OGH 1Ob41/07x

1Ob41/07xTribunale superiore27 feb 2007

Testo completo

OGH 1Ob41/07x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz H*****, 2. Theresia H*****, 3. Johann S*****, 4. Rosina S*****, 5. F***** GmbH , 6. Anneliese L, 7. Roman E*****, alle vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, und 8. DI Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wider die beklagten Parteien 1. Ignaz S*****, und 2. Maria S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 6 R 287/00v des Oberlandesgerichts Linz, infolge Rekurses der achtklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Jänner 2007, GZ 6 R 116/06f-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die achtklagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Rekursverfahrens ist das Wiederaufnahmsklagebegehren des Achtklägers. Im Hauptverfahren war das Begehren, festzustellen, dass den Beklagten ein Fischereirecht an bestimmten, links der Traun gelegenen Gewässern nicht zukomme, rechtskräftig abgewiesen worden. In einem früheren Wiederaufnahmeverfahren brachten die Kläger vor, sie hätten im Öberösterreichischen Landesarchiv die Urkunde „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" aufgefunden, die ihnen ab 24. 8. 2005 zugänglich gewesen sei. Daraus ergäbe sich, dass ein Rechtsvorgänger (im Liegenschaftseigentum) der Fünft- und Sechstklägerin sowie des Achtklägers sein Fischereirecht an der Traun in den Grenzen des Josefinischen Lagebuchs vom Jahre 1788 angemeldet habe. Diese Wiederaufnahmsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Wiederaufnahmsklage vom 23. Mai 2006 berief sich der Achtkläger nun darauf, er habe im Zusammenhang mit einem anderen Prozess die Urkunde „Anmeldung der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897 durch Herrn Johann Z*****" aufgefunden, wobei er nach Übersetzung und Übertragung dieser Urkunde bis 25. 4. 2006 hinreichende Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe. Diese Anmeldung habe sich „einigermaßen versteckt" in den „Akten der BH Linz-Land Faszikel aus 1897" befunden. Aus dieser (neuen) Urkunde ergebe sich, dass die verfahrensgegenständlichen Fischereirechte der Rechtsvorgänger der Kläger seit jeher auch die links der Traun gelegenen Gewässer umfasst hätten. Aus der Anmeldung durch Johann Z***** ergebe sich auch zweifelsfrei die Lage des seinerzeit vom Rechtsvorgänger Johann K***** angemeldeten Fischereirechts, dessen Revier nach den Behauptungen von Johann Z***** an dessen Fischereirevier angegrenzt habe.

Das im Wiederaufnahmeverfahren (als Erstgericht) angerufene Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluss die Klage zurück. Gemäß § 534 Abs 1 ZPO sei die Wiederaufnahmsklage binnen der Notfrist von 4 Wochen zu erheben. Diese sei von dem Tage zu berechnen, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Nach § 538 ZPO sei schon im Vorprüfungsverfahren zu beurteilen, ob die Klage in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Könne der Wiederaufnahmskläger die Rechtzeitigkeit nicht glaubhaft machen, sei die Klage im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Verfahren habe der Sechstkläger (richtig: Achtkläger) nicht dargetan, warum er bei der bis 24. 8. 2005 erfolgten Prüfung der Urkunde „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" die Anmeldung des Johann Z***** nicht berücksichtigt habe oder von ihr keine Kenntnis habe erlangen können. Die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage sei somit nicht glaubhaft gemacht worden.

Der dagegen erhobene Rekurs des Achtklägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die vierwöchige Notfrist für die Wiederaufnahmsklage mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Rekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass er bereits im August 2005 Kenntnis von den „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" aus den Akten der BH Linz-Land erlangt hat. Bereits damals musste ihm klar sein, dass diese Urkunde in ihrer Gesamtheit Bedeutung für die Lösung der Tatfrage im Hauptverfahren haben könnte, da aus ihr zu entnehmen war, welche Personen im Jahr 1897 welche Fischereirechte an den in Betracht kommenden Gewässern angemeldet hatten. Angesichts dieses Umstands wäre es nahe gelegen, sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Anmeldungsverzeichnis nicht auf die Anmeldung des Rechtsvorgängers einiger Kläger zu beschränken, sondern zu überlegen, ob allenfalls auch aus anderen Anmeldungen etwas für den eigenen Rechtsstandpunkt gewonnen werden kann. Der Rekurswerber kann sich somit nicht darauf berufen, die vierwöchige Frist sei deshalb gewahrt, weil er im August 2005 lediglich einzelne Eintragungen beachtet, im Übrigen die Eignung dieser Urkunde als Beweismittel aber nicht näher geprüft habe. Angesichts des Erscheinungsbilds der Urkunde kann auch keine Rede davon sein, die Anmeldung durch Johann Z***** wäre in den Akten der BH Linz-Land „einigermaßen versteckt" gewesen, handelt es sich doch beim Anmeldungsverzeichnis um eine fortlaufend nummerierte Aufstellung, die alle innerhalb der Ediktalfrist eingegangenen Anmeldungen enthält; dass sich die Anmeldung des Johann Z***** auf den W*****bach bezog, war auch bei rascher Durchsicht der einzelnen Anmeldungen leicht erkennbar.

Da dem Rekurswerber somit die Existenz der Urkunde bereits seit längerem bekannt war und er sich bei gebotener Sorgfalt auch über den nunmehr als bedeutsam bezeichneten Inhalt leicht Kenntnis verschaffen hätte können, wurde die Wiederaufnahmsklage zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO.

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