsw43662/98Altro tribunale6 mar 2007

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AUSL EGMR Bsw43662/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2007

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Scordino gegen Italien (Nr. 3), Urteil vom 6.3.2007, Bsw. 43662/98.

Spruch

Art. 41 EMRK, Art. 46 EMRK, Art. 1 1.Prot. EMRK - Angemessene Entschädigung bei unrechtmäßiger Enteignung.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Zuspruch einer Pauschalsumme in Höhe von € 3.300.000,– für materiellen Schaden und von insgesamt €

40. 000,– für immateriellen Schaden. € 30.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vier Bf. sind die Erben des 1992 verstorbenen A. Scordino, der ihnen ein Grundstück in Reggio di Calabria hinterließ. 1980 beschloss die Stadtverwaltung, auf dem dortigen Gelände Wohnungen errichten zu lassen und erteilte einer Genossenschaft die Erlaubnis, das Land zu besetzen. Am 2.2.1982 wurde die Enteignung des Grundstücks zugunsten der Gemeinde Reggio di Calabria verfügt. Herr Scordino wandte sich darauf an die Gerichte.

Mit Urteil vom 27.5.1997 kam das örtliche Zivilgericht zu dem Ergebnis, dass die Besetzung des Grundstücks von Herrn Scordino ohne Titel erfolgt sei und es sich hierbei um einen willkürlichen Eingriff in die Eigentümerrechte der Bf. gehandelt habe. Ungeachtet dessen sei in Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Prinzips der „mittelbaren Enteignung" davon auszugehen, dass das Eigentum an derart betroffenen Grundstücken ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Terrain infolge der Bauarbeiten in irreversibler Weise verändert wurde, auf die Behörden übergegangen sei. Im vorliegenden Fall sei dies der 13.1.1982. Eine Rückerstattung sei somit nicht mehr möglich, sodass den Bf. nur mehr eine Entschädigung zustehe. Der von Experten geschätzte Grundstückswert habe im Jahr 1982 ITL 480.220.000,– betragen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 662/1996, das eine Obergrenze für Entschädigungsleistungen bei „mittelbaren Enteignungen" festlege, hätten die Bf. allerdings nur mehr Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von ITL 264.284.339,–. Die gegen das Urteil erhobenen Rechtsmittel der Bf. blieben alle erfolglos.

Sie erhoben daraufhin Beschwerde an den EGMR, der in seinem Urteil vom 17.5.2005 feststellte, dass die italienischen Behörden das Eigentum der Bf. ohne formalen Enteignungsakt in Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und der Rechtmäßigkeit in Besitz genommen und die nationalen Gerichte die illegale Vorgangsweise der Behörden im Wege der Anwendung des Grundsatzes der „mittelbaren Enteignung" gebilligt hätten. Er stellte einstimmig eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) fest und behielt sich die Entscheidung über die Frage einer gerechten Entschädigung für einen späteren Zeitpunkt vor.

Rechtsausführungen:

Zu Art. 46 EMRK (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile):

Die Umstände des vorliegenden Falles weisen auf einen Mangel im italienischen Rechtssystem hin, der zur Folge hat, dass einer großen Zahl von Personen, deren Land ohne Titel besetzt und im Wege der Anwendung des Grundsatzes der „mittelbaren Enteignung" für verfallen erklärt wurde, ihr Eigentum in willkürlicher Weise entzogen wurde bzw. wird.

Der GH hat sich in den Fällen Carbonara und Ventura/I und Belvedere Alberghiera S.r.l./I erstmals mit der „mittelbaren Enteignung" befasst und in seinen Urteilen Kriterien für eine gerechte Entschädigung iSd. Art. 41 EMRK aufgestellt. Seither ist es zu zahlreichen weiteren Verurteilungen Italiens wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums durch „mittelbare Enteignungen" gekommen. Diese Tatsache ist nicht nur als erschwerender Faktor hinsichtlich der Verantwortung der Staaten nach der Konvention zu werten, sie stellt auch eine Bedrohung für die Effektivität des Beschwerdesystems dar.

Es ist zwar nicht Aufgabe des GH, den Staaten Maßnahmen nahezulegen, wie sie ihren Verpflichtungen gemäß Art. 46 EMRK zu entsprechen haben. Mit Rücksicht auf die festgestellten systembedingten bzw. strukturellen Defizite hält er es allerdings für angebracht, Italien Wege aufzuzeigen, wie dieser Situation ein Ende gemacht werden kann. Der GH sieht es als erforderlich an, dass die italienische Regierung zunächst Maßnahmen setzt, um die illegale Inbesitznahme von Grundstücken zu verhindern, mag diese von vornherein ohne Titel oder ursprünglich im Wege einer behördlichen Genehmigung erfolgt sein. Die Besetzung von Land ist demnach nur statthaft, sofern das Bauprojekt und die Enteignung gesetzlichen Regeln folgen und dafür Sorge getragen wird, dass den Betroffenen unverzügliche und angemessene Entschädigung geleistet wird (siehe dazu die im Fall Scordino/I [Nr. 1] von der Großen Kammer festgelegten Kriterien). Darüber hinaus empfiehlt er dem italienischen Staat, jedwede Praktiken von unrechtmäßiger Enteignung im Wege abschreckender Maßnahmen, insbesondere gegen die Urheber derartiger Praktiken, hintanzuhalten. In all jenen Fällen, in denen Land bereits ohne Titel in Besitz genommen und ohne Vorliegen eines Enteignungsbescheids umgestaltet wurde, sollte Italien alle rechtlichen Hindernisse beseitigen, die einer Rückübereignung entgegenstehen. Wo eine solche nicht mehr möglich ist, wäre an die Zahlung einer Entschädigungssumme zu denken, die dem Wert der Rückerstattung in natura entspricht. Der italienische Staat sollte außerdem geeignete budgetäre Mittel für den Zuspruch von Schadenersatz im Fall von Vermögensverlusten bereitstellen, die nicht von der Naturalrestitution oder der ansonsten veranschlagten Entschädigungssumme gedeckt sind.

Zu Art. 41 EMRK (gerechte Entschädigung):

In seinem Urteil vom 17.5.2005 betonte der GH, dass es sich beim vorliegenden Eingriff in die Eigentümerrechte der Bf. nicht um eine Enteignung gehandelt habe, die im Falle der Zahlung einer angemessenen Entschädigung rechtmäßig gewesen wäre. Vielmehr sei diese in Form der illegalen Inbesitznahme des Grundstücks erfolgt, ohne dass die Bf. die Möglichkeit gehabt hätten, sich dagegen zu wehren. Ungeachtet der den Bf. zugesprochenen Entschädigung kann daher von einem vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens nicht die Rede sein. Daraus folgt, dass die Bf. nach wie vor als Opfer einer Konventionsverletzung anzusehen sind.

Der GH bekräftigt, dass die Vorgangsweise der nationalen Gerichte, nämlich die illegale Besetzung von Land einfach hinzunehmen und unter Zuhilfenahme des Konstrukts der „mittelbaren Enteignung" festzustellen, die Bf. seien ihres Eigentums zugunsten des „Besetzers" verlustig gegangen, nicht geeignet ist, Abhilfe für die vorliegende Situation zu schaffen. Die Bestätigung eines Unrechtsakts durch die Justiz vermag in Ermangelung der Leistung einer angemessenen Entschädigung keinen angemessenen Ersatz zu bieten. Dem Vorbringen der Regierung, die gerichtliche Feststellung einer illegalen Vorgangsweise der Behörden habe die Situation bereinigt, da damit gleichsam der fehlende Enteignungsakt „ersetzt" worden sei, ist insofern eine Absage zu erteilen.

Als vorläufiges Ergebnis ist festzuhalten, dass „reguläre" Enteignungen, die Art. 1 1. Prot. EMRK wegen fehlender angemessener Entschädigung verletzen, nicht mit Fällen wie dem vorliegenden verglichen werden können, in denen die Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums auf einem Verstoß gegen das Rechtmäßigkeitsprinzip beruhte.

Daraus folgt, dass die Wiedergutmachung bei einer „mittelbaren Enteignung" nicht vergleichbar mit der Leistung einer Enteignungsentschädigung wie etwa im Fall Scordino/I [Nr. 1] ist, in dem die Große Kammer eine Verletzung des Eigentumsrechts wegen fehlender Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts bzw. mangelnden Vorliegens eines öffentlichen Interesses feststellte (hier: Zuspruch einer Entschädigung weit unter dem Marktwert des Grundstücks).

In Fällen unrechtmäßiger Enteignungen hat eine Entschädigung folglich den vollen Ersatz für die Auswirkungen eines Eingriffs in das Eigentum zu umfassen. Im vorliegenden Fall besteht das eigentliche Unrecht in der Besetzung des Terrains, was zur Feststellung einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK führte. Der illegale Charakter einer solchen Inbesitznahme hat zwangsläufig Auswirkungen auf die von den Staaten anzuwendenden Kriterien hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung, wobei die finanziellen Auswirkungen einer legalen Inbesitznahme nicht mit jenen einer illegalen verglichen werden können.

Mit Rücksicht auf den Zuspruch einer angemessenen Entschädigung im Fall unrechtmäßiger bzw. willkürlicher Enteignungen erinnert der GH an seine in den Fällen Papamichalopoulos u.a./GR, Belvedere Alberghiera S.r.l./I und Carbonara und Ventura/I zu Art. 50 (alt) EMRK bzw. Art. 41 EMRK ergangene Rechtsprechung. Demnach hat eine volle Wiedergutmachung den Ersatz des aktuellen Werts des Grundstücks am heutigen Immobilienmarkt zu umfassen, wobei auch Vermögensverluste durch den fehlenden Genuss des Eigentums und allfällige Wertsteigerungen durch mittlerweile erfolgte Bebauungen zu berücksichtigen sind.

Angesichts des Charakters der festgestellten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK würde eine Rückübereignung des Grundstücks, gemeinsam mit den mittlerweile existierenden Gebäuden, die Bf. bestmöglich in jene Lage zurückversetzen, in der sie sich vor der Verletzung ihrer Konventionsrechte befunden hatten; damit wären auch die von ihnen behaupteten Vermögensverluste durch den fehlenden Genuss ihres Eigentums abgedeckt.

Sollte eine Rückgabe nicht möglich sein, hat eine Entschädigung nicht den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Inbesitznahme, sondern den aktuellen Marktwert in Höhe von € 1.329.840,– abzüglich der 1982 ausbezahlten Entschädigung im Ausmaß von ursprünglich ITL 264.284.339,– (nunmehr ca. € 436.000,–) zu umfassen. Dem ist ein Betrag in der Höhe des sich durch die errichteten Gebäude ergebenden Mehrwerts hinzuzufügen (im vorliegenden Fall wird dieser den Kosten für die Errichtung der Gebäude gleichgestellt), der die Bf. für jegliche Vermögensverluste entschädigen soll.

Der GH hält den Zuspruch einer Pauschalsumme in Höhe von €

3.300. 000,– für materiellen Schaden und von insgesamt € 40.000,– für immateriellen Schaden für angemessen. € 30.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Papamichalopoulos u.a./GR v. 31.10.1995, A/330-B (Art. 50 [alt] EMRK).

Belvedere Alberghiera S.r.l./I v. 30.5.2000, NL 2000, 103. Carbonara und Ventura/I v. 30.5.2000.

Der ehemalige König von Griechenland u.a./GR v. 28.11.2002 (Art. 41 EMRK).

Belvedere Alberghiera S.r.l./I v. 30.10.2003 (Art. 41 EMRK). Carbonara und Ventura/I v. 11.12.2003 (Art. 41 EMRK). Scordino/I (Nr. 3) v. 17.5.2005.

Scordino/I (Nr. 1) v. 29.3.2006 (GK), NL 2006, 83.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.3.2007, Bsw. 43662/98, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 77) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_2/Scordino.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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