AUSL EGMR Bsw32407/04

Bsw32407/04Altro tribunale22 feb 2007

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AUSL EGMR Bsw32407/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2007

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Donner gegen Österreich, Urteil vom 22.2.2007, Bsw. 32407/04.

Spruch

Art. 6 EMRK, Art. 13 EMRK - Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei Strafbemessung.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Da der Bf. keinen Antrag auf gerechte Entschädigung gestellt hat, sieht der GH keine Veranlassung, ihm eine solche zuzusprechen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im Herbst 1989 begann das Finanzamt Salzburg wegen des Verdachts der systematischen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der WEB/IMMAG-Gruppe zu ermitteln. Am 20.12.1989 richtete der Bf., der Vorstandsmitglied und Geschäftsführer einer der betroffenen Firmen war, ein Schreiben an das Finanzamt, mit dem er eine Korrektur seiner Einkommenssteuererklärung für 1987 beantragte. Konkret ging es um die Streichung darin geltend gemachter Verluste. Daraufhin wurde er am 27.12.1989 von der Finanzbehörde aufgefordert, Stellung zu nehmen, da er der Steuerhinterziehung verdächtigt werde. Das Finanzamt wertete sein Schreiben vom 20.12.1989 als Selbstanzeige. Am 16.2.1990 überwies der Bf. € 1.973,07 an hinterzogenen Steuern an das Finanzamt.

Die in den folgenden Jahren durchgeführten Ermittlungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit der WEB/IMMAG-Gruppe führten zu Finanzstrafverfahren gegen eine große Zahl von Personen. Nach einer Einvernahme des Bf. informierte das Finanzamt Salzburg die Staatsanwaltschaft am 15.3.1994 über den gegen ihn bestehenden Verdacht der Abgabenhinterziehung. Daraufhin leitete der Untersuchungsrichter am LG Salzburg am 4.5.1994 Voruntersuchungen gegen den Bf. und weitere Beschuldigte ein. Am 30.4.1996 leitete der Untersuchungsrichter den Akt an die Staatsanwaltschaft weiter, die am 13.1.1998 die Anklageschrift einbrachte.

Am 19.2.2002 wurde der Bf. vom LG Salzburg als Schöffengericht wegen teils verwirklichter und teils versuchter Abgabenhinterziehung nach § 33 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu einer Geldstrafe in der Höhe von €

300. 000,– verurteilt, von der zwei Drittel bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung wurde neben dem vor der Tatbegehung und auch seither an den Tag gelegten Wohlverhalten des Bf. und der inzwischen erfolgten Bezahlung der hinterzogenen Abgaben auch die Dauer des Verfahrens berücksichtigt. Wie das LG festhielt, waren die Dauer des Verfahrens und die sonstigen Milderungsgründe auch ausschlaggebend für die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger des Bf. am 8.5.2002 zugestellt.

Während des Verfahrens vor dem LG Salzburg hatte der Bf. erfolglos die Einvernahme eines Zeugen beantragt, der dem Bf. die Geltendmachung von Verlusten in seiner Einkommenssteuererklärung nahegelegt habe.

Die vom Bf. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom OGH am 12.2.2004 zurückgewiesen. Die Berufung wurde dem OLG Linz zur Entscheidung abgetreten, das diese am 19.8.2004 abwies.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 6 Abs. 3 EMRK (Verteidigungsrechte im Strafverfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der relevante Zeitraum begann, als der Bf. am 27.12.1989 über den gegen ihn bestehenden Verdacht in Kenntnis gesetzt wurde und endete mit der Abweisung seiner Berufung am 19.8.2004. Das Verfahren dauerte somit 14 Jahre und circa acht Monate.

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Regierung bringt vor, der Bf. könne nicht länger als Opfer einer Konventionsverletzung betrachtet werden, weil die Verfahrensdauer bei der Strafbemessung berücksichtigt worden sei.

Der GH erinnert an seine Rechtsprechung, wonach eine Person nicht länger behaupten kann, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, wenn die innerstaatlichen Gerichte die Verletzung ausdrücklich oder der Sache nach anerkannt und Wiedergutmachung geleistet haben. Die Milderung der verhängten Strafe aufgrund der überlangen Verfahrensdauer entkleidet den Betroffenen grundsätzlich nicht seines Status als Opfer iSv. Art. 34 EMRK. Diese allgemeine Regel gilt jedoch nicht, wenn die Gerichte in ausreichend deutlicher Weise die Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer anerkannt und im Wege einer ausdrücklichen und messbaren Strafmilderung Wiedergutmachung geleistet haben.

Im vorliegenden Fall hat das LG Salzburg zwar ausgesprochen, dass es die Verfahrensdauer bei der Strafbemessung berücksichtigt habe, aus dem Urteil geht aber nicht hervor, wie hoch diese Strafmilderung tatsächlich ausfiel. Die Verfahrensdauer wurde neben vier weiteren Milderungsgründen berücksichtigt. Auch wenn die verhängte Strafe am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt war, geht aus der Urteilsbegründung nicht klar hervor, dass die Verfahrensdauer der entscheidende Milderungsgrund war. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die wegen der Verfahrensdauer erfolgte Strafmilderung messbar war und einen entscheidenden Einfluss auf die verhängte Strafe hatte. Dem Bf. wurde daher nicht in ausdrücklicher und messbarer Weise Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer geleistet. Er kann daher weiterhin behaupten, Opfer iSv. Art. 34 EMRK zu sein.

Die Einrede der Regierung, der Bf. habe keinen Fristsetzungsantrag nach § 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gestellt und daher den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, wird der GH in Verbindung mit der Beschwerde unter Art. 13 EMRK prüfen. Da die Beschwerde über die Dauer des Verfahrens weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. Entscheidung in der Sache:

Der GH anerkennt, dass das Verfahren von einer gewissen Komplexität war. Er ist jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Fall, der nur Abgabenhinterziehung betraf, von den ohne Zweifel komplexeren Untersuchungen der gesamten WEB-Gruppe und ihres finanziellen Netzwerks unterschieden werden muss. Jedenfalls ist selbst eine gewisse Komplexität eines Verfahrens für sich alleine nicht ausreichend, um eine beträchtliche Verfahrensdauer zu rechtfertigen. Der Bf. trug zum Teil zur Dauer des Verfahrens vor dem Gericht bei, indem er die Entscheidung anfocht, sein Verfahren von jenem gegen andere Angeklagte zu trennen. Was jedoch das Verhalten der Behörden und Gerichte betrifft, stellt der GH fest, dass der Fall über sechs Jahre lang vor den ermittelnden Verwaltungsbehörden anhängig war, nämlich von 27.12.1989 bis 15.3.1994 vor dem Finanzamt und von 15.3. bis 4.5.1994 und erneut von 30.4.1996 bis 13.1.1998 vor der Staatsanwaltschaft. Es wurde keine ausreichende Erklärung für diese Zeitspanne vorgebracht. Überdies wurde der Fall, als er schon bei Gericht anhängig war, von Ende 2000 bis Februar 2002 nicht behandelt.

Angesichts dieser Verzögerungen und der Gesamtdauer des Verfahrens stellt der GH eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:

Der Bf. bringt vor, ihm sei in Hinblick auf die Dauer des Verfahrens kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung gestanden. Da dieser Teil der Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH hat im Fall Holzinger/A festgestellt, dass § 91 GOG grundsätzlich ein wirksamer Rechtsbehelf ist, von dem in Bezug auf Beschwerden gegen überlange Dauer von Zivilverfahren Gebrauch gemacht werden muss.

Der Bf. hätte während des Verfahrens vor dem LG Salzburg einen Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG stellen können. Die vom GH festgestellte Verletzung von Art. 6 EMRK ist jedoch vor allem auf die Verzögerungen durch das Finanzamt und die Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Zur Beschleunigung des Verfahrens vor diesen Behörden stand dem Bf. kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Auch eine Aufsichtsbeschwerde nach § 37 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG) kann nicht als wirksame Beschwerde angesehen werden, da sie dem Betroffenen kein Recht auf Ausübung von Aufsichtsrechten einräumt und die Person, von der die Aufsichtsbeschwerde eingebracht wird, sich nicht an dem Verfahren beteiligen kann.

Dem Bf. stand somit kein wirksames Rechtsmittel gegen die durch die innerstaatlichen Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen zur Verfügung. Daher ist die Einrede der Nichterschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen und eine Verletzung von Art. 13 EMRK festzustellen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 3 EMRK:

Der Bf. rügt die Weigerung der Gerichte, einen von ihm namhaft

gemachten Zeugen einzuvernehmen.

Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK überlässt den Gerichten die Entscheidung, ob die Vernehmung eines Zeugen geboten ist und verlangt nicht, jeden vom Angeklagten beantragten Zeugen zu berücksichtigen. Der GH sieht keinen Hinweis dafür, dass die Abweisung des Antrags auf Einvernahme des vom Bf. genannten Zeugen mit Art. 6 EMRK unvereinbar gewesen wäre oder seine Verteidigungsrechte übermäßig eingeschränkt hätte. Dieser Teil der Beschwerde ist daher nach Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Da der Bf. keinen Antrag auf gerechte Entschädigung gestellt hat, sieht der GH keine Veranlassung, ihm eine solche zuzusprechen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Eckle/D v. 15.7.1982, A/51, EuGRZ 1983, 371.

Rösslhuber/A v. 28.11.2000, NL 2000, 234.

Holzinger/A (Nr. 1) v. 30.1.2001, ÖJZ 2004, 478.

Hennig/A v. 2.10.2003, ÖJZ 2004, 314.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.2.2007, Bsw. 32407/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 34) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Donner.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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