OGH 9ObA31/07k

9ObA31/07kTribunale superiore2 mar 2007

Testo completo

OGH 9ObA31/07k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rupert R*****, Glaser, , gegen die beklagte Partei M GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 3.404,87 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2006, GZ 8 Ra 104/06k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Das Berufungsgericht hat im Berufungsvorbringen der nunmehrigen Revisionswerberin die „unterschwellige" Andeutung erblickt, der Kläger sei über den in der Nähe der Unfallstelle befindlichen (höheren) Schranken gesprungen, und hat daher klargestellt, dass der Kläger nach den insofern völlig unmissverständlichen Feststellungen über die (weniger hohe) Leitschiene gesprungen ist. Die Revisionswerberin stellt nunmehr klar, ohnehin immer die Leitschiene gemeint zu haben. Warum die entsprechende (inhaltlich richtige) Klarstellung des Berufungsgerichts - sei sie jetzt notwendig gewesen oder nicht - einen Verfahrensmangel bzw eine Aktenwidrigkeit begründen soll, ist absolut unerfindlich.

Der immer wieder ins Treffen geführte Aushang, der das Übersteigen der Schrankenanlage untersagt, ist ohne Relevanz für die Entscheidung. Zum einen hat der Kläger nicht den Schranken, sondern die Leitschiene überklettert, die den Gehweg und die Fahrbahn, die beide zum Schranken führen, voneinander trennt. Der Einwand, die Leitschiene sei Teil der Schrankenanlage, überzeugt in keiner Weise. Zum anderen soll das Verbot, die Schrankenanlage zu übersteigen, Manipulationen beim Ausstempeln und Unfälle mit Fahrzeugen vermeiden, die die Fahrbahn befahren. Letzteres deshalb, weil die LKW-Fahrer den Schranken mit Fernbedienung zu einem Zeitpunkt öffnen, zu dem sie für über den Schranken kletternde Kollegen noch nicht sichtbar sind. Die Vermeidung von Stürzen beim Überklettern oder Überspringen der Schrankenanlage ist hingegen nicht Zweck dieses Verbots. Ein Zusammenhang mit der Leitschiene ist - wie schon ausgeführt - überhaupt nicht zu erkennen.

Ob dem Kläger das Überspringen der Leitplanke als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. Eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Mit dem Körpergewicht des Klägers hat die Beklagte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in erster Instanz gar nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich dennoch auch mit diesem Aspekt des Geschehens auseinandergesetzt, insgesamt aber den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit mit ausführlicher Begründung verneint. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann dabei keine Rede sein.

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