OGH 15Os12/07i

15Os12/07iTribunale superiore15 feb 2007

Testo completo

OGH 15Os12/07i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Fuad O***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Dezember 2006, GZ 428 Hv 4/06m-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Fuad O***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dagegen richtet sich die nach Urteilsverkündung rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, auf deren Ausführung der Angeklagte eingangs der Berufungsschrift verzichtete, die Verurteilung hinsichtlich sämtlicher Fakten akzeptierte, ohne das Rechtsmittel jedoch ausdrücklich zurückzuziehen (ON 110).

Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe auch bei ihrer Anmeldung war die Nichtigkeitsbeschwerde daher vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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